Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.1967, Az.: BVerwG VI B 26.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 26.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 24.01.1967 - AZ: III 250/66
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBG Ba-Wü
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1967 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel darin, daß das Berufungsgericht es unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterlassen hat, ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (24. Januar 1967) dienstunfähig war. Mit dieser Rüge kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Sie verkennt, daß das Beschwerdegericht bei der Prüfung der Aufklärungsrüge von der der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden materiellrechtlichen Beurteilung auszugehen hat, und zwar in diesem Zusammenhang selbst dann, wenn es diese für unrichtig hält (st. Rechtsprechung, vgl. u.a.Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - undBeschluß vom 29. August 1967 - BVerwG VI B 32.66 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht ist bei seiner materiellrechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, daß es für die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Klägers gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBG darauf ankommt, ob der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung vom 13. Mai 1963 dienstunfähig war, und es hat diese Frage unter Würdigung des Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamtes Heidelberg vom 22. Oktober 1962 und weiterer vorher erstatteter medizinischer Gutachten bejaht. Von dieser Rechtsauffassung ausgehend bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, weitere Sachverständigengutachten zu der danach nicht entscheidungserheblichen Frage einzuholen, ob der Kläger auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1967 (noch) dienstunfähig war.
Die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Rechtsauffassung steht im übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt der Zurruhesetzung dauernd dienstunfähig war (vgl.Urteile vom 17. Januar 1957 - BVerwG II C 27.55 - [DVBl. 1958 S. 61 = ZBR 1957 S. 400] undvom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 - [ZBR 1967 S. 148 = DÖD 1967 S. 110 = RiA 1967 S. 72]). Eine spätere Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung (vgl. BVerwGE 16, 285 [288] undUrteil vom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 - a.a.O.). Für die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBG kann nichts anderes gelten. Der vorliegende Fall wirft deshalb insoweit auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Beschwerde könnte somit auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben. Es bedarf deshalb keines Eingehens darauf, ob der Beschwerde überhaupt eine ordnungsgemäße Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO) entnommen werden kann.
Da andere Zulassungsgründe nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet worden sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Niedermaier