Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1972, Az.: BVerwG VI B 35.71
Heranziehung der Durchführungsbestimmung (DB) zu § 3 Abs. 1 Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz (WFVG) für die Definition des Berufssoldatenstatus im Anwendungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG (G 131)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 35.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 15394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.05.1971 - AZ: I A 228/70
Rechtsgrundlagen
- § 53 G 131
- § 3 Abs. 1 WFVG
- § 121 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 900 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Soweit es um den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geht, ist es schon zweifelhaft, ob das Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO - innerhalb der Beschwerdefrist - durch Anführung mindestens einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91,92]). Daran fehlt es hier. Das umfangreiche Beschwerdevorbringen erschöpft sich in offensichtlicher Verkennung des Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision weitgehend in zahlreichen sachlich-rechtlichen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Verwundung noch kein Berufssoldat gewesen ist und infolgedessen eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1957 und 1961) nicht erfüllt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht konkret dargetan (vgl. Beschlüsse vom 24. Juli 1969 - BVerwG VI B 10.69 - und vom 25. Februar 1971 - BVerwG II CB 21.70 -). Dafür genügt auch nicht, daß die Sache eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine größere Zahl gleichliegender Fälle hat (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1971 - BVerwG VI B 20.71 -) und daß in der Praxis - wie die Beschwerde behauptet - "Unklarheit darüber herrscht, ob der Fahnenjunker vor Erfüllung der aktiven Dienstpflicht Berufssoldat war".
Abgesehen davon ist es nicht mehr klärungsbedürftig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß gegen die Heranziehung der Durchführungsbestimmung (DB) zu § 3 Abs. 1 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes - WFVG - vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077), nach der Berufssoldaten u.a. Fahnenjunker und Oberfähnriche erst nach erfüllter aktiver Dienstpflicht gewesen sind, für die Definition des Berufssoldatenstatus im Anwendungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG, insbesondere der hier in Betracht kommenden zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957 und 1961), keine durchgreifenden Bedenken bestehen (vgl. außer dem im Berufungsurteil angeführten Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 - das einen vergleichbaren Streitfall betreffende Urteil des beschließenden Senats vom 20. Juli 1971 - BVerwG VI C 5.69 -). - Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht zu der Schlußfolgerung gelangt, daß der im Dezember 1939 in den Dienst der Wehrmacht eingetretene Kläger im Zeitpunkt seiner Verwundung (23. Juni 1940) Bewerber für die Offizierlaufbahn und infolgedessen noch kein Berufssoldat gewesen ist. Soweit sich das Berufungsgericht hierbei auf die HDv 82/3b "Ergänzungsbestimmungen für die Offizierlaufbahnen im Heere während des Krieges" gestützt hat, handelt es sich um die Anwendung - irrevisibler - Bestimmungen des früheren Wehrrechts, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Nr. 2 BRRG verwehrt ist (vgl. das oben angeführte Urteil vom 20. Juli 1971 - BVerwG VI C 5.69 -). Insoweit können sich daher der Klärung durch das Revisionsgericht zugängliche Grundsatzfragen nicht stellen (vgl. Beschlüsse vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68 - und vom 30. Mai 1969 - BVerwG VI B 23.69 -). Ein von der Beschwerde gerügter Rechtsfehler, der im übrigen im Falle der Anwendung irrevisiblen Rechts gleichfalls nicht nachprüfbar wäre, liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht die HDv 82/3b zur Beurteilung der Frage der Berufssoldateneigenschaft des Klägers im Zeitpunkt seiner Verwundung (23. Juni 1940) herangezogen hat, obwohl diese HDv erst im Mai 1941 erlassen worden ist. Wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt, hat das Berufungsgericht aus dieser alle bisherigen Bestimmungen zusammenfassenden HDv nur einen Rückschluß auf den Inhalt der "nach Kriegsbeginn" geltenden Laufbahnbestimmungen für die Offizierlaufbahnen im Heere gezogen. Daß dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in anderen rechtsähnlichen Zusammenhängen schon ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteil vom 15. November 1971 - BVerwG VI C 107.67 -).
Soweit sich die Beschwerde auf Art. 3 Abs. 1 GG beruft, fehlt es ebenfalls an der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Im übrigen vermag die Rüge einer Grundrechtsverletzung einer Rechtssache nicht schlechthin grundsätzliche Bedeutung zu verleihen; sie rechtfertigt die Revisionszulassung insbesondere dann nicht, wenn die einschlägige Problematik - wie hier - höchstrichterlich bereits geklärt ist und eine weitere Klärung im Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI B 40.71 -). Der Einwand der Beschwerde, daß die ungleiche Behandlung des Personenkreises der sog. "Stichtagserfüller" (§ 53 Abs. 1 G 131 [F. 1957 und 1961]) und der sog. "Stichtagsverpasser" (§ 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 [F. 1957 und 1961]) durch die Rechtsprechung in der Frage des (erstmaligen) berufsmäßigen Eintritts in die Wehrmacht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, greift nicht durch. Auch insoweit kann auf die Urteile vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 - und vom 20. Juli 1971 - BVerwG VI C 5.69 - Bezug genommen werden.
Auch der von der Beschwerde anscheinend geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Abweichung) ist nicht gegeben; denn das Berufungsurteil hält sich - wie oben im Zusammenhang mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dargelegt - im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es erübrigt sich daher, auf die Einzelerörterungen der Beschwerde zu den von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts näher einzugehen. Zur Klarstellung sei jedoch folgendes bemerkt:
Der beschließende Senat hat im Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 - allerdings die Möglichkeit nicht schlechthin ausgeschlossen, daß kraft positiver wehrrechtlicher Sonderregelung ein Berufssoldatenverhältnis unabhängig von der Begriffsbestimmung in der DB zu § 3 Abs. 1 WFVG begründet werden konnte. Das Berufungsgericht war dort dieser Frage noch nicht erschöpfend nachgegangen, weil es das Klagebegehren bereits aufgrund anderer (aber fehlsamer) Erwägungen für gerechtfertigt erachtet hatte. Das Revisionsgericht hat deshalb jene Sache, die einen anders liegenden Streitfall - es handelte sich um einen im Unfallzeitpunkt vor Kriegsbeginn bereits zum Oberfähnrich ernannten Kläger - betraf, zur weiteren Ermittlung und Prüfung des möglicherweise für die Beurteilung dieses Sachverhalts einschlägigen früheren Wehrrechts an die Vorinstanz zurückverwiesen. In der vorliegenden Sache hat das Berufungsgericht jedoch - ebenso wie das Berufungsgericht in der vom beschließenden Senat durch Urteil vom 20. Juli 1971 - BVerwG VI C 5.69 - entschiedenen Sache - eine solche umfassende Prüfung bereits vorgenommen. Von einer Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nach alledem nicht die Rede sein.
Falls der Kläger mit der Rüge, das Berufungsgericht habe unter Übergehung von Beweisanträgen "die Verfahrensordnung verletzt und dem Kläger das rechtliche Gehör verweigert", auch den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen will, muß auch diesem Vorbringen der Erfolg versagt bleiben. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine so allgemein gehaltene Rüge den formellen Anforderungen genügt, die gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels zu stellen sind (vgl. BVerwGE 31, 212[BVerwG 22.01.1969 - BVerwG VI C 52.65] [217]). Jedenfalls müßte bei der Prüfung, ob das Berufungsgericht verfahrensrechtlich gehalten gewesen ist, weitere Ermittlungen durchzuführen, von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung ausgegangen werden, und zwar in diesem Zusammenhang ungeachtet dessen, ob das Revisionsgericht jene Rechtsauffassung für einwandfrei hält oder nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. November 1971 - BVerwG VI B 7.71 - und vom 30. Dezember 1971 - BVerwG VI B 49.71 - mit weiteren Nachweisen). - Nach der - übrigens mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehenden - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt es aber für die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt seiner Verwundung Berufssoldat im Sinne der hier maßgebenden Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG gewesen ist, nicht auf das Ergebnis von Ermittlungen in der vom Kläger aufgezeigten Richtung an. Insbesondere brauchte sich dem Berufungsgericht nicht die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen darüber aufzudrängen, daß er im Zeitpunkt seiner Verwundung als Fahnenjunker und als Berufssoldat bei der Truppe geführt worden sei. Es stellt auch keinen Verfahrensfehler dar, wenn sich das Berufungsgericht nicht mit den vom Kläger vorgelegten gutachtlichen Äußerungen von Sachbearbeitern des früheren OKW bzw. OKH und eines bekannten Wehrrechtlers zur Frage seiner Berufssoldateneigenschaft auseinandergesetzt hat, denn insoweit geht es um die sachlich-rechtliche Würdigung des vorliegenden Streitfalles durch das Berufungsgericht, die regelmäßig - so auch hier - nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge (z.B. Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO) sein kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 31, 337[BVerwG 19.03.1969 - BVerwG VI C 115.63] [340]).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muß schon daran scheitern, daß sie jeder näheren Substantiierung entbehrt (vgl. hierzu BVerfGE 28, 17 [BVerfG 17.02.1970 - 2 BvR 608/69]; Beschluß vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - [VerwRspr. Bd. 22 Nr. 55 S. 233]).
Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis der Beschwerde auf die Rechtskraft der Entscheidungen, die in dem durch Urteil vom 13. April 1964 - BVerwG VI C 65.62 - abgeschlossenen Vorprozeß ergangen sind, nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Im Vorprozeß ging es allein darum, ob der Kläger wegen Versäumung der Meldefrist des § 81 G 131 (F. 1953) von den Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ausgeschlossen ist. Diese Frage wurde zugunsten des Klägers entschieden (vgl. das angeführte Urteil vom 13. April 1964 - BVerwG VI C 65.62 -). Die im Tatbestand der Entscheidungen im Vorprozeß enthaltene Feststellung, der Kläger sei "seit 1939 Berufssoldat der früheren Wehrmacht" gewesen, betrifft allenfalls die Beurteilung eines Inzidentpunktes, der lediglich im Hinblick auf einen bestimmten Verwaltungsakt (dort Ablehnung der Versorgung wegen Versäumung der Meldefrist), nicht aber in bezug auf einen späteren Verwaltungsakt in Rechtskraft erwächst, in dem er - wie hier die Berufssoldateneigenschaft - Vorfrage eines anderen Streitgegenstandes ist (vgl. Urteile vom 28. Januar 1959 - BVerwG V C 38.56 - [DVBl. 1959, 398] und vom 28. August 1968 - BVerwG VI C 41.64 - [Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 1] sowie Beschluß vom 6. März 1962 - BVerwG VII B 73.61 - [DVBl. 1963, 64], vgl. ferner Eyermann-Fröhler, VwGO, 5. Aufl., § 121 RdNr. 25; Redeker-von Oertzen, VwGO, 4. Aufl., § 121 Anm. 8). Nach alledem liegt ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts auch in diesem Zusammenhang nicht vor.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Becker