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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1971, Az.: BVerwG II CB 21.70

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Rückzahlung von Dienstbezügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1971
Aktenzeichen
BVerwG II CB 21.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 24.02.1970 - AZ: OVG II A 57/67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Februar 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 12.726,12 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

2

Der Kläger hat in seiner Beschwerde- und Revisionsschrift vom 14. Mai 1970 vortragen lassen, nach § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - sei ebenso wie nach § 193 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1960 (GVBl. S. 145) - LBG - die Revision "stets" zuzulassen. Dieses Vorbringen geht fehl. Dabei ist übersehen worden, daß § 127 BRRG durch Art. XI § 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) mit Wirkung vom 1. Januar 1966 eine neue Fassung erhielt. Seither ist die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis nur aus den Gründen zuzulassen, die in § 127 Nr. 1 BRRG in der - auch hier anzuwendenden - Neufassung dieser Vorschrift und in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - angeführt sind. Dieser Rechtslage entspricht die mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1966 in Kraft getretene Neufassung des § 193 LBG (vgl. hierzu Art. I Nr. 61 und Art. VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 30. März 1967 [GVBl. S. 79]).

3

Daraus folgt, daß die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers nur dann Erfolg haben könnte, wenn der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist das Vorliegen des in § 127 Nr. 1 BRRG angeführten Zulassungsgrundes oder eines der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Form dargelegt hätte. Da die Beschwerde nicht geltend gemacht hat, daß das im vorliegenden Rechtsstreit ergangene Berufungsurteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht, und von ihr auch ein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, nicht bezeichnet worden ist, scheiden schon hiernach ohne weiteres die in § 127 Nr. 1 BRRG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angeführten Zulassungsgründe aus.

4

Soweit es um den in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten Zulassungsgrund geht, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie mindestens eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Beantwortung im erstrebten Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67-, vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68-, vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO - innerhalb der Beschwerdefrist - durch Anführung mindestens einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 13, 90). Daran fehlt es hier. Die vorliegende Beschwerde hat in offensichtlicher Verkennung des Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision gemeint, daß beide Rechtsmittel "einheitlich begründet" werden könnten. Sie hat sich infolgedessen darauf beschränkt, einzelfallbezogene Gegenbehauptungen und Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu richten. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht konkret bezeichnet worden. Die mögliche Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung einer Rechtsfrage durch das Berufungsgericht oder der Umstand, daß das Berufungsgericht eine sich stellende Rechtsfrage möglicherweise nicht erkannt hat, gibt dem Einzelfall noch nicht "grundsätzliche Bedeutung". Dies wird übrigens durch näheres Eingehen auf das nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende und schon deshalb insoweit erfolglose Beschwerdevorbringen bestätigt:

5

Die Rüge, das Berufungsgericht habe das Schreiben der Beklagten vom 26. April 1962 zu Unrecht als Verwaltungsakt angesehen, wäre vom Revisionsgericht als unbegründet zurückzuweisen, wenn aus diesem Schreiben eindeutig und unmißverständlich hervorgeht, daß die Beklagte den Kläger zur Rückleistung der ohne Rechtsgrund gezahlten Dienstbezüge in bestimmter Höhe heranzog. Ob dies der Fall ist, ist eine nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere nach dem Wortlaut des Schreibens, zu beantwortende - übrigens vom Berufungsgericht mit Recht bejahte - Frage, also eine Frage ohne grundsätzliche Bedeutung. Die anscheinend von der Beschwerde vertretene Auffassung, die Durchführung des Widerspruchverfahrens gehöre zu den Voraussetzungen für die Anerkennung des Schreibens vom 26. April 1962 als Verwaltungsakt, ist abwegig; gemäß §§ 68 ff. VwGO ist nur die Zulässigkeit der - auch hier erhobenen - Anfechtungsklage von der Einleitung des Vorverfahrens durch Widerspruch des von dem Verwaltungsakt Betroffenen abhängig. - Auch die von der Beschwerde angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß der Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht verjährt sei, geben zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung keinen Anlaß. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger vertretene Auffassung, daß für die Rückforderung eine nur vierjährige Verjährungsfrist gelte, als richtig unterstellt, ohne zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis zu gelangen. Allerdings hat es die Verjährungsfrist erst am 29. Januar 1962 beginnen lassen, und es könnte sich die Frage stellen, ob die Verjährungsfrist nicht schon bei Zustellung des Erlasses vom 27. Dezember 1954 an den Kläger zu laufen begann, nämlich in dem Zeitpunkt, in dem das Beamtenverhältnis des Klägers für nichtig erklärt wurde. Auch diese Frage würde aber im Revisionsverfahren unerörtert bleiben können. Denn die Verjährung war jedenfalls gehemmt, so lange die Parteien über die Rechtmäßigkeit der Nichtigkeitserklärung vom 27. Dezember 1954 im Verwaltungsstreitverfahren stritten, mit der Folge, daß mindestens die Zeit vom April 1955 bis zum 29. Januar 1962 in die möglicherweise schon seit Zustellung des Erlasses vom 27. Dezember 1954 laufende Verjährungsfrist nicht einzurechnen wäre (entsprechende Anwendung des § 202 Abs. 1, § 205 BGB); die Verjährung wurde überdies durch den Leistungsbescheid der Beklagten vom 26. April 1962 unterbrochen, weil dieser Bescheid eine "eindeutige Maßnahme durchgreifenden Charakters gegenüber dem Schuldner" ist und insoweit der Klageerhebung oder den sonstigen in § 209 BGB aufgeführten Unterbrechungsgründen vergleichbar ist (ebenso schon BVerwG, Urteile vom 12. September 1968 - BVerwG II C 81.65 - und vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 -). - Das Beschwerdevorbringen, die Beklagte habe im Jahre 1962 - für den Kläger erkennbar - die Rückforderung nicht mehr durchsetzen wollen, deshalb sei das die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes rechtfertigende Überwiegen öffentlicher Interessen im vorliegenden Fall zu verneinen, wirft ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Berufungsgericht hat - auf S. 12/13 der Ausfertigung des Berufungsurteils - mit Verbindlichkeit für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, die Beklagte habe die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs zunächst nur auf Grund der Annahme zurückgestellt, daß der Kläger mittellos sei, und der Kläger habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß die Beklagte aus diesem Grunde "nur ... vorübergehend" von der Durchsetzung ihres Anspruchs absah. Das in Rede stehende Beschwerdevorbringen ist demzufolge als im Revisionsverfahren unbeachtlicher Angriff gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts zu werten, daß die Beklagte - für den Kläger erkennbar - nur vorübergehend von der Durchsetzung ihres Anspruchs absah. - Im Ergebnis gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlungen sei keineswegs so offensichtlich gewesen, daß der Kläger ihn hätte erkennen können (vgl. S. 8 der Ausfertigung des Berufungsurteils). - Das Beschwerdevorbringen, die Beklagte habe nicht vor Anwendung "der Haftungsgrundsätze gemäß § 819 BGB" geprüft, ob und inwieweit sie von der Rückforderung Abstand nehme, richtet sich ersichtlich gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts auf S. 9 der Ausfertigung des Berufungsurteils. Auch diese Darlegungen und das dagegen gerichtete Vorbringen zeigen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Senat hat schon wiederholt klargestellt, daß gegenüber der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB der Einwand des Wegfalls der Bereicherung allenfalls ausnahmsweise dann zugelassen werden könne, wenn sich dies nach den Umständen des Einzelfalles als Gebot der Billigkeit erweise. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, also keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

6

Auch § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht insoweit allenfalls das Beschwerdevorbringen, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 234.57 - (DVBl. 1958, 468) ab. Dieses Vorbringen ist jedoch unbegründet. Jenem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, der sich mit dem hier entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vergleichen läßt. Dort ging es - anders als im vorliegenden Fall - nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch, sondern um einen statusrechtlichen Anspruch, dessen Geltendmachung durch den Beamten erst nach längerem Zeitablauf das vom Dienstherrn wahrgenommene öffentliche Interesse gefährdete. Unter Hinweis gerade auf diesen Umstand und unter besonderer Berücksichtigung der Schwere und Ungewöhnlichkeit der statusrechtlichen Maßnahme, auf deren Rückgängigmachung der dortige Kläger Anspruch zu haben meinte, hat das Bundesverwaltungsgericht in jenem Fall allerdings schon allein auf Grund des längeren Zeitablaufs Verwirkung angenommen; es hat dazu jedoch ausdrücklich bemerkt, daß bei Geltendmachung eines rein vermögensrechtlichen Anspruchs die Verwirkung zu verneinen sein könnte (a.a.O. S. 469 rechte Spalte). Von einer Abweichung in den tragenden Gründen beider Urteile kann hiernach nicht die Rede sein. - Soweit die Beschwerde weiterhin geltend machen will, daß das Berufungsurteil auch von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 65.67 - abweiche, muß sie bereits daran scheitern, daß das Urteil BVerwG VI C 65.67 - das übrigens am 24. April 1970 ergangen ist - Ausführungen zu der Frage der Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes einer Zahlung nicht enthält. Falls die Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 65.57 - (BVerwGE 11, 283 ff.) hat hinweisen wollen, müßte ihr Hinweis daran scheitern, daß er nicht den in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmten Erfordernissen genügt. Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, "bezeichnet" werden. Dies bedeutet, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt ist (vgl. Beschlüsse vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 - [DVBl. 1961, 382], vom 20. Juni 1961 - BVerwG II B 63.60 - und vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - mit weiteren Hinweisen), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Hier fehlt es in der Beschwerdeschrift an einer hinreichenden Kenntlichmachung.

7

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach alledem zu verwerfen.

8

II.

Die Revision ist unzulässig.

9

Ohne besondere Zulassung ist eine Revision an das Bundesverwaltungsgericht nur zulässig, wenn einer der in § 133 VwGO - abschließend - aufgeführten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt wird. Einen solchen Mangel hat die vorliegende Revision aber offensichtlich nicht gerügt.

10

Die Revision ist hiernach zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 12.726,12 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Idel