Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1970, Az.: BVerwG VI C 15.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 15.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.11.1964 - AZ: 82-VIII-63
Rechtsgrundlagen
- § 78 BBG
- § 119 Abs. 2 BDO (u. F.)
- § 130 Abs. 2 BDO (F. 1967)
Fundstellen
- DVBl 1970, 909 (Kurzinformation)
- DÖD 1971, 30
- DÖV 1971, 62-64 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1970, 156
- VerwRspr 21, 789 - 794
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Kläger gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 1964 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Am 3. Dezember 1958 um 6.40 Uhr morgens stellte der Kläger ... Fahrdienstleiter des Bahnhofs ..., fest, daß an einem Wagen des durchfahrenden Güterzuges Lgo 10 115 Radreifen und Bremsklötze glühten. Er verständigte hiervon telefonisch den Kläger ..., Fahrdienstleiter des Bahnhofs ... und beauftragte ihn, den Zug anzuhalten. ... befürchtete bei Anhalten des Zuges eine Betriebserschwerung. Er bat deshalb ... um Rücknahme seines Auftrags und um Zustimmung zur Weiterleitung des Zuges nach ... Dem entsprach dieser. Im Bahnhof ... sprang einer der glühenden Radreifen ab. Es entgleisten dadurch sechs Wagen des Zuges. Der Vorfall hatte einen Sachschaden von 52.600 DM zur Folge. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt verhängte der Dienststellenvorsteher des Bahnhofs ... mit Disziplinarverfügungen vom 18. September 1959 gegen die Kläger wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 der Fahrdienst Vorschriften der Deutschen Bundesbahn - FV - (gültig vom 20. Mai 1951 an, Ausgabe 1951, jetzt in der vom 1. Juni 1960 an gültigen Fassung, Ausgabe 1960) die Disziplinarstrafe der Warnung. Gegen die mit Rechtsmittelbelehrungen versehenen Verfügungen legten die Kläger keine Beschwerde ein.
Durch Bescheide der Bundesbahndirektion (BBD) Augsburg vom 23. Dezember 1959 wurden die Kläger zum Ersatz des entstandenen Schadens mit Teilbeträgen von je 100 DM herangezogen. ... wurde vorgeworfen, daß er den Zug nicht angehalten habe, ..., daß er nicht auf dem Anhalten bestanden habe. Durch diese Unterlassungen trotz Erkennens der akuten Betriebsgefahr hätten die Kläger unter Verletzung ihrer Dienstpflichten den Schaden grob fahrlässig mitverursacht.
Auf den Widerspruch der Kläger änderte der Präsident der BBD Augsburg die Bescheide dahin ab, daß die Kläger nur zu Schadensteilbeträgen von je 25 DM herangezogen wurden. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Unfall sei zwar durch die für die Kläger nicht erkenntliche Schadhaftigkeit eines Sprengrings begünstigt worden; eine weitere wesentliche Schadensursache sei jedoch der Umstand gewesen, daß die Kläger den Zug trotz einer für sie ersichtlichen Betriebsgefahr nicht angehalten hätten. Im Hinblick auf verschiedene zu ihren Gunsten sprechende Gesichtspunkte werde ihnen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt.
Hierauf haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben mit dem Antrag,
die Bescheide der Bundesbahndirektion Augsburg vom 23. Dezember 1959 und die Widerspruchsbescheide des Präsidenten dieser Behörde vom 10. und 11. Oktober 1962 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klagen durch Urteil vom 26. März 1963 abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 3. November 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Fehl sehe die Meinung der Kläger, die Beklagte hätte sie nicht durch Leistungsbescheids, sondern nur durch Erhebung von Leistungsklagen zum teilweisen Ersatz des ihr entstandenen Schadens heranziehen dürfen. Dieser Auffassung sei das Verwaltungsgericht zutreffend mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entgegengetreten. Danach sei der Dienstherr befugt, einen Beamten durch Verwaltungsakt zu der beamtenrechtlich vorgesehenen Schadensersatzleistung zu verpflichten. (Dies wird näher ausgeführt.) Die den Klägern am 7. Juli 1960 ausgehändigten Leistungsbescheide hätten die ab 3. Dezember 1958 laufende dreijährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG unterbrochen. (Dies wird näher ausgeführt.) Die Voraussetzungen für eine Verwirkung lägen ebenfalls nicht vor. (Dies wird näher ausgeführt.)
Die Kläger könnten auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, in ihrem Fall sei § 78 Abs. 1 BBG zu Unrecht angewendet worden. Sie hätten die ihnen gegenüber der Beklagten obliegenden Pflichten verletzt. Zu den Pflichten jedes Beamten gehöre die schonende und pflegliche Behandlung des Eigentums seines Dienstherrn. Dies müsse bei einem Bahnbeamten, vor allem bei einem Fahrdienstleiter, um so mehr gelten, als der Bahndienst den ständigen Umgang mit besonders wertvollen Sachgegenständen mit sich bringe. Pflicht jedes Bahnbeamten sei ferner die Sorge für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrsbetriebes (§ 2 Abs. 2 FV). Gegen beide Pflichten hätten die Kläger durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Entgleisung des Güterzuges Lgo 10 115 am 3. Dezember 1958 verstoßen. Ein Rechtfertigungsgrund stehe ihnen nicht zur Seite.
Es handele sich auch um eine schuldhafte Pflichtverletzung. Diese Feststellung könne allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus den Disziplinarverfügungen vom 18. September 1959 hergeleitet werden. Nach § 119 Abs. 2 BDO seien zwar "die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Bundesdisziplinargerichte ... für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend". Diese Bindungswirkung beziehe sich aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf die Entscheidung als solche, also auf den Entscheidungsausspruch, nicht auch auf die dem Ausspruch zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen (so auch Behnke, BDO, § 119 Anm. 5). Wenn der Gesetzgeber eine derartige Bindung gewollt hätte, so hätte er dies - wie z.B. in § 13 Abs. 3 BDO - besonders zum Ausdruck gebracht. Eine andere Deutung würde auch zu unannehmbaren und vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnissen führen. Würde ein Beamter von seinem Dienst vorgesetzten z.B. wegen schuldhafter Beschädigung von Diensteigentum mit der Dienststrafe der Warnung belegt, so wäre bei einer Bindungswirkung der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in der Disziplinarverfügung das über den nachfolgenden Schadensersatzprozeß entscheidende Gericht auch dann an die Eigentumsfeststellung des Dienstherrn gebunden, wenn sich bei näherer Prüfung diese Feststellung eindeutig als unrichtig herausstelle. Daß der Gesetzgeber mit der Bindungswirkung des § 119 Abs. 2 BDO etwas derartiges beabsichtigt oder in Kauf genommen hätte, erscheine ausgeschlossen.
Als Schuldform komme hier Fahrlässigkeit in Betracht. Sie sei gegeben, wenn der Beamte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß er seine Pflichten verletze. Dabei sei hervorzuheben, daß es nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG nur auf das Verschulden an der Pflichtverletzung, nicht auf das Verschulden an deren Folgen ankomme.
Der Kläger ... habe selbst angegeben, er sei von dem Fahrdienstleiter des Bahnhofs ... gebeten worden, dem Güterzug Lgo 10 115 die Bremstafel zu zeigen, weil an einem Wagen dieses Zuges die Bremsen festgezogen seien. Er habe demgemäß den Lokführer durch Erheben der "B"-Tafel zum Lösen der Bremsen aufgefordert. Dieser habe die Aufnahme jedoch nicht durch einen Achtungspfiff bestätigt. Deshalb und im Hinblick darauf, weil er beim Durchfahren des Zuges beobachtet habe, daß an einem Wagen Funken aus den Rädern gesprüht und die Räder sowie die Bremsklötze geglüht hätten, habe er den Kläger ... als Fahrdienstleiter des nächstfolgenden Bahnhofs ... über die Sachlage unterrichtet und ihn aufgefordert, den Zug anzuhalten. Auf dessen Gegenvorstellung, daß bei ihm die Weichen nicht in Ordnung seien und ob der Zug nicht noch bis ... fahren könne, habe er der Weiterfahrt des Zuges dorthin zugestimmt.
Schon diese eigenen Einlassungen reichten zur Feststellung einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Klägers ... us. Seine schuldhafte Pflichtverletzung sei darin zu erblicken, daß er gegenüber ... nicht mit unnachgiebiger Bestimmtheit auf dem Anhalten des Zuges in ... bestanden, sondern der Weiterfahrt zugestimmt habe. ... sei das "Merkblatt zur Verhütung von Betriebsgefährdungen durch Heißläufer, Achsbrüche, Räder mit Flachstellen und feste Bremsen" (im folgenden "Merkblatt") unbestritten bekannt gewesen. Hieraus habe der Kläger ... ersehen können und müssen, daß Bremsklötze und Radreifen erst nach geraumem Fahren eines Wagens mit festen Bremsen rotglühend würden und ferner, daß dieses Glühen als die bedrohlichste Erscheinungsform fester Bremsen bei rollenden Rädern anzusehen sei. Das "Merkblatt" sehe zwar vor, daß auch bei rotglühenden Bremsklötzen und Radreifen versucht werden könne, das Lösen der Bremsen durch Aufforderung des Lokführers hierzu mittels der "B"-Tafel zu bewirken. Da die im "Merkblatt" weiter vorgesehene Bestätigung der Aufnahme dieser Tafel durch einen Achtungspfiff unterblieben sei, hätte der Kläger ... aber unter allen Umständen für das Anhalten des Zuges im nächsten Bahnhof ... Sorge tragen müssen. Keinesfalls habe er der Weiterfahrt des Zuges bis ... zustimmen dürfen. Denn ein im "Merkblatt" unmittelbar geregelter Fall sei nicht mehr gegeben gewesen. Dem "Merkblatt" sei nur die Bedrohlichkeit des Glühens der Radreifen und Bremsklötze zu entnehmen gewesen. Es sei deshalb entgegen der Meinung des Klägers ... kein Raum mehr für ein Abwägen eines merkblattmäßigen Verhaltens gegen eine mögliche Betriebsstörung durch Anhalten des Zuges gegeben gewesen. Der Kläger ... habe nunmehr in eigener Verantwortung zu entscheiden gehabt, was angesichts des von ihm beobachteten Zustandes eines Wagens des Güterzuges einerseits und des Unterbleibens der Bremstafelbestätigung andererseits zu geschehen habe. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und ihm als Fahrdienstleiter zumutbaren Sorgfalt hätte er damit rechnen müssen, daß die Bremstafel vom Zugpersonal tatsächlich nicht aufgenommen worden sei und daß sich der schon in seinem Dienstbahnhof äußerst bedrohliche zustand des Zuges bis zu dem 6,3 km entfernten Bahnhof ... noch erheblich verschärfen werde. Er hätte hieraus auf das Entstehen einer akuten Gefahr für das Eigentum der Beklagten, für den Betrieb auf der vielbefahrenen Strecke und für die Sicherheit des Zugpersonals schließen müssen. Daß er diesen Schluß auch gezogen habe, zeige die Bemerkung in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. November 1959, daß er zwar "nicht das Vorhandensein", aber "ein mögliches Entstehen einer Gefahr erkannt und deshalb zuerst das Stellen des Zuges in ... verlangt" habe. Dafür spreche ferner seine telefonische Aufforderung an ... zum Anhalten des Zuges. Diese Aufforderung wäre ohne das Empfinden einer Notwendigkeit zum Stellen des Zuges sinnlos, ja unter Umständen sogar pflichtwidrig gewesen.
Wenn der Kläger ... dennoch nicht unnachgiebig auf dem Anhalten des Zuges in ... bestanden, sondern auch noch der Weiterleitung bis zu dem von ... nochmals 5,9 km entfernten Bahnhof ... zugestimmt und damit eine zusätzliche Steigerung des schon in seinem Bahnhof sehr bedrohlichen Zustandes des Zuges in Kauf genommen habe, so habe er in hohem Maße leichtsinnig gehandelt. Die Mitteilung des Klägers ... daß bei ihm die Weichen nicht in Ordnung seien, könne ... cht entschuldigen. Denn er habe sich angesichts der glühenden Radreifen und Bremsklötze sagen müssen, daß der Zug bei einer Weiterfahrt über ... hinaus den planmäßigen Streckenverkehr unter Umständen noch länger als bei einem Anhalten in ... behindern könnte. Die Gefahr einer Entgleisung des Zuges durch Ausdehnung der sich weiter erhitzenden Räder bei Fortbewegung eines mit diesen Mängeln behafteten Wagens über eine Strecke von 12,2 km (Entfernung von ... bis ...) in Normalgeschwindigkeit hätte der Kläger ... der als Fahrdienstleiter ständig mit dem Ablauf technischer Vorgänge zu tun habe und hierfür ausgebildet sei, erkennen können und müssen.
Der Kläger ... habe zwar das Glühen der Radreifen und Bremsklötze nicht selbst gesehen. Er habe aber auf Grund seiner telefonischen Unterrichtung durch ... über dessen Beobachtungen die gleiche Sachstandskenntnis gehabt wie dieser. Diese Kenntnis hätte ihn anhand des "Merkblattes" bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu gleichen Erwägungen veranlassen müssen, wie sie der Kläger ... hätte anstellen müssen. Er hätte daher den Zug in seinem Dienstbahnhof anhalten müssen. Aus den gleichen Gründen wie ... könne er sich nicht darauf berufen, daß er mangels Funktionsfähigkeit der Weichen den Zug nicht habe auf das Überholgleis umleiten können.
Ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung der Kläger und dem entstandenen Schaden sei zu bejahen. (Dies wird näher ausgeführt.) Zumindest wäre ohne die schuldhafte Pflichtverletzung der entstandene Schaden erheblich geringer gewesen. Auf das Überholgleis hätte der Zug nach den Angaben des Klägers ... wegen der Störung der Weiche zu diesem Gleis nicht geleitet werden können. Er hätte vielmehr auf dem Fahrgleis angehalten werden müssen. In diesem Falle wäre aber mindestens die Beschädigung der Gleisstrecke bis zur Unfallstelle durch den bereits vor Ankunft des Zuges im Bahnhof ... entgleisten Wagen mit den glühenden Radreifen vermieden worden. Aller Wahrscheinlichkeit nach wäre der Schaden auch sonst nicht so groß gewesen. Denn der an der Unfallstelle abgesprungene Radreifen hätte sich voraussichtlich nicht gelöst. Dadurch wäre aber das Entgleisen mehrerer Wagen unterblieben. Wären außer dem mangelbehafteten Wagen trotzdem noch andere Wagen entgleist, hätten sich die bei einer Entgleisung wirkenden Kräfte infolge der Abbremsung jedoch nicht in dem Maße wie bei normaler Geschwindigkeit entwickeln können. Auf eine hypothetische Schadensverursachung durch die später festgestellte Schadhaftigkeit des Sprengrings an dem abgesprungenen Radreifen könnten sich die Kläger nicht berufen. Denn der Schaden wäre bei Anhalten des Zuges in ... auf jeden Fall geringer gewesen. Außerdem wäre in diesem Fälle der Radreifen des mit dem beschädigten Sprengring versehenen Rades voraussichtlich nicht abgesprungen.
Ob im Falle der Kläger eine leicht fahrlässige oder eine grob fahrlässige Pflichtverletzung anzunehmen sei, könne dahinstehen. Da die Tätigkeit des Fahrdienstleiters nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folge, keine hoheitliche Tätigkeit sei, hafteten die Kläger für jedes Verschulden, also auch für leichte Fahrlässigkeit. Bei Berücksichtigung der im vorliegenden Fall entsprechend anzuwendenden und vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze über die Haftungsminderung bei schadengeneigter Arbeit sei eine Beteiligung der Kläger mit je 25 DM an dem der Beklagten in Höhe von 52.600 DM entstandenen Schaden nicht ungerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die gemäß § 127 BRRG (u. F.) zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgen.
Sie rügen Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte ist den Revisionen entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren hinsichtlich der Rechtsfragen der Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 BBG durch Leistungsbescheid und der Anwendung der Grundsätze über die Haftungsminderung bei schadengeneigter Arbeit im Beamtenrecht beteiligt.
II.
Die Revisionen, über die ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), sind unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Dienstherr seinen Bediensteten durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) zum Ersatz eines durch Dienstpflichtverletzung verursachten Schadens heranziehen darf. Die Zulässigkeit von Leistungsbescheiden bei beamtenrechtlichen und soldatendienstrechtlichen Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn gegenüber Beamten oder Soldaten (vgl. § 78 BBG und inhaltsgleiche landesbeamtenrechtliche Regelungen, § 24 Soldatengesetz) wird vom II. und VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BVerwGE 18, 283; 19, 243[BVerwG 17.09.1964 - I C 26/63]; 21, 270 [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 80/64]; 27, 245 [BVerwG 28.06.1967 - VIII C 61/66]; 27, 250 [BVerwG 28.06.1967 - VIII C 74/66]; Urteile vom 30. Mai 1968 - BVerwG II C 64.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 9] und vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 200.67 -). Der erkennende Senat hat bisher hierzu zwar noch nicht abschließend Stellung genommen, er hat aber in der Entscheidung BVerwGE 24, 225 die nach seiner Auffassung wesentlichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die die Zurechnung von Schadensersatzansprüchen der hier streitigen Art zu den durch Verwaltungsakt regelungsfähigen subordinationsrechtlichen Beziehungen in einem besonderen Gewaltverhältnis zu rechtfertigen vermögen. Aus dieser - differenzierenden - Sicht haben der II. und der VIII. Senat inzwischen ihre Rechtsprechung nochmals überprüft und bestätigt (vgl. insbesondere BVerwGE 27, 245 [247 ff.] und BVerwGE 28, 1 [BVerwG 28.09.1967 - II C 37/67] [4 ff.]). Der erkennende Senat hat daher keine Bedenken, sich dieser Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich anzuschließen.
Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Leistungsbescheid die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn (vgl. § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG) unterbricht, ist gleichfalls zuzustimmen. In der Entscheidung BVerwGE 28, 336 hat der erkennende Senat die Übertragung der Unterbrechungsregelung des § 209 BGB in das öffentliche Recht grundsätzlich bejaht, aber zugleich verneint, daß jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung oder Vollstreckung des Anspruchs gegenüber dem Verpflichteten vorgenommene Handlung genügt. Hieran anknüpfend hat der II. Senat in seinem Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG II C 81.65 - dem Bescheid eines Regierungspräsidenten, durch den dieser einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen nach § 17 G 131 (F. 1957) heranzog, verjährungsunterbrechende Wirkung mit der Begründung zugesprochen, daß dieser Bescheid eine "eindeutige Maßnahme durchgreifenden Charakters gegenüber dem Schuldner" und insoweit der Klageerhebung oder den sonstigen in § 209 BGB aufgeführten auf die förmliche Geltendmachung des Anspruchs abstellenden Unterbrechungsgründen vergleichbar sei. Diese Beurteilung greift auch bei einem Leistungsbescheid Platz, durch den der Dienstherr seinen Bediensteten in eindeutiger und unmißverständlicher Weise (vgl. hierzu BVerwGE 29, 310 [312]) zum Schadensersatz heranzieht. Die Zulässigkeit des Leistungsbescheides anstelle einer Leistungsklage hat notwendigerweise dessen Gleichstellung mit den Rechtsverfolgungshandlungen im Sinne des § 209 BGB zur Folge. Denn der Zweck und der Wert der Befugnis des Dienstherrn, einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Bediensteten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, liegen - wie der VIII. Senat im Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 200.67 - zutreffend ausgeführt hat - neben der Schaffung eines Vollstreckungstitels gerade darin, "daß durch ihn die gesetzliche Verjährung unterbrochen werden kann derart, daß der Anspruch nicht erlischt und vom Erlaß des Leistungsbescheides an eine neue Verjährungsfrist zu Laufen beginnt".
Nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. das bereits angeführte Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG II C 81.65 -) in Einklang stehen, greift auch der Einwand der Verwirkung nicht durch.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die den Klägern zur Last gelegte schadenverursachende schuldhafte Dienstpflichtverletzung, die die Anwendung des § 78 Abs. 1 BBG voraussetzt, gegeben ist. Insofern hat der Verwaltungsgerichtshof - im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts erster Instanz - keine Bindungswirkung der unanfechtbar gewordenen Disziplinarverfügungen vom 18. September 1959 nach Maßgabe des § 119 Abs. 2 BDO (jetzt § 130 Abs. 2 BPO [F. 1967]) angenommen. Nach dieser Vorschrift sind die auf Grund der Bundesdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Dienst vorgesetzten und Disziplinargerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend. Allerdings stützen die Erläuterungen zu § 119 BDO in der ersten Auflage des Kommentars von Behnke nicht schlüssig die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Bindungswirkung sich nur auf die Entscheidung als solche, also auf den Entscheidungsausspruch, nicht auch auf die dem Ausspruch zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen beziehe. Behnke vertritt vielmehr in Anmerkung 5 zu § 119 BDO - in gewissem Widerspruch zur Anmerkung 6 a.a.O. - den Standpunkt, daß den Gerichten gemäß § 119 Abs. 2 BDO bei der Beurteilung der vor ihnen geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis ein Prüfungsrecht "hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der disziplinarrechtlichen Würdigung des Sachverhalts" nicht zusteht. In der zweiten neubearbeiteten Auflage des Kommentars wird diese Auffassung - wie sich aus den Rz. 8-11 zu § 130 BDO ergibt - unter Ablehnung der Ansicht von Claussen-Janzen, (BDO, § 130 RdNr. 5), wonach nur die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts, nicht dagegen die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen an der Bindungswirkung teilnehmen, noch stärker herausgearbeitet. In Rz. 10 zu § 130 BDO wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des II. Senats vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 38.65 - (Buchholz BVerwG 232, § 26 BBG Nr. 7 = ZBR 1966, 304 = DÖD 1966, 175 [BVerwG 26.05.1966 - BVerwG II C 38.65]) verwiesen. Dieses Urteil befaßt sich mit der Bindungswirkung eines Disziplinarurteils für das allgemeine Verwaltungsstreitverfahren nach der inhaltsgleichen Vorschrift des § 134 Abs. 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen allerdings in einem Sinne, der auf die Annahme einer über die Tatbestandswirkung hinausgehenden Feststellungswirkung schließen lassen könnte (so möglicherweise auch die - von Schütz [Disziplinarrecht, 1964, S. 780] als unklar bezeichnete - Entscheidung BVerwGE 14, 252 [256, 257] [BVerwG 14.06.1962 - BVerwG VIII C 15.61]; ferner Lindgen, Handbuch des Disziplinarrechts für Beamte und Richter in Bund und Ländern, Zweiter Band [Formelles Disziplinarrecht], 1968, S. 366, 367). Jedoch ist das Urteil vom 26. Mai 1966, das sich im übrigen nicht näher mit der umstrittenen Problematik auseinandersetzt, für die Beurteilung der Bindungswirkung schon deswegen unergiebig, weil es sich auf das freisprechende Erkenntnis eines Disziplinargerichts bezieht, während es sich im vorliegenden Fall um unanfechtbar gewordene Disziplinarverfügungen des Dienstvorgesetzten handelt. Es besteht demnach ein wesentlicher sachlicher Unterschied zwischen beiden Fällen, der für die Abgrenzung der Bindungswirkung von Bedeutung sein könnte. Der erkennende Senat wäre daher durch das Urteil des II. Senats vom 26. Mai 1966 an einer selbständigen Entscheidung der aufgeworfenen Frage nicht gehindert. Er neigt aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Erwägungen zu der Schlußfolgerung, daß den Entscheidungen der Dienst vorgesetzten und der Disziplinargerichte eine über die Tatbestandswirkung hinausgehende Bindungswirkung nach § 119 Abs. 2 BDO nicht zukommt. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Erörterung, weil auch bei einer einengenden Auslegung dieser Vorschrift sich am sachlich-rechtlichen Ergebnis nichts ändern würde. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß den Klägern im Zusammenhang mit der Entgleisung des Güterzuges im Bahnhof ... eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden muß.
Der Urteilsbegründung ist in tatsächlicher Hinsicht zu entnehmen, daß der Kläger ... als Fahrdienstleiter des Bahnhofs ... vom Fahrdienstleiter des vorgelegenen Bahnhofs ... fgefordert worden war, dem Lokführer des Güterzuges wegen festgezogener Bremsen an einem Wagen die "B"-Tafel zu zeigen, um ihn dadurch zum Lösen der festen Bremsen zu veranlassen, daß der Lokführer aber die Aufnahme der "B"-Tafel nicht durch einen Achtungspfiff bestätigt hat. ... hat ferner beim Durchfahren des Güterzuges durch den Bahnhof ... selbst beobachtet, daß an einem Wagen Funken aus den Rädern sprühten und daß die Räder und die Bremsklötze glühten. Daraufhin hat er den Kläger ... als Fahrdienstleiter des nächstfolgenden (6,3 km entfernten) Bahnhofs ... aufgefordert, den Zug anzuhalten, sich aber auf dessen Gegenvorstellung, daß bei ihm die Weichen auf dem Überholgleis nicht in Ordnung seien, mit der Weiterfahrt des Zuges bis zu dem - vom Bahnhof ... nochmals 5,9 km entfernten - Bahnhof ... einverstanden erklärt.
Nach diesen nicht angegriffenen und daher für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verhalten des Klägers ... als fahrlässige Dienstpflichtverletzung zu bewerten. Nachdem ... bei Einleitung des sog. "Verfahrens bei festen Bremsen" gemäß Abschnitt IV Nummer 4 des "Merkblattes" keine Bestätigung für die Aufnahme der "B"-Tafel erhalten und infolgedessen keine Gewißheit hatte, daß die vom Lokführer zu treffende Maßnahme - Versuch des Lösens der festen Bremsen - tatsächlich vorgenommen worden war, hätte er unbedingt darauf bestehen müssen, daß der Zug im nächsten Bahnhof (...) zum Stehen gebracht wird. Keinesfalls hätte er der Weiterfahrt des Zuges bis zum Bahnhof ... stimmen dürfen. Die Verpflichtung, den Zug unter allen Umständen und ohne Erwägung der Möglichkeit, ihn noch bis zum Bahnhof ... durchfahren zu lassen, im Bahnhof ... um Stehen zu bringen, ergab sich für den Kläger ... schon aus dem von ihm selbst beobachteten in höchstem Maße betriebsgefährdenden Zustand des Güterzuges. Er war daher verpflichtet, den Zug schnellstens anzuhalten (vgl. § 32 Abs. 2 FV). Auch eine der gegebenen Gefahrensituation entsprechende Anwendung des "Merkblattes" hätte ihn dazu veranlassen müssen, den Zug im Bahnhof ... zum Stehen zu bringen. Denn er mußte nach Unterbleiben des vorgeschriebenen Achtungspfiffs annehmen, daß die Bremsen des Güterzuges vom Lokführer nicht gelöst worden waren. Er konnte dann nur nach Abschnitt IV Nummer 4 (Abs. 2 letzter Satz) des "Merkblattes" vorgehen. Danach ist der Zug im nächsten Bahnhof zum Ausschalten der Bremse zum Stehen zu bringen, wenn diese nicht gelöst wird. Eine solche Handlungsweise mußte nach Lage der Dinge und nach Prüfung der gegebenen Situation vom Kläger ... als einem an der Zugbeobachtung ständig beteiligten Fahrdienstleiter erwartet werden (vgl. § 32 Abs. 1 FV).
Nach alledem hat der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der schuldhaften Dienstpflichtverletzung nicht verkannt und keinen zu strengen - rechtsfehlerhaften - Maßstab an die dem Kläger ... als Fahrdienstleiter obliegende Sorgfaltspflicht angelegt. Das gleiche gilt in bezug auf die vom Verwaltungsgerichtshof bejahte fahrlässige Dienstpflichtverletzung des Klägers ..., die darin zu erblicken ist, daß dieser auf Grund seiner telefonischen Unterredung mit ... die gleiche Kenntnis wie dieser vom betriebsgefährdenden Zustand des Güterzuges hatte und gleichwohl auf Weiterfahrt des Zuges nach dem Bahnhof ... drängte.
Eine Verkennung des Begriffs des adäquaten Kausalzusammenhangs ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Als adäquat ursächlich für einen eingetretenen Schaden ist jede Bedingung anzusehen, die im allgemeinem und nicht unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung der Schadensfolge geeignet ist (vgl. Urteil vom 6. November 1969 - BVerwG II C 56.67 - mit Nachweisen). Aus dieser rechtlichen Sicht kann es nicht zweifelhaft sein, daß die schuldhafte Dienstpflichtverletzung der Kläger - trotz der später festgestellten Schadhaftigkeit des Sprengrings an dem abgesprungenen Radreifen - für den entstandenen Schaden ursächlich war. Dehn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wäre der Schaden beim Anhalten des Zuges im Bahnhof ... auf jeden Fall geringer gewesen, mindestens wäre die Beschädigung der Gleisstrecke bis zur Unfallstelle bei rechtzeitigem Anhalten des Zuges vermieden worden. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß bei pflichtgemäßem Verhalten der Kläger der Radreifen mit dem beschädigten Sprengring "voraussichtlich" nicht abgesprungen und damit das Entgleisen mehrerer Wagen unterblieben wäre. Diese - etwas mißverständliche - Formulierung kann im Zusammenhang der Entscheidungsgründe betrachtet nur dahin gedeutet werden, daß bei Vermeidung der den Klägern vorwerfbaren Unterlassung, den Güterzug im Bahnhof ... zum Stehen zu bringen, der Schaden, so wie er eingetreten ist, nicht entstanden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat es dahingestellt gelassen, ob den Klägern eine leicht fahrlässige oder eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Kläger hafteten nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG für jedes Verschulden, also auch für leichte Fahrlässigkeit, weil die Tätigkeit eines Fahrdienstleiters keine hoheitliche sei. Dies ist im Ergebnis ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG kommt nur im Bereich der hoheitlichen Verwaltung in Betracht (vgl. hierzu Urteil vom 23. Oktober 1969 - BVerwG II C 80.65 - [BayVBl. 1970, 99] mit eingehender Darlegung der Entstehungsgeschichte und der Systematik der gesetzlichen Regelung, insbesondere ihres Zusammenhangs mit der unmittelbaren Staatshaftung). Da die Bundesbahn nach allgemein anerkannter Meinung (vgl. RGZ 161, 341 [346-348]; 162, 364 [365]; 169, 376 [379]; BGHZ 2, 37 [41]; 6, 304 [309]) als Verkehrsunternehmen einen privatrechtlichen Geschäftsbetrieb führt, kann Bundesbahnbeamten bei Tätigkeiten, die unmittelbar mit den Verkehrsaufgaben der Bundesbahn, wie z.B. der Durchführung des Betriebs, der Abfertigung von Personen und Gütern, dem Unterhalten von Anlagen und Fahrzeugen und dem sich daraus ergebenden Verwaltungsdienst zusammenhängen, grundsätzlich nicht die Haftungsbeschränkung des § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG zuteil werden (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 78 RdNr. 32). Dies gilt auch für den Fahrdienstleiter, dessen Tätigkeit unmittelbar der Durchführung des Personen- und Güterbeförderungsbetriebs der Bundesbahn dient (vgl. hierzu auch BGH in LM Nr. 2 zu § 839 [Fa.]BGB; ferner BGB (RGR), 10. Aufl., § 839 Anm. 1).
Der Einwand, das Anhalten eines in Fahrt befindlichen Zuges durch den Fahrdienstleiter könne nur in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, ist nicht stichhaltig. Diese - im wesentlichen auf Achterberg (vgl. dessen Kritik an dem hier angefochtenen Urteil in DVBl. 1966, 152 ff. [154 unter III]) zurückgehende - Betrachtungsweise verkennt offensichtlich, daß die Tätigkeit eines Beamten, die im Bereich der nichthoheitlichen Verwaltung seines Dienstherrn ausgeführt wird, haftungsrechtlich im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn auch dann nicht als hoheitliche Tätigkeit qualifiziert werden kann, wenn sie in dem Erlaß oder der Ausführung einer - das Schadensereignis auslösenden - dienstlichen Weisung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbindung des Beamtenverhältnisses besteht. Anderenfalls müßte haftungsrechtlich im Innenverhältnis praktisch fast jede dienstliche Tätigkeit als Ausübung hoheitlicher Gewalt im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG ("... in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes ...") angesehen werden. Dies entspricht nicht der Zielsetzung dieser Haftungserleichterung (vgl. hierzu auch Lemhöfer in RiA 1967, 201 ff. [205]). Nicht einleuchtend ist allerdings die unterschiedliche haftungsrechtliche Behandlung von Beamten in den Fällen, in denen sich der Staat - wie z.B. bei der Bundespost und der Bundesbahn - zur Erreichung eines im wesentlichen gleichen Verwaltungszweckes (Güter- und Personenbeförderung) einerseits hoheitsrechtlicher, andererseits privatrechtlicher Organisationsstrukturen und Handlungsformen bedient. Zur Beseitigung der sich hieraus ergebenden Ungereimtheiten sind beachtenswerte Lösungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der geplanten Neuordnung des Amtshaftungsrechts aufgezeigt worden (vgl. u.a. Dietzel in JZ 1969, 48 ff. [insbesondere 52, 53]). Es kann hier unerörtert bleiben, ob nicht bereits nach geltendem Recht unter Umständen die haftungsrechtliche Schlechterbehandlung von Beamten, welche eine in anderen Verwaltungszweigen hoheitlich organisierte Tätigkeit im Bereich ihres Verwaltungszweiges privatrechtlich wahrzunehmen haben, noch mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu vereinbaren ist (vgl. auch hierzu Dietzel, a.a.O., dessen Erwägungen im Schwerpunkt allerdings mehr auf die Erarbeitung konkreter Lösungsmöglichkeiten de lege ferenda gerichtet sind). Denn die Beklagte trägt insoweit dem Gedanken der Fürsorgepflicht durch die "Vorschrift über das Verfahren bei Heranziehung der Bundesbahnbediensteten zum Schadensersatz in besonderen Fällen (Schadensersatzvorschrift - DV 040 IV -)" in ausreichendem Maße Rechnung. Danach sind auch im Anwendungsbereich des § 78 BBG bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Schadensfällen, die dem Eisenbahndienst eigentümlich sind, die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze über die Haftungsminderung bei schadengeneigter Arbeit durch weitgehende Haftungsminderung oder sogar durch Haftungsausschluß bei fahrlässigem Fehlverhalten zu beachten (vgl. auch BDH in NJW 1963, 1271 [BVerwG 10.01.1963 - BVerwG II D 52/62]).
Unter Berücksichtigung dieser - im vorliegenden Fall angewendeten - "Schadensersatzvorschrift" erscheint die Heranziehung eines jeden der Kläger zu einem Teilbetrag in Höhe von nur 25 DM an dem der Beklagten durch fahrlässige Dienstpflichtverletzung entstandenen Sachschaden in Höhe von 52.600 DM weder fürsorgepflichtwidrig noch sonst rechtlich unangemessen.
Die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Satz 3 BBG.
Die Revisionen waren daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert