Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1967, Az.: BVerwG VIII C 61.66
Abgrenzung von wiedergutmachungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Streitigkeiten; Besoldungsrechtliche Rechtsverbesserungen aus Gründen der Wiedergutmachung; Rechtsverhältnis eines im Schuldienst am Gymnasium tätigen Ordensgeistlichen; Rechtsbeziehungen zwischen dem Augustiner-Orden und dem Staat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 61.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.04.1966 - AZ: 48 III 65
Rechtsgrundlagen
- § 126 BRRG
- § 127 BRRG
- § 2 BWGöD
- § 5 BWGöD
- § 26 BWGöD
- § 31b Abs. 1 S. 2 BWGöD
- Art. 218 BayBG
Fundstellen
- BVerwGE 27, 239 - 245
- AS 27, 239
- DVBl 1968, 665
- HFR 1968, 328
- KirchE 9, 167
- MDR 1968, 350 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1967, 183
- RiA 68, 117
- RzW 1967, 570
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, ob die Verweisung eines Gesetzes auf das Gesetz eines anderen Gesetzgebers die derzeit oder die jeweils geltende Fassung des Gesetzes, meint, auf das verwiesen wird.
- 2.
Zur wiedergutmachungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Beurteilung der Rechtsstellung von Ordensgeistlichen, die auf Grund eines zwischen dem Orden und dem Staat bestehenden Rechtsverhältnisses im bayerischen Schuldienst verwendet wurden (Ergänzung zu BVerwGE 20, 52).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im März 1898 geborene Kläger ist Geistlicher des Augustiner-Ordens. Er wurde 1950 Lehrer am Gymnasium in M. einer mit dem dortigen Kloster des Ordens verbundenen Lehranstalt. Im Jahre 1937 wurde er mit anderen in gleicher Stellung beschäftigten Ordensgeistlichen aus dem Lehramt entfernt. Ab Januar 1947 wurde er erneut nebenamtlich, ab 1. Februar 1950 hauptamtlich als Lehrkraft am Gymnasium verwendet. Am 1. März 1950 wurde er nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat, am 1. Oktober 1955 wurde er zum Studienprofessor, am 1. Juli 1958 zum Oberstudienrat ernannt. Besoldungsrechtliche Rechtsverbesserungen aus Gründen der Wiedergutmachung, die er wegen einer Schädigung im öffentlichen Dienst beanspruchte, wurden 1954 und 1959 abgelehnt. Im Januar 1963 beantragte er, ihn wegen der im Schuldienst erlittenen Verfolgungsmaßnahmen drei Jahre über die gesetzliche Altersgrenze hinaus im Schuldienst zu verwenden. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, er habe keine Wiedergutmachungsansprüche, weil er im Jahre 1937 nicht die Rechtsstellung eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes gehabt habe. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage, mit der er das Recht auf Belassung im Schuldienst für weitere drei Jahre und außerdem die Anrechnung der Verfolgungszeit von 1937 bis 1945 auf seine Dienstzeit - auch bei Berechnung der Versorgungsbezüge - geltend machte und hilfsweise die Feststellung begehrte, daß der angefochtene Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig seien. Das Verwaltungsgericht entsprach diesem Hilfsantrag; es verpflichtete ferner den Beklagten, die Zeit vom 1. September 1937 bis zum 8. Mai 1945 - auch bei Festsetzung des Besoldungsdienstalters - auf die Dienstzeit des Klägers anzurechnen. Der Beklagte griff nur die erstgenannte Entscheidung mit der Berufung an; er beantragte insoweit, die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Das Berufungsgericht entsprach der so eingeschränkten Berufung und wies die Klage ab, "soweit Verlängerung der Dienstzeit des Klägers begehrt war". Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger Ansprüche habe nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1945 (BGBl. I S. 2073), sei im anhängigen Verfahren zu prüfen, weil er nach seinem Vorbringen Wiedergutmachungsansprüche nicht mehr geltend machen könne wegen zwischenzeitlicher Erfüllung dieser Ansprüche. Er sei nicht anspruchsberechtigt, weil es an einer Schädigung (§ 5 BWGöD) fehle, er sei nämlich im Jahre 1937 - zur Zeit der behaupteten Schädigung - kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes gewesen. Das Nachdienerecht sei nicht schon deshalb zu bejahen, weil dem Kläger Rechte nach § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD (F 1961) zuständen, solche Rechte seien nicht gemeint in Art. 218 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - in der Fassung vom 18. Juli 1960 (BayGVBl. S. 161).
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch, mit dem er im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist, er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Nach Art. 218 BayBG ist bei Beamten, die Anspruch auf Wiedergutmachung haben nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahren hinauszuschieben. Der Kläger hat seinen dahin gehenden Antrag vor dem Zeitpunkt gestellt, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreichte. Der Anspruch ist gemäß § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -, jetzt geltend in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1753), im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen; die anzuwendende Vorschrift ist gemäß § 127 BRRG revisibel. Das Berufungsgericht hat Art. 218 BayBG ohne Rechtsverletzung für unanwendbar erklärt.
Auf der Grundlage umfangreicher tatsächlicher Feststellungen hat das Berufungsgericht die Frage verneint, ob der Kläger im Jahre 1937, als er aus dem Schuldienst am Gymnasium M. entfernt wurde, ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes gewesen sei im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD. Damals sei er nicht Beamter gewesen; er sei aber auch nicht ein Angestellter des öffentlichen Dienstes gewesen. Es habe kein arbeitsrechtlich zu beurteilendes Rechtsverhältnis bestanden zwischen den einzelnen Ordensgeistlichen, die ein Lehramt am Gymnasium gehabt hätten, und dem Staat, die Rechtsverhältnisse der im Lehramt verwendeten Ordensgeistlichen seien vielmehr innerhalb eines Rechtsverhältnisses geregelt worden, das zwischen dem Staat und dem Augustiner-Orden bestanden habe. Die einzelnen Ordensgeistlichen hätten sich nicht um die Verwendung am Gymnasium beworben; der Orden habe vielmehr dem Staat die einzelnen Lehrkräfte präsentiert. Vertragliche Abmachungen zwischen dem Staat und den einzelnen Lehrkräften hätten nicht bestanden; nur dem Orden sei deren Verwendung zugesagt und die beabsichtigte Vergütung bekanntgegeben worden. Der Orden habe auch weiterhin über die abgestellten Lehrkräfte verfügt; habe er diese anderweitig verwenden wollen, so habe er sie zurückgezogen. Die Vergütung sei seitens des Staates dem Orden gegenüber geleistet worden; der Staat habe den Lehrkräften gegenüber auch keine Fürsorgepflicht gehabt, sei es bei Dienstunfähigkeit, sei es bei Krankheitsfällen. Die Vergütung habe sich nicht nach den persönlichen Verhältnissen der Lehrkräfte gerichtet, sondern allein nach der versehenen Stelle; sie sei bewußt an die Vergütung für klösterliche Lehrkräfte an Volksschulen angeglichen worden, bei denen keinesfalls ein arbeitsrechtliches Verhältnis zum Staat bestanden habe. Es fehle auch an sonstigen Anhaltspunkten dafür, daß der Staat ein vertragliches Arbeitsverhältnis zu den im Lehramt verwendeten Ordensgeistlichen habe herstellen wollen; keine Bedeutung sei im besonderen dem Umstand beizumessen, daß die Vergütung zeitweise seitens der Finanzämter als der Lohnsteuer unterliegend angesehen worden sei auf Grund einer später aufgegebenen Rechtsbeurteilung. Ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Orden, das zur "Gestellung" der erforderlichen Lehrkräfte geführt habe, als ein Vertragsverhältnis oder als ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis anzusehen sei, bedürfe keiner Klärung.
Die bei Anwendung von § 2 BWGöD erheblichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Augustiner-Orden und dem Staat richten sich nach Rechtssätzen, die im Lande Bayern vor dem 8. Mai 1945 galten; diese Rechtssätze gehören nicht zu dem beamtenrechtlichen "Landesrecht", das nach § 127 Nr. 2 BRRG revisibel ist; den Begriff des Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§ 2 BWGöD) hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Zulässige und begründete Revisionsrügen gegenüber den tatsächlichen Feststellungen, auf welche die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts gestützt worden sind, liegen nicht vor; diese tatsächlichen Feststellungen sind deshalb im Revisionsverfahren verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht stimmt im Ergebnis überein mit der Rechtsbeurteilung des Verhältnisses zwischen Krankenschwesternvereinen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die ersteren auf Grund von "Gestellungsverträgen" für Krankenhäuser die erforderlichen Krankenschwestern stellen, ohne daß diese in ein arbeitsrechtlich zu beurteilendes Rechtsverhältnis zu dem Krankenhausträger eintreten (BVerwGE 20, 52). Im vorliegenden Fall ist es unerheblich, ob ein privatrechtlich zu beurteilender "Gestellungsvertrag" oder ein öffentlich-rechtlich zu beurteilendes Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Orden bestand, auf Grund dessen die einzelnen Ordensgeistlichen im Schuldienst am Gymnasium eingesetzt wurden.
Der Kläger war mithin im Jahre 1937 kein Angestellter des öffentlichen Dienstes. Er kann deshalb auch nicht geschädigt worden sein im Sinne von § 5 BWGöD und hat auch keine Wiedergutmachungsansprüche nach §§ 9 ff. BWGöD.
Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht ferner die Frage verneint, ob der Kläger deshalb Ansprüche nach Art. 218 BayBG geltend machen kann, weil er gemäß § 31 b BWGöD das Recht auf eine verbesserte Dienstzeitberechnung im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts hat.
Es kann dabei offenbleiben, ob Art. 218 BayBG nur dann anzuwenden ist, wenn der Beamte zum Kreise der Geschädigten im Sinne von § 5 BWGöD gehört; der Kläger kann sich nämlich aus den folgenden Gründen nicht darauf berufen, daß ihm Rechte nach § 31 b BWGöD zustehen:
Art. 218 BayBG verweist auf das Bundeswiedergutmachungsgesetz ohne die nähere Angabe, welche Fassung dieses Gesetzes gemeint ist. Es galt bei Erlaß der hier auszulegenden Vorschrift in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) - das Vierte Änderungsgesetz vom 10. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1703) ist hier unbeachtlich - und wurde später nicht unerheblich geändert durch das Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1849); auf die Änderung durch das Siebente Änderungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210) kommt es hier nicht mehr an, weil der Kläger in jenem Zeitpunkt bereits die gesetzliche Altersgrenze überschritten und außerdem Art. 218 BayBG eine neue Fassung erhalten hatte durch Art. 73 des Bayerischen Richtergesetzes vom 26. Februar 1965 (BayGVBl. S. 13). Die zu treffende Entscheidung kann davon abhängig sein, ob die in Art. 218 BayBG ausgesprochene Verweisung auf das Bundeswiedergutmachungsgesetz sich auch auf solche Vorschriften erstreckt, die erst später in das Bundeswiedergutmachungsgesetz eingefügt worden sind. Wenn der Kläger auch nicht anspruchsberechtigt ist nach §§ 5, 9 ff. BWGöD - was vorstehend dargelegt wurde -, so hat er doch im Jahre 1961 besondere Rechte nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz erhalten:
In dem nicht mit der Berufung angefochtenen und deshalb rechtskräftig gewordenen Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1964 wird dem Kläger das Recht auf die besoldungs- und versorgungsrechtliche Anrechnung der Verfolgungszeit zwischen der Amtsenthebung 1937 und dem 8. Mai 1945 gemäß § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD zugesprochen; von diesem ihm nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz zustehenden Anspruch muß ausgegangen werden (§ 121 VwGO). § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD ist durch das Sechste Änderungsgesetz (1961) in das Gesetz eingefügt worden. Die Vorschrift gewährt Beamten, die im Verfolgungszeitraum nicht im öffentlichen Dienst standen, das Recht auf die besoldungs- und versorgungsrechtliche Anrechnung solcher Zeiten, in denen sie aus Verfolgungsgründen aus einer beruflichen Tätigkeit verdrängt waren, sofern diese Zeiten ohne Verfolgung beamtenrechtlich anrechenbar wären.
Dieser dem Kläger erst seit 1961 zustehende Anspruch nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz rechtfertigt jedoch nicht die Anwendung von Art. 218 BayBG:
Verweist ein Gesetz auf Vorschriften eines anderen Gesetzes, so stellt sich die Frage, ob damit die zur Zeit des Erlasses geltende Fassung oder - für die Zukunft - auch jede künftige Fassung gemeint ist (vgl. Hw. Müller, Handbuch der Gesetzgebungstechnik, 1963, S. 167 ff. [173]). Sind die Gesetzgeber nicht identisch, die das verweisende Gesetz und das Gesetz, auf das verwiesen wird, erlassen haben, so stellt sich für den Fall, daß auf die jeweilige Fassung des anderen Gesetzes verwiesen werden sollte, auch noch die weitere Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser inhaltlich nicht mehr eindeutig bestimmten Regelung (vgl. Ossenbühl, DVBl. 1967 S. 401). Sagt ein Gesetz nicht ausdrücklich, ob die Verweisung auf ein anderes Gesetz dessen jeweilige Fassung meint, so ist es eine Frage der Auslegung, ob dies nach dem Sinn der Verweisung oder nach dem Sachzusammenhang anzunehmen ist; diese Auslegung kann nicht gelöst werden von der verfassungsrechtlichen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verweisung auf die jeweils geltende Fassung eines anderen Gesetzes als zulässig anzusehen wäre. Im Zweifel nämlich ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, die das auszulegende Gesetz als verfassungsgerecht erscheinen läßt.
Im vorliegenden Fall wird im Wege der Verweisung ein gesetzlicher Tatbestand geschaffen (Bestehen von Ansprüchen nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz), der eine in dem verweisenden Gesetz geschaffene Rechtsfolge (Gewährung des Nachdienerechts) auslöst; eine solche Verweisung hat einen anderen Zweck als Verweisungen, die in sich geschlossene Regelungen eines anderen Gesetzgebers zu übernehmen bestimmt sind mit dem Ziel, eine Harmonisierung der bestehenden Regelungen auf die Dauer zu bewirken (vgl. die Urteile vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 81.63 -, Buchholz BVerwG 238.90, Nr. 7, und vom 15. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 260.63 -, betr. die landesgesetzliche Verweisung auf beamtenrechtliche Verwaltungsvorschriften des Bundes; dazu vgl. Ossenbühl a.a.O. S. 407). Fehlt es an der letztgenannten Zweckbestimmung, so ist von der Vermutung auszugehen, daß die nur einen gesetzlichen Tatbestand schaffende Verweisung eine Bezugnahme auf das andere Gesetz in der Fassung meint, die bei Erlaß des verweisenden Gesetzes galt; ist - wie hier - eine gegenteilige gesetzgeberische Absicht nicht zu erkennen, so ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß der gesetzliche Tatbestand, an den bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden sollten, abhängig sein sollte von Gesetzesänderungen im Hoheitsbereich des anderen Gesetzgebers, auf dessen Gesetzgebungsakt Bezug genommen wurde. Die Verweisung ist in einem solchen Falle - wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil gesagt wird - als "sozusagen versteinert" (Hw. Müller a.a.O. S. 173) oder als "statisch" (Ossenbühl a.a.O. S. 408) anzusehen. Bei dieser Auslegung des Art. 218 BayBG entfallen zugleich die von Ossenbühl (a.a.O. S. 408) angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken: Die einer redaktionellen Vereinfachung dienende Verweisung ist und bleibt bis zu einer Änderung des verweisenden Gesetzes eindeutig und bestimmt.
Das Bundeswiedergutmachungsgesetz, auf das in Art. 218 BayBG verwiesen wird, galt bei Erlaß der Vorschrift in der Fassung von 1955. Nach, dieser Gesetzesfassung ist die Frage zu beantworten, ob der Kläger Ansprüche nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz hatte. Er kann sich auf Art. 218 BayBG nicht berufen, weil er nicht anspruchsberechtigt war nach §§ 5, 9 ff. BWGöD und erst im Jahre 1961 infolge einer nach Inkrafttreten des Art. 218 BayBG erfolgten Gesetzesänderung Ansprüche nach § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD erworben hat.
Mithin erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.800 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher