Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1966, Az.: BVerwG VIII C 81/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 81/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 08.12.1960 - AZ: V OVG - A 14/60
Rechtsgrundlagen
- § 86 BBG
- § 102 Schlesw.-holst. LBG
- § 104 Schlesw.-holst. LBG
- § 145 Schlesw.-holst. LBG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
"Bundesvorschriften", die im Lande Schleswig-Holstein für die Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten entsprechend gelten, sind auch die Verwaltungsvorschriften des Bundes.
- 2.
Die entsprechende Geltung der Bundesvorschriften schließt den Erlaß von Verwaltungsvorschriften des Landes nicht aus.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Dezember 1960 wird geändert.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 6. November 1959 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß Zinsen aus dem Betrage von 377,19 DM erst vom 15. Oktober 1958 an zu zahlen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Straßenmeister. Auf seinen Dienstfahrten benutzte er einen anerkannt privateigenen Kraftwagen, zu dessen Anschaffung er von dem beklagten Land im März 1956 einen zinsfreien Vorschuß erhalten hatte; ferner übernahm das Land die Kosten des Kennzeichenschildes und der Kraftfahrzeugsteuer. Als Wegstreckenentschädigung erhielt er in der Zeit vom 1. April 1956 bis 31. März 1957 ein Kilometergeld von 0,26 DM für die ersten 6 000 km und 0,15 DM für weitere 4 333 km, in der Zeit vom 1. April 1957 bis 31. März 1959 in jedem Rechnungsjahr ein Kilometergeld von 0,27 DM für eine Strecke bis 9 600 km und von 0,18 DM für die darüber hinausgehende Strecke. Während des gleichen Zeitraums (1. April 1956 bis 31. März 1959) gewährte der Bund seinen Bediensteten ein Kilometergeld von 0,27 DM für eine Strecke bis 10 000 km und von 0,18 DM für die darüber hinausgehende Strecke.
Der Kläger begehrt die Festsetzung seiner Wegstreckenentschädigung nach der Bundesregelung. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht seine Klage ab. In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: Unter Bundesvorschriften, die für die Reise- und Umzugskostenvergütungen für schleswig-holsteinische Beamte entsprechend gelten, seien nicht auch die Verwaltungsvorschriften der Bundesbehörden zu verstehen. Die Verweisung auf die Bundesvorschriften habe dem Zweck der Vereinfachung gedient, neben dem der Zweck, einem Besoldungsgefälle vom Bund zum Land vorzubeugen, nicht selbständig stehe. Der Vereinfachungszweck sei entscheidend erreichbar gewesen nur auf dem Gebiet des Erlasses von Rechtsvorschriften, nicht auch auf dem des Erlasses von Verwaltungsvorschriften. Die zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften berufenen Stellen hätten in keinem Falle der Verpflichtung enthoben werden können, die Brauchbarkeit der Bundesvorschriften für die Zwecke der Landesverwaltung zu überprüfen. Die Bundesvorschriften müßten gesichtet und sodann im Lande Schleswig-Holstein bekanntgemacht werden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist begründet.
Die Höhe der Wegstreckenentschädigung für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge war in der Zeit vom 1. April 1956 bis zum 31. März 1959, für die der Kläger seinen Anspruch auf höhere Wegstreckenentschädigung geltend macht, im Bund und im Land Schleswig-Holstein verschieden geregelt.
Nach der Bundesregelung betrug die Entschädigung für Wegstrecken, die mit eigenem, auf Veranlassung der vorgesetzten Behörde oder im überwiegenden Interesse des Dienstes angeschafftem Kraftfahrzeug auf Dienstreisen zurückgelegt wurden, für Kraftwagen sämtlicher Marken und Typen mit einem Hubvolumen von über 600 ccm bei einer Jahresfahrleistung für Dienstzwecke bis einschlieißlich 10 000 km je km 0,27 DM, für jeden weiteren km 0,18 DM. Mit Wirkung vom 1. April 1956 war diese Entschädigung festgesetzt worden durch Abschnitt II Nr. A 1 Buchst. a des Rundschreibens des Bundesministers der Finanzen vom 22. Mai 1956 (MinBlFin. S. 436 = GMBl. S. 298).
Die Landesregelung war enthalten in Abschnitt II Nr. 4 Buchst. b Nr. 2 des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Finanzen und des Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1949 (ABl. Schl.-H. S. 212). Bis zum 31. März 1957 wurde die ursprüngliche Fassung der Vorschrift angewendet; mit Wirkung vom 1. April 1957 wurde sie ersetzt durch die Fassung eines nicht veröffentlichten Runderlasses des Finanzministers vom 6. April 1957.
Bis zum 31. März 1956 betrug die Fahrkostenentschädigung für ein Kraftfahrzeug mit einem Neubeschaffungspreis von 4 000 - 5 500 DM bei einer Jahresleistung bis zu 6 000 km 0,26 DM, für jeden weiteren Kilometer 0,15 DM. Die Kraftfahrzeugsteuer und die Kosten des Kennzeichenschildes wurden gesondert erstattet. Zur Beschaffung konnte ein Gehaltsvorschuß bis zum Höchstbetrage von 5 000 DM gewährt werden.
Seit dem 1. April 1957 betrug die Fahrkostenentschädigung bei einer Jahresleistung bis zu 9 600 km 0,27 DM, für jeden weiteren km 0,18 DM. Die Kraftfahrzeugsteuer und die Kosten des Kennzeichenschildes wurden hinfort durch die Fahrkostenentschädigung abgegolten. Ein Gehaltsvorschuß konnte nur noch bis zum Höchstbetrage von 4 000 DM gewährt werden.
Diese Landesregelung hatte mit der Bundesregelung gemeinsam, daß als Fahrkostenentschädigung oder Wegstreckenentschädigung ein Kilometergeld gezahlt wurde, das nach der Jahresfahrleistung für dienstliche Zwecke abgestuft war; die Höhe des Kilometergeldes stimmte seit dem 1. April 1957 überein. Die Landesregelung unterschied sich von der Bundesregelung während des gleichen Zeitraums in der Festlegung der für die Höhe des Kilometergeldes maßgeblichen Jahresfahrleistung und durch die Gewährung eines Beschaffungsvorschusses, bis zum 31. März 1957 außerdem in der Höhe des Kilometergeldes und durch den Umfang der durch das Kilometergeld abgegoltenen Kosten.
Die Bundesregelung und die Landesregelung waren Verwaltungsvorschriften.
Gemeinsame Rechtsgrundlage der ministeriellen Regelungen im Bund und im Lande war die Nr. 24 Buchst. e Sätze 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen vom 16. Dezember 1933 zum Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten - ABzRKG - (RBB S. 192); nach dieser Vorschrift wurde die von der obersten Dienstbehörde festzusetzende Entschädigung gewährt, wenn bei einer Dienstreise außerhalb der Wohngemeinde und des Geschäftsortes Wegstrecken von insgesamt mehr als vier Kilometern mit einem auf Veranlassung der vorgesetzten Behörde oder im überwiegenden Interesse des Dienstes angeschafften Kraftfahrzeug zurückgelegt werden mußten. Diese Ausführungsbestimmung war ergangen auf Grund der Ermächtigungen in §§ 7 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten - Reisekostengesetz; RKG - vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067): Nach § 7 Satz 1 regelte der Reichsminister der Finanzen, ob und inwieweit eine Entschädigung gewährt wurde für Wegstrecken, die anders als mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt wurden; durch § 18 Abs. 1 Satz 1 wurde der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes zu erlassen (Zur Fortgeltung derartiger Ermächtigungen vgl. BVerwGE 18, 120 [123] [BVerwG 28.02.1964 - BVerwG VII C 12.62]; Urteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 33.63 -).
Das Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 22. Mai 1956 enthielt die Festsetzung einer Entschädigung. Es war gerichtet an die obersten Bundesbehörden und die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Finanzen gehörenden Dienststellen, nachrichtlich an die Finanzminister und Finanzsenatoren der Länder. Oberste Dienstbehörde war der Bundesminister der Finanzen nur für die zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Dienststellen; nur für diese war die Festsetzung der Entschädigung durch den Bundesminister der Finanzen unmittelbar verbindlich. Außerhalb seines Geschäftsbereichs konnte seine Festsetzung verbindlich werden nur dadurch, daß sie von den obersten Bundesbehörden als oberste Dienstbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich übernommen und bekanntgegeben wurden.
Innerhalb jedes Geschäftsbereichs war die Entschädigung durch die oberste Dienstbehörde festzusetzen. Danach konnte die Entschädigung sowohl im Einzelfall als auch allgemein für unbestimmt viele Fälle festgesetzt werden. Dem reisekostenrechtlichen Grundsatz der Erstattung des notwendigen Mehraufwands, der Schwierigkeit, den durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs entstehenden notwendigen Mehraufwand im Einzelfalle festzustellen, dem Grundsatz der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel für die Ausführung von Dienstreisen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung gleichliegender Fälle entsprach es, für die Höhe der Entschädigung einheitliche Richtlinien aufzustellen, nach denen im Einzelfall innerhalb des Geschäftsbereichs der obersten Dienstbehörde zu verfahren war. Diese Richtlinien waren eine nur für die zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Behörden verbindliche, innerhalb dieses Bereiches aber für unbestimmt viele Fälle maßgebliche Regelung; sie waren deshalb Verwaltungsvorschriften.
Auch die ministeriellen Runderlasse des beklagten Landes vom 4. Mai 1949 und vom 6. April 1957 waren Festsetzungen der Höhe der Wegstreckenentschädigung gemäß Nr. 24 Buchst. e Satz 2 ABzRKG. Der Runderlaß vom 4. Mai 1949 bestimmte die Höhe der Entschädigung "auf Grund" des § 18 Abs. 1 RKG und wurde im Amtsblatt veröffentlicht; der Erlaß vom 6. April 1957 erging als teilweise Änderung der Fassung des Runderlasses vom 4. Mai 1949 und wurde nicht veröffentlicht. Als Festsetzung der Entschädigung durch die oberste Dienstbehörde war der Runderlaß vom 4. Mai 1949 verbindlich innerhalb des Geschäftsbereichs derjenigen Stellen, die ihn erlassen hatten, in den Geschäftsbereichen der übrigen obersten Landesbehörden, soweit diese als oberste Dienstbehörden ihn übernommen hatten. Da der Runderlaß eine Verwaltungsvorschrift war, konnte er auch durch einen nicht veröffentlichten Erlaß der obersten Dienstbehörde für deren Geschäftsbereich abgeändert werden.
Seit dem 1. April 1956 galten für die Beamten des Landes Schleswig-Holstein die Bundesvorschriften über die Festsetzung der Wegstreckenentschädigung entsprechend.
Dies beruht auf § 104 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein - Landesbeamtengesetz; LBG - vom 19. März 1956 (GVBl. S. 19). § 104 bestimmt: "Für die Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten gelten die jeweiligen Bundesvorschriften entsprechend"; nach § 1 Abs. 1 gilt das Landesbeamtengesetz unter anderem für die Beamten des Landes.
Unter den Begriff der "Bundesvorschriften" fiel auch das Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 22. Mai 1956. Dieses Rundschreiben war zwar nur für dessen Geschäftsbereich eine Festsetzung der Entschädigung durch die oberste Dienstbehörde, während es für die Geschäftsbereiche der übrigen obersten Bundesbehörden zur Festsetzung der Entschädigung nur dadurch wurde, daß es von diesen übernommen und den zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Behörden bekanntgegeben wurde. Aus der Übersendung des Rundschreibens an alle obersten Bundesbehörden folgt aber, daß es gedacht war als Entwurf einer für die Geschäftsbereiche aller obersten Bundesbehörden und damit der gesamten Bundesverwaltung gemeinsamen Bundesregelung. Aus seiner nachrichtlichen Mitteilung an die Finanzminister und Finanzsenatoren der Länder folgt, daß es außerdem als Entwurf einer mit der Bundesregelung übereinstimmenden Regelung in den Ländern gedacht war.
Die entsprechende Geltung der jeweiligen Bundesvorschriften gemäß § 104 LBG erstreckt sich auch auf Verwaltungsvorschriften des Bundes.
Für die Einbeziehung der Verwaltungsvorschriften spricht der Wortlaut des Gesetzes. "Vorschriften" sind nach dem im deutschen Rechts leben üblichen Sprachgebrauch sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Verwaltungsvorschriften; beide haben gemeinsam, daß etwas "vorgeschrieben" wird. Den gleichen Ausdruck verwendet § 102 Abs. 1 LBG: Für die Dienstbezüge der Beamten, die Versorgungsbezüge sowie für besondere Zulagen, die infolge Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein gewährt werden, "gelten" nach Maßgabe des Stellenplans, ihrer Eingruppierung in die Besoldungsordnung des Landes, ihres Diätendienstalters, ihres Besoldungsdienstalters und ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinsichtlich der Höhe und des Inkrafttretens "die jeweiligen Bundesvorschriften entsprechend", soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. Insoweit ist die entsprechende Geltung der Bundesvorschriften zwar auf Gesetze beschränkt, aber nicht, weil das Landesbeamtengesetz eine solche Beschränkung vorsieht, sondern weil Dienst- und Versorgungsbezüge nach Bundesrecht nur durch Gesetz geändert werden; dies trifft auch dann zu, wenn die Dienstbezüge der Beamten infolge Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein erhöht oder vermindert werden und die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln sind. Die Erforderlichkeit eines Bundesgesetzes folgt aus § 86 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -, das damals anzuwenden war in den Fassungen vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337). Für die Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten hingegen wäre die jeweilige Geltung der Bundesvorschriften unvollständig gewesen, wenn sie beschränkt gewesen wäre auf das Reisekostengesetz und auf das Umzugskostengesetz und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen, weil diese Gesetze und die Ausführungsbestimmungen hierzu im erheblichen Umfange die nähere Bestimmung der Regelung Verwaltungsvorschriften überlassen hatten und auch die Ausführungsbestimmungen nach ihrem Inhalt teilweise nur Verwaltungsvorschriften waren.
Nach § 145 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LBG sind die "Bestimmungen des Bundes" über die in Betracht kommenden Krankheiten anzuwenden, wenn ein Beamter, der nach Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt ist, erkrankt; die Landesregierung kann ergänzende Bestimmungen treffen. Nach § 135 Abs. 3 Satz 2 BBG hatte die in Betracht kommenden Krankheiten die Bundesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Als "Bestimmungen des Bundes" kommen deshalb nur Rechtsverordnungen in Betracht; auch hier ergibt sich diese Einschränkung nicht aus der Vorschrift des Landesbeamtengesetzes, sondern aus der Bundesregelung selbst.
Für die Einbeziehung der Verwaltungsvorschriften in die "Bundesvorschriften" spricht der Zweck der gesetzlichen Regelung: In allen vorgenannten Vorschriften des Landesbeamtengesetzes hat die Verweisung auf Vorschriften und Bestimmungen des Bundes den Zweck, die Landesregelung der jeweiligen Bundesregelung anzugleichen. Dieser Zweck ergibt sich aus der Wirkung, die die entsprechende Geltung der Bundesvorschriften haben muß. Eine weitere Wirkung der entsprechenden Geltung der Bundesvorschriften ist die Entbehrlichkeit von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes, soweit eine Bundesregelung in der Form des Gesetzes, der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift vorliegt. Gelten die Bundesvorschriften entsprechend, dann werden auch Verwaltungsvorschriften des Landes entbehrlich in dem Umfange, als eine Regelung durch Verwaltungsvorschriften des Bundes getroffen ist.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die entsprechende Geltung von Verwaltungsvorschriften des Bundes nicht ausgeschlossen. Wenn es einer Überprüfung der Brauchbarkeit der Bundesvorschriften für die Landesverwaltung bedarf, dann ist diese Prüfung für Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes nicht weniger entbehrlich als für dessen Verwaltungsvorschriften.
Die entsprechende Geltung der Bundesvorschriften schließt den Erlaß von Verwaltungsvorschriften des Landes nicht aus.
Daß die Bundesvorschriften nicht schlechthin, sondern " entspreche d" gelten, bedeutet, daß sie auf die Landesbeamten so anzuwenden sind, wie es den besonderen Verhältnissen des Landes entspricht. Es treten insbesondere, soweit in den Bundesvorschrifen Bundesbehörden bezeichnet sind, an deren Stelle die entsprechenden Behörden des Landes. Verwaltungsvorschriften des Landes können erlassen werden zur Klarstellung, welche Landesbehörden an die Stelle der in den Bundesvorschriften bezeichneten Bundesbehörden treten, zur Überleitung und Anpassung bisheriger Verwaltungsvorschriften des Landes an die Bundesregelung und zur Klärung von Zweifelsfragen, die sich aus der Anwendung von Bundesvorschriften auf die Landesverwaltung ergeben; sie dürfen jedoch den Bundesvorschriften nicht widersprechen, soweit deren Regelung den besonderen Verhältnissen des. Landes entspricht und soweit der Zweck der Angleichung an die Bundesregelung deren Anwendung gebietet.
§ 104 LBG ist gemäß § 251 dieses Gesetzes am 1. April 1956 in Kraft getreten. A gleichen Tage trat rückwirkend die im Rundschreiben des Bundesfinanzministers vom 22. Mai 1956 enthaltene Regelung in Kraft. Mit Wirkung vom 1. April 1956 ist deshalb der Runderaß vom 4. Mai 1949 außer Kraft getreten und durch das Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen ersetzt worden jedenfalls insoweit, als darin die Höhe der Wegstreckenentschädigung abweichend von der bis dahin gültigen schleswig-holsteinischen Regelung festgesetzt wurde. Wurden nach der Bundesregelung die Kraftfahrzeugsteuer und die Kosten des Kennzeichenschildes durch das Kilometergeld abgegolten, dann galt dies auch für Schleswig-Holstein; ihre gesonderte Erstattung entfiel. Vorschriften über die Gewährung eines Gehaltsvorschusses zur Kraftwagenbeschaffung blieben in Kraft, wenn der Bund hierüber keine entsprechend geltende Regelung getroffen hatte. Ist der Gehaltsvorschuß nach Landesvorschrift zinslos gewährt worden, dann konnte gegen den Anspruch des Klägers auf Wegstreckenentschädigung nach Bundesregelung nicht mit Darlehenszinsen aufgerechnet werden, deren Aufwendung ihm durch die Gewährung des Gehaltsvorschusses erspart blieb.
Der Prüfung im Revisionsverfahren unterlagen nur Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts (BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]); das folgt aus § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, das jetzt anzuwenden ist in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754). Im übrigen war gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nur zu prüfen, ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht.
Der dem Kläger als Wegstreckenentschädigung zustehende Mehrbetrag ist in entsprechender Anwendung des § 291 BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen; einen Anspruch auf Verzugszinsen in entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Kläger jedoch nicht (BVerwGE 11, 314; 14, 1; 15, 78[BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; 16, 346 [BVerwG 12.09.1963 - II C 14/62]; Urteil vom 8. Juni 1966 - BVerwG VIII C 153.63 -).
Der Revision des Klägers war daher stattzugeben mit der Maßgabe, daß die Zinsen auf den Betrag von 377,19 DM erst vom 15. Oktober 1958 an zu zahlen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf. 449,19 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Schmidt