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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1964, Az.: BVerwG VII C 12.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII C 12.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 16.06.1960 - AZ: II OVG B 10/60

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 118 - 120
  • AS 18, 118
  • DVBl 1964, 764-765 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1964, 422-423 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 622 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRSpr 16, 816

Amtlicher Leitsatz

Für die Klage auf Gewährung des Sportabzeichens ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 9. März 1960 und des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Juni 1960 werden aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Hannover verwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhob am 21. Dezember 1959 bei dem Amtsgericht Hannover eine Klage mit dem Antrage zu erkennen,

  1. 1.

    daß die Voraussetzungen, insbesondere die Gruppe 4 der Bedingungen für das Deutsche Sportabzeichen für Versehrte in Silber erfüllt sind,

  2. 2.

    die Bedingungen der Gruppe 5 von dem nicht mehr verwertbaren in das neu ausgestellte Urkundenheft unverändert von den betreffenden Kampfrichtern zu übertragen ist,

  3. 3.

    die noch fehlenden Prüfstempel III/28 beizudrücken sind,

  4. 4.

    die gefällte Entscheidung des sportlichen Schiedsgerichts durch Schiedsurteil zu bestätigen.

2

Zur Begründung trug er vor, er habe bei allen fünf Übungen die Bedingungen für das Sportabzeichen für Versehrte erfüllt, so daß ihm der Beklagte das Ehrenzeichen zu Unrecht vorenthalte.

3

Der Beklagte bat um

4

Abweisung der Klage

5

und führte aus, der Kläger habe die Bedingungen nicht erfüllt. Er habe am 25. September 1959 dreimal vergeblich den Versuch unternommen, beim Kugelstoßen die für ihn als Versehrten vorgesehene Weite von 7,50 m zu erreichen. Er versuche nun, sich durch eine Täuschungshandlung das Silberne Sportabzeichen zu erschleichen, indem er fälschlich behaupte, die Eintragung, daß er im Gegensatz zu gesunden Bewerbern nur die Weite von 7,50 m erreichen müsse, solle bedeuten, daß er diese Weite erreicht habe.

6

Der Amtsrichter teilte dem Kläger dreimal mit, daß nach seiner Ansicht das Landgericht zuständig sei.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht stellte der Kläger hilfsweise den Antrag,

die Sache an das Verwaltungsgericht zu verweisen.

8

Mit dem Beschluß vom 17. Februar 1960 verwies das Amtsgericht die Sache auf diesen Hilfsantrag an das Landesverwaltungsgericht Hannover.

9

Mit dem Beschluß vom 9. März 1960 lehnte das Landesverwaltungsgericht Hannover die Übernahme des Rechtsstreits mit der Begründung ab, daß der Verweisungsbeschluß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs keine Rechtsgrundlage habe und daher der Bindungswirkung entbehre.

10

Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde mit der Begründung, daß der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, und er schon vor der Erhebung der Klage beim Amtsgericht vergeblich versucht habe, seine Klage beim Verwaltungsgericht anzubringen.

11

Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem Beschluß vom 16. Juni 1960 zurück. In der Begründung vertrat es ebenfalls die Auffassung, daß es an der Bindungswirkung der Verweisung fehle.

12

Hiergegen erhob der Kläger wiederum Beschwerde.

13

Das Bundesverwaltungsgericht deutete mit dem Beschluß vom 27. Oktober 1961 (VerwRspr. Bd. 14 S. 759) diese Beschwerde als Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung der Revision. Es führte aus, die Klage sei mit Billigung des Klägers an das Landesverwaltungsgericht gelangt. Dadurch sei die Sache ungeachtet der Frage, welche rechtliche Bedeutung die Verweisung des Amtsgerichts gehabt habe, beim Verwaltungsgericht anhängig geworden. Das Landesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hätten daher durch Urteile entscheiden müssen. Nach der Lehre von der Anfechtbarkeit sogenannter inkorrekter Entscheidung sei gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts daher das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision zu.

14

Mit der Revision begehrt der Kläger

15

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht,

16

hilfsweise,

17

Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Hannover.

18

Zur Begründung wiederholt er die Darlegungen in dem Zulassungsbeschluß des Bundesverwaltungsgerichts und führt weiter aus, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei gegeben. Für den Fall, daß diese Ansicht nicht geteilt werde, stelle er den Verweisungsantrag an das Landgericht.

19

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

20

II.

Die zulässige Revision ist mit ihrem Hauptantrage nicht begründet; jedoch ist die Sache auf den Hilfsantrag an das Landgericht zu verweisen.

21

Wie der Senat in dem erwähnten Zulassungsbeschluß ausgeführt hat, ist die Sache beim Landesverwaltungsgericht anhängig geworden, so daß dieses Gericht und das Oberverwaltungsgericht durch Urteile hätten entscheiden müssen. Eine Auslegung der verfahrensrechtlichen Vorschriften, wonach weder das Amtsgericht noch die Verwaltungsgerichte wegen des Streites über die Wirkung des Verweisungsbeschlusses zu einer Entscheidung in der Sache selbst berufen wären, würde dem Art. 19 Abs. 4 GG nicht entsprechen.

22

Entgegen der Meinung des Klägers ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Landgericht für die Entscheidung über seinen Anspruch zuständig.

23

Das Ordensgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) bestimmt in seinem § 3 Abs. 1, daß Orden und Ehrenzeichen nur vom Bundespräsidenten oder mit seiner Genehmigung gestiftet und verliehen werden können. Im Unterschied hierzu bestimmt es in § 3 Abs. 2, daß der Bundespräsident Auszeichnungen für sportliche Leistungen als Ehrenzeichen im Sinne dieses Gesetzes anerkennen könne. Demgemäß hat der Bundespräsident in seinem Erlaß vom 4. Juli 1958 (BGBl. I S. 422) ebenfalls unterschieden:

24

In den Artikeln 1 und 2 hat er unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes die Stiftung und Verleihung des Ordens Pour le merite für Wissenschaften und Künste sowie des Ehrenzeichens des Deutschen Roten Kreuzes, des Deutschen Feuerwehrehrenkreuzes, der Medaille für Rettung aus Seenot und des Ehrenzeichens der Bundesverkehrswacht genehmigt; in Art. 4 hat er unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 des Ordensgesetzes das Deutsche Sportabzeichen als Ehrenzeichen anerkannt. Hiernach geschieht die Verleihung der Orden und Ehrenzeichen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes durch den Bundespräsidenten oder mit seiner Genehmigung durch ein anderes Organ durch Hoheitsakt. Hierbei hat das verleihende Organ einen Entschluß zu fassen. Etwas anderes muß für die Auszeichnungen für sportliche Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Ordensgesetzes gelten. Auf eine solche Auszeichnung, nämlich das hier streitige Sportabzeichen, hat der Bewerber einen Anspruch, wenn er die gestellten Bedingungen erfüllt hat. Es würde der Sachlage nicht entsprechen, hier anzunehmen, daß der Sportbund, der die Prüfung abnimmt und das Sportabzeichen übergibt, ein beliehener Unternehmer im Sinne der insbesondere auf dem Gebiete des Wirtschaftsverwaltungsrechts entwickelten Lehre sei. Daraus, daß der Bundespräsident das Sportabzeichen mit dem erwähnten Erlaß anerkannt hat, folgt nicht, daß die Gewährung des Sportabzeichens dem öffentlichen Rechte angehört. Daß eine privatrechtliche Rechtsposition auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts Rechtsschutz genießt, kommt auch sonst vor. So wird das Eigentum (§ 903 BGB) durch § 242 StGB geschützt. Hiernach gewährt der Sportbund das Sportabzeichen, mit dem er bestätigt, daß der Bewerber die vorgesehenen Leistungen erbracht habe, nicht durch öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt. Der Kläger hat sich auch auf die Ausführungen von Geeb und Kirchner in ihrem Kommentar zum Ordensgesetz S. 39 berufen. Diese Autoren erwähnen hier jedoch nur § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes. Der Schluß, daß auch bei der Gewährung des nach § 3 Abs. 2 des Ordensgesetzes zu beurteilenden Sportabzeichens der gewährende Sportbund als beliehener Unternehmer im Rahmen des öffentlichen Rechts handele, wäre nicht überzeugend.

25

Hiernach gehört der Klaganspruch dem Privatrecht an, so daß die Sache auf den Hilfsantrag gemäß § 41 VwGO, § 71 GVG, § 17 ZPO an das Landgericht Hannover zu verweisen ist.

26

Für die Kostenentscheidung gilt § 155 Abs. 4 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl