Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1967, Az.: BVerwG VIII C 74.66
Haftung des Soldaten gegenüber dem Bund für durch Dienstpflichtverletzung entstandene Schäden; Erlass eines Leistungsbescheides gegenüber einem Soldaten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Bundes; Entstehung eines Sachschadens durch Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen im Kasernenbereich; Sanktion wegen Vernachlässigung der dienstlichen Pflichten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 74.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 01.06.1966 - AZ: 2 A 62/65
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 27, 245 - 250
- AS 27, 245
- BMV 67, 286
- DÖD 68, 52
- NJW 1967, 2423-2425 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 67, 2423
- RiA 68, 17
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zulässigkeit von Leistungsbescheiden bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Bundes gegen den Soldaten aus Dienstpflichtverletzungen (Bestätigung von BVerwGE 18, 283 und 21, 270).
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 1. Juni 1966 wird geändert; es erhält folgende Fassung:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 21. September 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Durch einen Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen im Kasernenbereich entstand Sachschaden, der auf 1.800 DM geschätzt wurae. Durch Leistungsbescheid stellte die Wehrbereichsverwaltung fest, der Kläger und ein weiterer am Unfall beteiligter Soldat seien für den Schaden in voller Höhe als Gesamtschuldner ersatzpflichtig; zugleich wurde der Kläger aufgefordert, einen Betrag von etwa 900 DM zu zahlen. In Höhe von 325 DM wurde diese Forderung gegen Dienstbezüge des Klägers aufgerechnet. Nach Feststellung des genauen Schadensbetrages wurde der von ihm zu zahlende Betrag durch einen als "Ergänzung zum Leistungsbescheid" bezeichneten Bescheid auf 943,87 DM, die Hälfte des endgültigen Gesamtschadens, festgesetzt. Den durch die Aufrechnung nicht getilgten Betrag zahlte er in Teilbeträgen ab.
Zur Zeit des Unfalls, des Erlasses des Leistungsbescheides und der Aufrechnung gegen seine Dienstbezüge leistete der Kläger seinen Grundwehrdienst ab. Seine Beschwerde und seine Klage, mit der er die Aufhebung der ergangenen Bescheide sowie die Verpflichtung der Beklagten begehrte, die einbehaltenen und eingezahlten Beträge zurückzuzahlen, hatten keinen Erfolg. Auf seine Berufung hob das Oberverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide auf mit der Begründung, die zur einseitigen Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs im Wege des Leistungsbescheides erforderliche gesetzliche Ermächtigung sei nicht vorhanden; im übrigen wies es die Berufung zurück.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt; sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger ist der Revision nicht entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens war nicht mehr die Frage, ob die Beklagte gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, der Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger bestehe zu Recht; in dieser Hinsicht hat es dessen Berufung zurückgewiesen. Da der Kläger gegen die teilweise Zurückweisung seiner Berufung keine Revision eingelegt hat, ist dieser Teil des Berufungsurteils rechtskräftig geworden.
Im Revisionsverfahren war deshalb nur noch zu entscheiden über die Frage, ob die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch durch Erlaß eines Leistungsbescheides durchsetzen durfte. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 11. März 1964 (DVBl. 1964 S. 931) verneint. Das angeführte frühere Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat der erkennende Senat durch sein Urteil vom 15. Oktober 1964 - BVerwG VIII C 65.64 - teilweise abgedruckt in BVerwGE 21, 271 f. [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 10/65], ferner Buchholz BVerwG 238.4, § 24 Nr. 3 - aufgehoben. Sowohl in diesem Urteil als auch in seinen beiden Entscheidungen BVerwGE 18, 283 und 21, 270 hat er die Zulässigkeit des Leistungsbescheides für Schadensersatzansprüche des Bundes gegen Soldaten bejaht. An dieser Auffassung halt er auch nach erneuter Prüfung fest.
Der Anspruch des Bundes gegen einen Soldaten auf Ersatz des Schadens, den dieser ihm durch eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zugefügt hat, ist gesetzlich geregelt in § 24 des Soldatengesetzes - SG -, das jetzt anzuwenden ist in der Fassung vom 6. April 1965 (BGBl. I S. 305). Diese Vorschrift ist, jedenfalls für sich allein, keine gesetzliche Grundlage für den Erlaß eines Leistungsbescheides. In dieser Hinsicht steht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts im Einklang mit derjenigen des erkennenden Senats. Dieser hat schon in seiner Entscheidung BVerwGE 18, 283 (284) [BVerwG 06.05.1964 - VIII C 394/63] ausgesprochen, daß § 24 SG eine materiellrechtliche Regelung der Haftung ist. In seinem Urteil vom 15. Oktober 1964 - BVerwG VIII C 65.64 - hat er aber weiterhin ausgeführt, es sei ein Grundsatz des deutschen Verwaltungsrechts, daß die vollziehende Gewalt ihren Anspruch gegen eine Person, die ihr bezüglich dieses Anspruchs auf Grund einer Rechtsnorm gewaltunterworfen sei, hoheitlich, d.h. einseitig und - vorbehaltlich der Nachprüfung durch die Gerichte - verbindlich, regeln könne, soweit nichts anderes vorgeschrieben sei; es sei nicht erforderlich, daß eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung die Regelung des Anspruchs durch Verwaltungsakt zulasse. Diesen Grundsatz hat er in seiner Entscheidung BVerwGE 21, 270 (273) [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 10/65] für den Schadensersatzanspruch aus § 24 SG näher begründet: Hinsichtlich der Erfüllung seiner Dienstpflichten und hinsichtlich der Folgen der Nichterfüllung dieser Pflichten stehe der Soldat in einem gesetzlich begründeten Hoheitsverhältnis; gerade bei der Haftung wegen Dienstpflichtverletzung komme der hoheitliche Charakter noch mehr zum Vorschein als bei den sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen aus dem Soldatenverhältnis.
Der VI. Senat hat in seiner Entscheidung BVerwGE 24, 225 (229 f.) [BVerwG 24.06.1966 - VI C 183/62] im Hinblick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats und des II. Senats (BVerwGE 19, 243) zur Frage, ob Schadensersatzansprüche der hier streitigen Art den subordinationsrechtlichen Beziehungen zugerechnet werden könnten, ausgeführt: Das Beamtenrecht beschränke sich nicht auf die Normierung einer subordinationsrechtlichen Weisungsgebundenheit, sondern baue diese in ein durch die Fürsorgepflicht (im weitesten Sinne) und das Bestimmungsrecht des Dienstherrn gekennzeichnetes Flechtwerk von Rechtsbeziehungen ein. Bei diesen sei - beginnend mit der Ernennung über die Festsetzung von Bezügen, die Bewilligung von Beihilfen, die Rückforderung von überzahlten Bezügen unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Versetzung bis schließlich zur Entlassung oder zur Versetzung in den Ruhestand - die Möglichkeit (vielfach die alleinige Möglichkeit) einer subordinationsrechtlichen Regelung durch Verwaltungsakt überwiegend anerkannt. Die subordinationsrechtliche Natur des Schadensersatzanspruchs sei in der Rechtsprechung des erkennenden (VIII.) Senats gerechtfertigt durch den Hinweis, daß die Inanspruchnahme eines Soldaten auf Schadensersatz auch den Charakter einer Sanktion wegen Vernachlässigung der dienstlichen Pflichten in sich berge.
Das Oberverwaltungsgericht meint, auf eine besondere gesetzliche Ermächtigung könne verzichtet werden nur insoweit, als es sich um Ansprüche handele, die ihrer Natur nach in dem institutionellen Zweck des Gewaltverhältnisses begründet seien, wozu indes Schadensersatzansprüche aus Dienstpflichtverletzungen nicht gerechnet werden könnten; die Urteilsgründe enthalten jedoch weder für die Ausnahme noch für die ihr vorausgehende Regel eine Begründung. Der diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrunde liegenden Unterscheidung nach der Begründung des Anspruchs in dem institutionellen Zweck des Gewaltverhältnisses kann nicht gefolgt werden. Es kommt ausschließlich darauf an, ob der Anspruch in dem Gewaltverhältnis begründet ist und an seiner hoheitlichen Natur teilhat. Das Wehrdienstverhältnis ist - im Sinne der angeführten Entscheidung des VI. Senats - ein "Flechtwerk von Rechtsbeziehungen", in denen der Dienstherr dem Soldaten hoheitlich gegenübersteht. Ein Teil dieser Rechtsbeziehungen ist allgemeiner Art wie die gegenseitige Treupflicht des Staates und des Soldaten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SG), die Grundpflicht des Soldaten, der Bundesrepublik treu zu dienen (§ 7 SG), der Gehorsam des Soldaten (§ 11 SG) und die Pflicht des Bundes, für das Wohl des Soldaten zu sorgen (§ 31 SG). Das gilt für alle Soldaten unabhängig davon, ob sie auf Grund der Wehrpflicht oder auf Grund freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst leisten. Diese allgemeinen Rechtsbeziehungen umspannen das gesamte Wehrdienstverhältnis und haben die Kraft, auch alle übrigen Rechtsbeziehungen hoheitlich zu prägen, die aus dem Wehrdienst kommen und in denen sie sich im Einzelfall auswirken. Diese anderen Rechtsbeziehungen beruhen auf Einzelvorschriften und sind an die darin geregelten besonderen Voraussetzungen gebunden; die besonderen Voraussetzungen stehen ihrer hoheitsrechtlichen Natur nicht entgegen, wenn sie im übrigen im Wehrdienstverhältnis ihre Grundlage haben. Hierzu gehört auch der Schadensersatzanspruch des § 24 SG.
Durch den Leistungsbescheid wird das Wehrdienstverhältnis zwischen dem Bund und dem Soldarten auf den durch die Sienstpflichtverletzung und ihre Schadensfolge gekennzeichneten Einzelfall angewendet ("individualisiert") und näher bestimmt ("konkretisiert") (BVerwGE 18, 283 [285 f.]). Die Anwendung der Vorschrift des § 24 SG auf den Einzelfall besteht darin, daß die zuständige Dienststelle auf Grund des Ermittlungsergebnisses den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beurteilt und das Bestehen des Schadensersatzanspruchs nach Grund und Höhe feststellt. Die nähere Bestimmung besteht in der Entscheidung darüber, in welcher Höhe, auf welche Weise und innerhalb welcher Zeit der Schadensersatz zu leisten ist.
In dem vorliegenden Falle hat die Beklagte den Schadensersatz vom Kläger nicht in der vollen Höhe ihres Anspruchs gefordert, sondern nur zur Hälfte. Sie hat ihn - nach Erlaß des Leistungsbescheides - verwirklicht zum Teil im Wege der Aufrechnung gegen Dienstbezüge, zum Teil durch Ratenzahlungen des Klägers, für die ihm ein längerer Zeitraum bewilligt wurde. Für die Feststellung und Geltendmachung des Schadensersatzes war die zuständige Dienststelle an die hierüber ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden (§§ 26 Abs. 1, 54 der Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930 [RGBl. II S. 693], zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1960 [BGBl. I S. 705]; § 66 der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden vom 11. Februar 1929 [RMBl. S. 49]; Erlaß des Bundesministers der Finanzen über die Niederschlagung von Forderungen des Bundes vom 22. März 1956 [MinBlFin. S. 253]; Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 7. November 1958 über die "Schadenshaftung der bei den Bundesbehörden beschäftigten Kraftfahrer und der Bediensteten, die zumindest zeitweilig mit der Führung eines Kraftwagens beauftragt sind, im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn" [MinBlFin. S. 1054]; Erlaß des Bundesministers für Verteidigung über die "Vollzugsbestimmungen zu den §§ 62 bis 67 der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung [VB Vtg. RWB]" vom 28. März 1958 [VMBl. S. 248]; Bestimmungen über die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr vom 21. Januar 1963 [VMBl. S. 1527]; Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr: Die Behandlung der Unfälle von Dienstkraftfahrzeugen - ZDv 43/3 -).
Die Vorschrift über die Schadensersatzpflicht bei Dienstpflichtverletzungen hat den Zweck, den von dem einzelnen Soldaten dem Bund zu Lasten der Allgemeinheit zugefügten Schaden auszugleichen. Bei der näheren Bestimmung darüber, ob, in welcher Höhe und auf welche Weise der Schadensersatzanspruch geltend zu machen ist, kommen neben den fiskalischen auch andere Erwägungen in Betracht. Zulässig sind Erwägungen erzieherischer Art: Es können die nach den angegebenen Vorschriften zu ermittelnden Umstände des Einzelfalls, ein bisher einwandfreies Verhalten des Soldaten, die Schwere der Dienstpflichtverletzung berücksichtigt werden, ferner auch die Wirkung der Dienstpflichtverletzung und der Heranziehung des schuldigen Soldaten zum Schadensersatz auf die übrigen Soldaten. Nur in diesem Sinne und nicht etwa disziplinarrechtlich zu verstehen ist der Hinweis darauf, daß die Inanspruchnahme eines Soldaten auf Schadensersatz auch den Charakter einer Sanktion wegen Vernachlässigung der dienstlichen Pflichten in sich berge (BVerwGE 21, 273 [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 10/65]). Der Bund hat bei der Festlegung der Einzelheiten des Schadensersatzes auch die ihm nach § 31 SG obliegende Pflicht zu berücksichtigen, für das Wohl des Soldaten zu sorgen; als gesetzliche Pflicht hat sie gleichen Rang mit der Verpflichtung des Soldaten zur Leistung von Schadensersatz und kann Vorschriften haushaltsrechtlicher Art, insbesondere Verwaltungsvorschriften, vorsehen, wenn deren Erfüllung unvereinbar wäre mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
In seinem früheren Urteil vom 11. März 1964 (DVBl. S. 931) hat das Oberverwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch Erlaß eines Leistungsbescheides auch damit begründet, daß die Zulässigkeit einer einseitigen Festsetzung solcher Ansprüche durch Verwaltungsakt und das hierbei zu beachtende Verfahren in dem Erstattungsgesetz abschließend geregelt seien. Hierzu hat der erkennende Senat bereits Stellung genommen (Urteil vom 15. Oktober 1964 - BVerwG VIII C 65.64 -, a.a.O.). Die Zulässigkeit von Leistungsbescheiden im Erstattungsverfahren war früher nur deshalb eine Ausnahme, weil eine Regel bestand, die aus rechtssystematischen und verfahrensrechtlichen Gründen beamtenrechtliche Leistungsbescheide zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn ausschloß; diese Regel ist mit der Ersetzung des Zivilrechtsweges durch den Verwaltungsrechtsweg und der Anerkennung der öffentlich-rechtlichen Natur des soldatenrechtlichen Schadenersatzanspruchs weggefallen.
Wegen der übrigen gegen die Zulässigkeit der Leistungsbescheide für soldatenrechtliche und beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche des Dienstherrn erhobenen Bedenken kann nunmehr auch auf die zum Besatzungsschädenrecht ergangene Entscheidung des V. Senats BVerwGE 25, 72 Bezug genommen werden; sie ergibt, daß gegen den Rückforderungsbescheid zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen wegen zu Unrecht erhobener Entschädigungen überwiegend die gleichen Einwendungen erhoben werden und die gleichen Gegengründe zutreffen.
Auf die Revision der Beklagten war daher das Urteil des Berufungsgerichts zu ändern und die Berufung auch insoweit zurückzuweisen, als die Klage auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtet war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher