Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1969, Az.: BVerwG VIII C 200.67
Unfall eines Kraftfahrzeugführers bei der Bundeswehr während seines Wehrdienstes; Ansprüche des Dienstherrn gegen einen Beamten aus schuldhafter Verletzung der diesem obliegenden Pflichten; Unterbrechung der Verjährung durch Leistungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 200.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 28.07.1967 - AZ: 2 A 17/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 34, 97 - 101
- BayVBl 1970, 254
- DVBl 1970, 632 (Kurzinformation)
- MDR 1970, 448 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Leistungsbescheid, durch den der Bund als Dienstherr seinen Anspruch gegen einen Soldaten auf Ersatz des Schadens, der ihm aus einer während des Wehrdienstverhältnisses begangenen Verletzung der Dienstpflicht entstanden ist, geltend macht, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hatte während seines Wehrdienstes als Führer eines Kraftfahrzeuges der Bundeswehr einen Unfall. Zum Ersatz des an dem Fahrzeug entstandenen Sachschadens verpflichtete ihn die Wehrbereichsverwaltung nach der Beendigung seines Wehrdienstes durch Leistungsbescheid. Sein Widerspruch hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt, weil der Leistungsbescheid nicht die Verjährung habe unterbrechen können und deshalb ein etwaiger Schadenersatzanspruch verjährt sei. Das Oberverwaltungsgericht bejahte die Unterbrechung der Verjährung durch Leistungsbescheid und verwies zur Aufklärung des für die Sachentscheidung über Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs wesentlichen Sachverhalts die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Leistungsbescheid, durch den der Dienstherr den Anspruch des Bundes gegen einen Soldaten auf Ersatz des Schadens, der ihm aus einer während des Wehrdienstverhältnisses begangenen Verletzung der Dienstpflicht entstanden ist, geltend macht, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), das jetzt in der Fassung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 314) gilt, hat ein Soldat, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, dem Bund den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach Absatz 3 gelten für die Verjährung der Ansprüche gegen den Soldaten die Vorschriften des § 78 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551), jetzt gültig in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776), verjähren die Ansprüche des Dienstherrn gegen einen Beamten aus schuldhafter Verletzung der diesem obliegenden Pflichten in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
Die Unterbrechung der Verjährung ist in dieser Vorschrift des Bundesbeamtengesetzes und in der darauf verweisenden Vorschrift des Soldatengesetzes nicht ausdrücklich geregelt. Eine allgemeine Regelung der Verjährungsunterbrechung besteht nur im Bereich des bürgerlichen Rechts (§§ 208 bis 217 BGB). Im Bereich des öffentlichen Rechts gibt es darüber Bestimmungen für einzelne Rechtsgebiete, insbesondere für das Abgabenrecht und für das Sozialversicherungsrecht. Die einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts ergeben, daß, wie das Rechtsinstitut der Verjährung selbst, so auch die Möglichkeit ihrer Unterbrechung ein den beiden Rechtsbereichen angehörender Rechtsgedanke ist. Dieser gemeinsame Rechtsgedanke ermöglicht es, die in dem Fehlen einer Sondervorschrift über die Unterbrechung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn gegen einen Soldaten oder Bundesbeamten wegen einer Dienstpflichtverletzung bestehende Lücke auszufüllen durch die entsprechende Anwendung der allgemeinen Regelung der Verjährungsunterbrechung im Bürgerlichen Gesetzbuch und der über die Unterbrechung der Anspruchsverjährung auf den Gebieten des Abgabenrechts und des Sozialversicherungsrechts als Sachgebieten des öffentlichen Rechts ergangenen Sonderregelungen.
Im Bereich des bürgerlichen Rechts wird nach § 209 Abs. 1 BGB die Verjährung unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlaß des Vollstreckungsurteils Klage erhebt; nach Absatz 2 sind eine Reihe weiterer, dem Gericht gegenüber vorzunehmender Handlungen des Gläubigers der Klagerhebung gleichgestellt. Diese Vorschriften finden gemäß § 220 Abs. 1 BGB entsprechend Anwendung, wenn der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder vor einem besonderen Gericht, vor einem Verwaltungsgericht oder vor einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen ist.
Im Bereich des Abgabenrechts ist die Unterbrechung der Verjährung geregelt in § 147 der Abgabenordnung - AO -, einer Vorschrift, die seit dem 1. Januar 1966 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15. September 1965 (BGBl. I S. 1356) gilt. Die Vorschrift betrifft Steueransprüche, die entweder kraft Gesetzes zu erfüllen sind oder für die ein behördliches Leistungsgebot vorgesehen ist. Die Verjährung von Steueransprüchen wird insbesondere unterbrochen durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Diese ist ein behördliches Leistungsgebot; ein solches enthält vor allem der Steuerbescheid (§§ 211, 212 AC; vgl. Kühn, AO, 9. Aufl., Erl. 3 zu § 147 und Hübschmann-Hepp-Spitaler, AO, Erl. 5 zu § 147).
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist die Unterbrechung der Verjährung geregelt in den sachlich übereinstimmenden Vorschriften des § 1420 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO - und des § 142 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AnVG -. Nach diesen beiden Vorschriften unterbricht die Mahnung die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Beiträge. Die Mahnung eines Beitragsrückstandes durch den Versicherungsträger (Beitragsforderungsbescheid) ist ein Verwaltungsakt (vgl. Eckert, Sozialversicherungsgesetze, Erl. 4 zu § 142 AnVG sowie Sozialrechtliche Entscheidungssammlung II/1 § 29 RVO Nr. 17).
Sowohl die abgabenrechtliche als auch die sozialversicherungsrechtliche Regelung ergeben somit, daß ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes die Wirkung haben kann, die Verjährung zu unterbrechen. Der Leistungsbescheid, durch den die zuständige Behörde einen Bundesbeamten oder einen Soldaten zur Leistung von Ersatz des Schadens, der dem Bund aus einer Dienstpflichtverletzung entstanden ist, auffordert (vgl. auch § 3 Abs. 2 Buchst. a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes), muß trotz des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dieselbe Wirkung haben; denn der Gedanke der Rechtssicherheit, der das Rechtsinstitut der Verjährung und die gesetzliche Regelung ihrer Unterbrechung beherrscht, fordert es, daß nicht nur der Ersatzanspruch des Dienstherrn verjähren kann, sondern auch, daß die Verjährung durch eine Handlung von ähnlicher Eindeutigkeit, wie es die schriftliche Zahlungsaufforderung der Finanzbehörde oder der schriftliche Beitragsforderungsbescheid des Versicherungsträgers sind, unterbrochen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden kann (BVerwGE 18, 283; 19, 243[BVerwG 17.09.1964 - I C 26/63]; 21, 270 [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 80/64]; 24, 225 [BVerwG 23.06.1966 - III C 118/64]und 27, 245); dessen Zweck und Wert liegen, neben der Schaffung eines Vollstreckungstitels, gerade darin, daß durch ihn die gesetzliche Verjährung unterbrochen werden kann derart, daß der Anspruch nicht erlischt und vom Erlaß des Leistungsbescheides an eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Die Annahme des erkennenden Senats, daß der Leistungsbescheid des Dienstherrn die Verjährung seines Schadensersatzanspruchs unterbricht, deckt sich mit der Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts: In der Entscheidung BVerwGE 28, 336 hat der VI. Senat die Übertragung der Unterbrechungsregelung des § 209 BGB in das öffentliche Recht grundsätzlich bejaht, aber zugleich verneint, daß jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung oder Vollstreckung des Anspruchs gegenüber dem Verpflichteten vorgenommene Handlung, etwa auch die bloße Aufforderung zur Stellungnahme oder ein behördeninterner Bericht mit der Bitte um Entscheidung der höheren Behörde, genüge. In seinemUrteil vom 12. September 1968 - BVerwG II C 81.65 - (NDBZ 1969, 61 [L]) hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts den Bescheid des Regierungspräsidenten, durch den dieser einen öffentlichen Dienstherrn zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen bei Nichterfüllung der Pflicht zur Unterbringung amtsenthobener und verdrängter Angehöriger des öffentlichen Dienstes heranzieht, die Wirkung zugesprochen, die Verjährungsfrist zu unterbrechen mit der. Begründung, daß dieser Bescheid eine "eindeutige Maßnahme durchgreifenden Charakters gegenüber dem Schuldner" und insoweit der Klagerhebung oder den sonstigen in § 209 BGB aufgeführten Unterbrechungsgründen vergleichbar sei.
Der Verjährungsunterbrechung steht es im vorliegenden Falle nicht entgegen, daß der Leistungsbescheid erst nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ergangen ist. Bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 27, 250 [BVerwG 28.06.1967 - BVerwG VIII C 68.66] hat der erkennende Senat entschieden, daß der Anspruch des Bundes gegen einen Soldaten auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden ist aus einer während des Wehrdienstverhältnisses begangenen Verletzung der Dienstpflicht, auch noch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden kann.
Die Frage, ob das Oberverwaltungsgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen durfte, bedarf hier gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung, weil diese Zurückverweisung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht worden ist.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.679,76 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf