Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1967, Az.: BVerwG VIII C 68.66
Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 68.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 23.06.1966 - AZ: 3 K 129/66
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 27, 250 - 253
- AS 27, 250
- BWV 1967, 286
- DÖV 1967, 835 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 352 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2425 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1968, 15
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch des Bundes gegen einen Soldaten auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden ist aus einer während des Wehrdienstverhältnisses begangenen Verletzung der Dienstpflicht, kann auch noch nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 23. Juni 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht ... zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger leistete auf Grund der Wehrpflicht bis zum 31. Dezember 1964 Wehrdienst in einem Versorgungsbataillon der Bundeswehr. Ein von ihm auf einer Dienstfahrt gesteuerter Lastkraftwagen der Bundeswehr erlitt am 27. November 1964 einen Unfallschaden im Betrage von 447 DM. Durch Leistungsbescheid vom 28. Juli 1965 wurde er zum Schadensersatz in Höhe von 100 DM herangezogen; sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt, weil der Schadensersatzanspruch des Bundes nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden könne.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt; sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Anspruch des Bundes gegen einen Soldaten auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden ist aus einer während des Wehrdienstverhältnisses begangenen schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten, kann auch noch nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
Der Unfall hat sich ereignet etwa einen Monat vor dem Ablauf des Pflichtwehrdienstes, den der Kläger zu leisten hatte. Ob es innerhalb dieser Zeit möglich gewesen wäre, unter Einhaltung des in den Dienstvorschriften über die Behandlung von Kraftfahrzeugunfällen vorgesehenen Weges auf der Grundlage eines Schätzungswertes einen vorläufigen Leistungsbescheid zu erlassen, der nach der endgültigen Feststellung des Schadensbetrages ergänzt oder berichtigt worden wäre, wie es in anderen Fällen geschehen ist, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Die Verwaltungsvorgänge ergeben, daß der Betrag des Eigenschadens erst im Mai 1965, der Betrag des Fremdschadens erst im Juni 1965 der Wehrbereichsverwaltung bekannt geworden ist.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung BVerwGE 18, 283 erstmalig ausgesprochen, daß der Bund den Soldaten mittels Verwaltungsaktes zur Leistung des Schadensersatzes wegen einer Dienstpflichtverletzung verpflichten könne. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Soldat zur Zeit der Schadensverursachung auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistete, zu der Zeit aber, als der Leistungsbescheid erging, seinen Wehrdienst bereits beendet hatte. Damals wurde davon ausgegangen, daß die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch Leistungsbescheid auch noch nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zulässig sei. Diese Annahme wurde zum Ausdruck gebracht durch den Satz, daß der Soldat der vollziehenden Gewalt unterworfen sei "bezüglich jener Rechtsbeziehungen, die sich auch durch sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Soldat nicht ändern" (BVerwGE 18, 283 [286]). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Beendigung des Wehrdienstes hat zwar zur Folge, daß sich aus dem Wehrdienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen dem Bund und dem Soldaten mehr ergeben. Die zur Zeit des Wehrdienstverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen. Der aus einer Dienstpflichtverletzung entstandene Schadensersatzanspruch des Bundes ist in jedem Falle eine während des Wehrdienstes entstandene Rechtsbeziehung. Der Leistungsbescheid schafft keine neue Rechtsbeziehung zwischen dem Bund und dem Soldaten, sondern dient lediglich der Konkretisierung und der Durchsetzung des bereits vorhandenen Schadensersatzanspruchs. Bei Dienstpflichtverletzungen, die zu einem Kraftfahrzeugunfall geführt haben, dauert es je nach den Umständen des Einzelfalles kürzere oder längere Zeit, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind und die Höhe des Schadens feststeht.
Das Gesetz, das die Zulässigkeit des Leistungsbescheides zur Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs des Bundes ohnedies nicht ausdrücklich regelt, steht dem Erlaß eines Leistungsbescheides nach der Beendigung des Wehrdienstes nicht entgegen. Auch die Natur der Sache spricht nicht gegen seine Zulässigkeit; denn durch die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erlöschen nicht alle mit diesem Wehrdienstverhältnis zusammenhängenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Bund und dem Soldaten: Die in § 30 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) vorgesehene Heilfürsorge und Versorgung nach Maßgabe besonderer Gesetze enden nicht mit der Beendigung des Wehrdienstes, wenn der Anspruch darauf während des Wehrdienstverhältnisses entstanden ist. § 31 SG bestimmt, der Bund habe im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen; er habe auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leiste; dessen Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werde gesetzlich geregelt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SG ist dem Soldaten nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung auszustellen.
In seiner Entscheidung vom heutigen Tage in der Sache BVerwG VIII C 74.66 hat der erkennende Senat ausgeführt, daß für den Erlaß des Leistungsbescheides auch Erwägungen erzieherischer Art zulässig seien und hierbei auch die Wirkung auf die übrigen Soldaten berücksichtigt werden dürfe. Die erzieherische Wirkung des Leistungsbescheides als Mittel der Schadensvorbeugung würde beeinträchtigt, wenn der Soldat gegen Ende seiner Dienstzeit nicht mehr mit dem Erlaß eines Leistungsbescheides wegen einer in dieser Zeit begangenen Dienstpflichtverletzung zu rechnen brauchte. Es läge auch weder im Interesse des Bundes noch im Interesse des Soldaten, wenn die Ermittlungen über den Schadenshergang und die Erwägungen der Dienststelle darüber, ob und in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll, im Hinblick auf das unmittelbar bevorstehende Ausscheiden des Soldaten aus dem Wehrdienst unter Zeitdruck stünden. Daß die Rechte des Soldaten und seine Verteidigungsmöglichkeiten durch den Erlaß eines Leistungsbescheides nicht beeinträchtigt werden, hat der erkennende Senat bereits in seinen früheren Entscheidungen (BVerwGE 18, 283; 21, 270) [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 80/64]ausgeführt; die gegen seine Verteidigungsmöglichkeiten im Schrifttum vorgebrachten Bedenken greifen gegenüber dem früheren Soldaten noch weniger durch als gegenüber dem Soldaten, der noch im Wehrdienst steht.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Die Sache war an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses noch nicht geprüft hat, ob die sachlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach § 24 SG gegeben waren und ob insbesondere dem Kläger, wie die Beklagte behauptet und der Kläger selbst bestreitet, grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die gegen den Kläger ergangene gerichtliche Strafverfügung kann eine solche Feststellung nicht ersetzen, weil sie nicht auf Grund einer gerichtlichen Beweisaufnahme ergangen ist und es bei der strafgerichtlichen Verfolgung der Verkehrsübertretung nicht auf die Unterscheidung von grober und leichter Fahrlässigkeit ankam.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher