Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.1971, Az.: BVerwG VI B 20.71
Erforderlichkeit der Berufssoldateneigenschaft eines dienstunfähigen Berufssoldaten im Zeitpunkt der Schädigung; Rechtliche Ausgestaltung des Gesetzes zu Art. 131 GG (G 131)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 20.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 15253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.01.1971 - AZ: I A 286/70
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 G 131
- § 53 G 131
- § 127 BRRG
- § 181a Abs. 1 S. 1 BBG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juli 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. fürst und
die Bundesrichter Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 900 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Ansicht der Beschwerde, die Revision sei gemäß § 127 BRRG, § 79 G 131 zuzulassen gewesen, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhe, ist rechtsirrig. Sie übersieht dabei offenbar, daß § 127 BRRG, nach dessen ursprünglicher und auch noch bei Erlaß des ersten Berufungsurteils geltenden Fassung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis die Revision stets zuzulassen war, durch das Gesetz vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) geändert worden ist. Nach § 127 Nr. 1 BRRG in der nunmehr geltenden Fassung ist die Revision gegen Urteile eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis nur noch unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und bei Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zuzulassen.
Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg haben soweit sie geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Rechtseinheit oder einer bedeutsamen Weiterbildung des Rechts zu dienen geeignet ist. Dafür genügt es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht für einen größeren Kreis von Personen Bedeutung hat. Eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage wird auch nicht durch den Vortrag der Beschwerde bezeichnet, es sei im vorliegenden Fall zu entscheiden, welche Anforderungen an den Beweis zu stellen sind, insbesondere wenn die zur Beurteilung stehenden Vorgänge nahezu 40 Jahre zurückliegen und sich für die Beweisführung besondere Schwierigkeiten ergeben, weil ein erheblicher Teil der Unterlagen und Beweispersonen nicht mehr ausfindig gemacht werden können. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG VI C 101.64 - mit weiteren Nachweisen), daß für die Anforderungen, die an den Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu stellen sind, auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG und in Fällen der vorliegenden Art die allgemeinen Grundsätze gelten, also der volle Beweis (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen ist. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist in dem Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 58), das einen in bezug auf Beweisschwierigkeiten der Situation des Klägers vergleichbaren Fall betraf, ausdrücklich ausgesprochen. daß sich der Kläger nicht auf eine Beweisnot berufen könne.
Die weitere Frage, ob der Kläger im vorliegenden Fall von Amts wegen als Partei zu vernehmen gewesen wäre, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und verleiht deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit käme allenfalls eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht.
Mit den - im Zusammenhang mit der bereits erwähnten und auf § 127 BRRG gestützten Rüge vorgetragenen - Ausführungen, die auf § 53 G 131 gestützte Entscheidung des Berufungsgerichts übersehe, daß das Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG ausdrücklich bestimme, § 53 in Verbindung mit § 6 G 131 finde keine Anwendung, weil der Kläger durch die im Jahre 1942 erlittene Verletzung schwerbeschädigt und damit dienstunfähig geworden sei, will sich die Beschwerde wohl gegen die vom Berufungsgericht zu § 6 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1965) vertretene und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957, 1961) gestützte Rechtsauffassung wenden und zum Ausdruck bringen, im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1965) sei es nicht erforderlich, daß der Beamte bzw. Berufssoldat im Zeitpunkt der Beschädigung bereits Beamter oder Berufssoldat war. Es kann offenbleiben, ob das Beschwerdevorbringen den gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu stellenden Anforderungen genügt. Denn jedenfalls ist nicht klärungsbedürftig, daß auch § 6 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1965) das Bestehen des Beamten- bzw. des Berufssoldatenverhältnisses im Zeitpunkt der zur Dienstunfähigkeit führenden Beschädigung voraussetzt. Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eindeutig aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 181 a Abs. 1 BBG und zu § 53 Abs. 2 Satz 1 - 2. Alternative - G 131 (F. 1957, 1961) und den dafür maßgebenden Erwägungen. Die Rechtslage nach § 6 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1965) ist insoweit sogar noch eindeutiger, weil die erste Alternative die Vorschrift ausdrücklich fordert, daß sich der Beamte die Beschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, was voraussetzt, daß er im Zeitpunkt der Beschädigung bereits Beamter gewesen ist. Die zweite Alternative beinhaltet keine Abweichung hiervon. Sie besagt vielmehr nur - ähnlich der Regelung des § 181 a Abs. 1 Satz 1 BBG, die dem in Ausübung des Beamtendienstes erlittenen Unfall den in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes erlittenen gleichstellt -, daß eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Buchst. b BVG einer im Beamtendienst erlittenen Schädigung gleichgestellt wird. Das Erfordernis, daß der Beamte im Zeitpunkt der Schädigung bereits den Beamtenstatus innehatte, wird dadurch - ebenso wie bei einer Wehrdienstbeschädigung gemäß § 181 a Abs. 1 Satz 1 BBG - nicht berührt. Für unter § 6 Abs. 2 G 131 fallende ehemalige Berufssoldaten gilt nichts anderes. Für sie ist im übrigen die zweite Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 G 131 - jedenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BVG - ohne Bedeutung, weil für sie eine ohne grobes Verschulden eingetretene Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG stets eine Beschädigung im Sinne der auf Berufssoldaten entsprechend anzuwendenden ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 G 131 darstellt.
Die Beschwerde kann sich auch nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmängel) stützen.
Soweit die Revision Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage geltend machen will, ob der Kläger am 8. Mai 1945 Berufsoffizier gewesen ist, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil nicht darauf beruhen kann. Das Berufungsgericht hat nämlich diese Frage nicht abschließend entschieden. Das angefochtene Urteil beruht vielmehr auf der Erwägung, daß dem Kläger Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auch dann nicht zustehe, wenn er im Jahre 1945 Berufsoffizier - und damit Berufssoldat - geworden sei, weil er im Zeitpunkt seiner Verwundung (1942) nicht Berufssoldat gewesen sei.
Bei dem weiteren, mit der Eigenschaft des Klägers als Berufsunteroffizier zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerde handelt es sich im wesentlichen um gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unzulässige und deshalb unbeachtliche Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts. Das gilt insbesondere auch für die Behauptung die unstreitig erfolgte Beförderung zum Wachtmeister wäre unmöglich gewesen, wenn der Kläger Unteroffizier der Reserve gewesen wäre. Soweit die Beschwerde darüber hinaus rügt, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, und damit den Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung, ob der Kläger Berufsunteroffizier war, in Anwendung irrevisiblen früheren Wehrrechts - und im übrigen auch zutreffend - darauf abgestellt, ob sich der Kläger für eine zwölfjährige Dienstzeit verpflichtet hat. Es hat diese Verpflichtungserklärung - und deren Annahme durch den Dienstherrn - als nicht erwiesen angesehen. Dabei hat es das Berufungsgericht als einen entscheidenden und aus den früheren wehrrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Gesichtspunkt gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers angesehen, daß sich der Kläger im Jahre 1945 auf unbegrenzte Dienstzeit verpflichtet hat, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn er Berufsunteroffizier gewesen wäre. Außerdem hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung darauf abgestellt, daß dem Kläger nach den damals geltenden Bestimmungen eine Zweitschrift des Verpflichtungsscheines hätte ausgehändigt werden müssen, der Kläger aber eine solche nach seinen eigenen Angaben nicht erhalten hat.
Unter Berücksichtigung dieser Sachlage sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Beschwerde auch nicht dargetan, die die Richtigkeit seiner Behauptung, Berufsunteroffizier gewesen zu sein, wahrscheinlich machten. Dem Berufungsgericht mußte sich die Vernehmung des Klägers als Partei schon deshalb nicht aufdrängen (vgl. dazu auch Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 18.64 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 51]), abgesehen davon, daß der Kläger einen entsprechenden Antrag in der Berufungsinstanz nicht gestellt hat.
Soweit die Beschwerde vorträgt, der Kläger habe inzwischen weitere Personen ausfindig gemacht, die bestätigen könnten, er sei am 1. Juli 1942 - anläßlich seiner Beförderung zum Unteroffizier - zum Berufsunteroffizier befördert worden, handelt es sich um unbeachtliches neues tatsächliches Vorbringen. Soweit der Zeuge von R ... in Frage steht, hat die Beschwerde nichts konkretes dazu vorgetragen, daß der Kläger diesen Zeugen in den Vorinstanzen überhaupt als den Vorgesetzten genannt hat, durch den seine angebliche Beförderung zum Berufsunteroffizier am 1. Juli 1942 vollzogen worden ist. Schon aus diesem Grunde mußte sich dem Berufungsgericht eine Nachforschung nach diesem Zeugen nicht aufdrängen. Ganz abgesehen davon kommt es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts - von der bei der Beurteilung, ob ein Aufklärungsmangel vorliegt, auszugehen ist, und die im übrigen auf der Anwendung des irrevisiblen früheren Wehrrechts beruht - für die Beurteilung, ob der Kläger Berufssoldat (Berufsunteroffizier) gewesen ist, auf die Abgabe und Annahme der Verpflichtungserklärung für eine zwölfjährige Dienstzeit und nicht auf den - davon getrennten und selbständigen - Akt der Beförderung zu einem Unteroffiziersdienstgrad an; die Beschwerde hat aber nichts darüber vorgetragen, daß die nunmehr benannten Zeugen über den Vorgang der Verpflichtung für eine zwölfjährige Dienstzeit etwas aussagen könnten.
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier