Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1962, Az.: BVerwG VII B 73/61
Beschluss einer Konferenz über die Nichtversetzung eines Schülers ; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Zusammenkommen einer Klassenkonferenz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 73/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 10943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 12.04.1961 - AZ: VGH OS II 20/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 63, 64
- DVBl 1963, 64-65 (Volltext mit amtl. LS)
- RWS 63, 209
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Hat das Verwaltungsgericht auf Grund bestimmter Mängel einen Konferenzbeschluß über die Nichtversetzung eines Schülers aufgehoben, so ist die Schulbehörde daran gebunden, sie darf den gleichen Verwaltungsakt nicht aus den vom Gericht mißbilligten Gründen erlassen.
- 2)
Hinweise auf die weitere Behandlung der Sache werden von der Rechtskraftwirkung des Urteils in der Regel nicht erfaßt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, der ein Gymnasium in Marburg besuchte, wurde zu Ostern 1955 nicht in die Unterprima versetzt, weil seine Leistungen in Latein mit mangelhaft bewertet wurden und er keinen Ausgleich aufzuweisen hatte. In der Spalte Bemerkungen wurden seine Leistungen in Latein als teilweise besser als mangelhaft bezeichnet. Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage. Das Verwaltungsgericht hob durch rechtskräftiges Urteil vom 15. März 1956 den Konferenzbeschluß über die Nichtversetzung auf. Das Gericht ordnete an, daß über die Versetzung des Klägers in die Unterprima erneut zu befinden sei. Der weitergehende Klageantrag, daß die Versetzung nicht wegen der mangelhaft benoteten Lateinleistung versagt werden dürfe, wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dem Gericht sei es verwehrt, die Leistungen des Schülers fachlich zu beurteilen. In Hessen gäbe es keine gesetzlichen Bestimmungen, die sich mit der Benotung, Versetzung und Konferenzordnung befaßten, sondern nur Dienstanweisungen. Diese innerdienstlichen Richtlinien schränkten das Ermessen der Schulbehörden ein. Ein ungerechtfertigtes Abweichen könne einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstellen. Der Konferenzbeschluß über die Nichtversetzung leide an drei Mängeln. Die Konferenz sei im vorliegenden Falle nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, denn der Lateinlehrer, dessen schlechte Note für die Nichtversetzung des Klägers ausschlaggebend gewesen sei, habe an ihr nicht teilgenommen. Es habe auch keine getrennte Beratung über Leistungs- und Führungsnoten stattgefunden. Ferner habe der Lateinlehrer gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen. Er habe zu Unrecht Klassenarbeiten gewertet, bei denen ein großer Teil der Schüler eine schlechtere Note als ausreichend erzielt habe. Dadurch habe er gegen den sogenannten Extemporale-Erlaß des Preußischen Kultusministers aus dem Jahre 1911, neugefaßt durch einen Erlaß des Hessischen Ministers für Erziehung und Unterricht aus dem Jahre 1956, verstoßen. Bei Berücksichtigung dieses Erlasses hätte die schriftliche Leistung des Klägers mit einem glatten ausreichend bewertet werden müssen. Die mündlichen Leistungen des Klägers seien nach der Aussage des Lateinlehrers etwas besser als mangelhaft gewesen. Die Bildung der Gesamtnote, die nicht nur durch Addition und Division gewonnen werden könne, läge im Ermessensspielraum des Lehrers. Die Klassenkonferenz werde über die Lateinnote erneut zu beraten haben und habe nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen auch über die Versetzung zu befinden, selbst wenn die Lateinnote auf ausreichend festgesetzt werde. Dem Verpflichtungsantrag des Klägers könne nicht in vollem Umfange entsprochen werden. Wenn die Leistung des Klägers in Latein wieder mit mangelhaft bewertet werde, dann müßte zwangsläufig die Versetzung an dieser Note scheitern.
Auf Grund dieses Urteils fand am 5. Mai 1958 eine neue Klassenkonferenz statt. In dieser Konferenz ging man davon aus, daß die schriftlichen Leistungen des Klägers in Latein mit schwach ausreichend und die mündlichen Leistungen mit etwas besser als mangelhaft zu beurteilen seien. Die Gesamtleistungen in Latein wurden mit mangelhaft bewertet. Der Nichtversetzungsbeschluß wurde bestätigt.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger von neuem Klage. Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß gegen die tragenden Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. März 1956 im Vorprozeß und damit auch gegen die Rechtskraftwirkung dieses Urteils verstoßen worden sei. Der Kläger hat Aufhebung des Konferenzbeschlusses vom 5. Mai 1958 über seine Nichtversetzung sowie ferner die Feststellung beantragt, daß seine Nichtversetzung unzulässig sei.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 23. Oktober 1958 der Klage entsprochen. Das Gericht hat ausgeführt, die Klassenkonferenz sei daran gebunden gewesen, daß die schriftlichen Leistungen des Klägers in Latein mit einem glatten ausreichend zu bewerten gewesen seien. Ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz gehe dahin, daß in den lebenden Sprachen der Schwerpunkt auf dem Mündlichen, in den alten Sprachen auf dem Schriftlichen liege. Unter Berücksichtigung der glatt ausreichenden schriftlichen Leistungen hätte die Gesamtnote in Latein auf ausreichend festgesetzt werden müssen. Die Nichtversetzung sei daher unzulässig gewesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als er die Feststellung getroffen hat, daß die Nichtversetzung des Klägers unzulässig gewesen sei. In diesem Umfange ist die Klage abgewiesen worden. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozeß erstrecke sich nicht auf die Hinweise für eine spätere Behandlung der Sache Maßgeblich sei lediglich, daß aus drei Gründen der Konferenzbeschluß aufgehoben worden sei. Die Klassenkonferenz sei daher nur insoweit gebunden gewesen, als sie einen neuen Konferenzbeschluß über die Versetzung oder Nichtversetzung des Klägers habe herbeiführen müssen, wobei die früheren Fehler, insbesondere durch Nichtanwendung des allgemeinen Bewertungsgrundsatzes, zu vermeiden gewesen wären. Die Festsetzung der Note in Latein sei nicht Aufgabe der Klassenkonferenz, sondern des Fachlehrers. Die in dem Hinweis des Verwaltungsgerichts der Klassenkonferenz aufgetragene neue Bewertung in Latein sei nur eine unverbindliche Empfehlung und fände weder in den Rechtsvorschriften noch in den Dienstanweisungen eine Stütze. Die Aufgabe, die Note in Latein festzusetzen, komme allein dem Fachlehrer zu. Wenn die Klassenkonferenz auf Grund des Hinweises in dem Urteil des Verwaltungsgerichts im Vorprozeß anders verfahren sei, so sei dies fehlerhaft. Der Beschluß der Klassenkonferenz vom 5. Mai 1958 sei vom Verwaltungsgericht daher im Ergebnis mit Recht aufgehoben worden. Nicht zuzustimmen sei der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß nach einem weiteren allgemeinen Bewertungsgrundsatz bei Auseinanderfallen der mündlichen und schriftlichen Leistungen der Schwerpunkt in den neuen Fremdsprachen auf dem Mündlichen und in den alten auf dem Schriftlichen liege. Ein derartiger allgemein gültiger Bewertungsgrundsatz bestehe nicht. Der Beklagte habe in einem anderen Verwaltungsprozeß auch nur die Auffassung vertreten, daß bei den lebenden Sprachen die Leistungen im Mündlichen besonders wichtig für die Gesamtnote seien. Dem pädagogischen Ermessen des Fachlehrers sei es überlassen, wie er unter Berücksichtigung der Einzelleistungen die Gesamtnote festsetze. Auch in einem Erlaß aus dem Jahre 1952 sei hervorgehoben worden, daß die Zeugnisnoten aus der sinnvollen Abwägung aller Feststellungen ermittelt werden müssen. Zu dem Ausspruch in Ziff. 2) des Urteilstenors, daß die Nichtversetzung des Klägers unzulässig gewesen sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dem Verwaltungsgericht hierfür die Befugnis gefehlt habe. Das Gericht habe dadurch an Stelle der Lehrer über die Versetzung des Klägers befunden, also eine ihm nicht zustehende Bewertung vorgenommen. Die Klassenkonferenz werde nunmehr nochmals über die Versetzung oder Nichtversetzung des Klägers zu befinden haben. Dabei sei wieder getrennt über die Führungs- und Leistungsnoten zu beraten. Da der Lateinlehrer inzwischen verstorben sei, werde die Konferenz aus den ihr noch zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ermitteln müssen, ob der Lateinlehrer die Gesamtnote abgeändert haben würde. Aus dem Protokoll sei zu ersehen, daß der Lateinlehrer sich verschiedentlich gegenüber dem Direktor und anderen Lehrern über die Bewertung des Klägers in Latein geäußert habe. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Dieser meint, daß die Zulassung der Revision aus allen in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründen gerechtfertigt sei. Ein Schulprozeß habe stets grundsätzliche Bedeutung, insbesondere sei hier darüber zu entscheiden, ob, wenn der Fachlehrer verstorben sei, die Klassenkonferenz die Note zu ermitteln habe oder ob auf Grund gelegentlicher verärgerter Äußerungen des verstorbenen Lehrers die Bewertung vorzunehmen sei, oder ob die Gesamtnote überhaupt nicht mehr festgestellt werden könne. Weiterhin sei zu prüfen, ob das beklagte Land sich von seinen eigenen Ausführungen in einem anderen Rechtsstreit über das Verhältnis, das den Leistungen im Mündlichen und im Schriftlichen bei den neuen und den alten Sprachen zukomme, distanzieren dürfe. Ferner sei zu berücksichtigen, daß das Urteil des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtskraft von Entscheidungen abweiche. Es handle sich hier nicht um Hinweise auf die zukünftige Behandlung der Sache in dem Urteil des Verwaltungsgerichts im Vorprozeß, sondern um Feststellungen, wie das Ergebnis bei richtiger Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu lauten habe. Schließlich liege auch ein Verfahrensmangel darin, daß die Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozeß nicht beachtet worden sei. Bas Berufungsgericht hätte von dem rechtskräftig festgestellten Tatbestand ausgehen müssen, daß die schriftlichen Leistungen des Klägers glatt ausreichend gewesen seien.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1)
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß alle Schulprozesse von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil inzwischen eine Reihe von Fragen aus dem Schulrecht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden sind. Es bedarf daher stets im einzelnen Fall der Feststellung, ob eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
2)
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn mit Rücksicht auf die Nichtrevisibilität des Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) eine grundsätzliche Klärung nicht erzielt werden kann. Die Frage, wie im einzelnen Fall die Noten in den Fächern zustande kommen, ob dies durch eine Bewertung des Fachlehrers allein geschieht oder ob dabei der Fachlehrer mit einem Korreferenten zusammenwirkt, oder ob die Notengebung eine Aufgabe ist, die der gesamten Klassenkonferenz zukommt, ist eine Frage des Landesrechts. Die Anwendung einer Regelung kann nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) vom Revisionsgericht nachgeprüft werden. Dieser rechtliche Gesichtspunkt scheidet hier jedoch aus. Auch die Frage, wie die Notengebung zu erfolgen hat, wenn dies Aufgabe des Fachlehrers ist, dieser aber verstorben ist, kann nur auf Grund der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen entschieden werden. Mit Rücksicht auf § 137 Abs. 1 VwGO kann auch diese Frage nicht einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden.
3)
Das sachlich nicht gerechtfertigte Abweichen von Richtlinien, die sonst ständig berücksichtigt werden, in einem einzelnen Fall könnte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen. Der Kläger hat aber selber nicht vorgetragen, daß nach ständiger Übung bei den alten Sprachen die Leistungen im Schriftlichen für die Gesamtbewertung maßgeblich seien oder ihnen zumindest dabei die überweigende Bedeutung zukomme und daß gerade bei ihm von dieser Übung abgewichen worden sei. Wenn das beklagte Land oder auch nur einzelne Lehrer bei ihrer Vernehmung als Zeugen in einem anderen Prozeß die besondere Bedeutung der mündlichen Leistungen in den lebenden Fremdsprachen für die Gesamtbewertung betont haben, so ergibt sich daraus noch nicht, daß ein allgemeiner dahin gehender Bewertungsgrundsatz besteht und auch angewendet ist. Vielmehr läßt dies lediglich erkennen, daß entsprechend dem vom Berufungsgricht angeführten Erlaß aus dem Jahre 1952 alle Einzelheiten bei der Notengebung sinnvoll berücksichtigt werden. Der Kläger hat nicht einmal für die Schule, die er besucht hat, und insbesondere die Klasse, in der er gewesen ist, die Behauptung aufgestellt, daß das Hauptgewicht auf die schriftlichen Leistungen in den alten Sprachen gelegt worden sei und die Bewertung der schriftlichen Leistungen maßgeblich für die Gesamtbeurteilung gewesen sei.
4)
Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtskraftwirkung von Entscheidungen in Anfechtungsprozessen weicht das Urteil des Berufungsgerichts nicht ab. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der allgemein in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung ausgegangen, daß die Entscheidungsgründe an der Rechtskraftwirkung nicht teilnehmen. Der Umfang der Rechtskraftwirkung ergibt sich zwangsläufig aus der Natur des Streitgegenstandes. Über den Streitgegenstand gehen zwar die Auffassungen sowohl im Zivil- als auch im Verwaltungsprozeßrecht auseinander. Insbesondere besteht im Verwaltungsprozeßrecht bei der Anfechtungsklage Streit darüber, ob der angefochtene Verwaltungsakt oder der Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts oder die Behauptung des Klägers, er werde in seinen Rechten verletzt, Streitgegenstand ist. Ganz gleich, welcher Auffassung man folgt, die Rechtskraftwirkung beschränkt sich jedenfalls darauf, daß bei unveränderter Sach- und Rechtslage die Verwaltungsbehörde nicht den gleichen Verwaltungsakt aus den vom Gericht mißbilligten Gründen erlassen darf (vgl. Naumann, Anm. in DVBl. 1952, 695 zu OVG Lüneburg; Haueisen, NJW 1959, 2137 [2139]; Ule, § 121 VwGO Anm. II 2). Einen weiteren Umfang hat die Rechtskraftwirkung nicht. Vielmehr entspricht es einem fundamentalen Grundsatz des Prozeßrechts, daß die Rechtskraftwirkung sich nicht auf die sogenannten Urteilselemente bezieht. Tatbestand und Gründe sind lediglich heranzuziehen, um den Gegenstand und den Umfang der Rechtskraftwirkung zu ermitteln (vgl. Rosenberg, Zivilprozeßrecht, § 150 II). Hierfür kommt es wesentlich auf den Sachverhalt an, der dem Klagebegehren zugrunde lag und über den das Gericht zu entscheiden hatte. Das Verwaltungsgericht hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 15. März 1956 den Konferenzbeschluß über die Nichtversetzung aus drei Gründen aufgehoben. Daran war die Schulbehörde gebunden. Diesen Umfang der Rechtskraftwirkung hat das Berufungsgericht zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Ob für das Sozialgerichtsverfahren von einem anderen Begriff des Streitgegenstandes auszugehen ist, wie man vielleicht dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Oktober 1958 (NJW 1959 S. 743 = DVBl. 1959 S. 287) entnehmen könnte, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Ausführungen des Bundessozialgerichts jedenfalls nur für das Sozialgerichtsverfahren von Bedeutung sind. Unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte ist festzustellen, daß das Berufungsgericht zutreffend den Entscheidungen des Senats vom 11. Juli 1958 - BVerwG VII CB 132.57 - (Buchholz, Nachschlagewerk, 421.0 Nr. 4 zu Prüfungswesen) und vom 24. April 1959 - BVerwG VII C 146.57 - (Buchholz a.a.O. Nr. 6 = DVBl. 1959 S. 745) entnommen hat, daß Hinweise auf die weitere Behandlung der Sache nicht an der Rechtskraftwirkung des Urteils teilnehmen.
5)
Wie die vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 4) ergeben, liegt eine Abweichung von der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung über die Bedeutung der Rechtskraftwirkung nicht vor. Daher geht auch die Rüge des Klägers, daß ein Verfahrensmangel vorliege, fehl.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr.Ritgen
Dr.Mühl