Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1969, Az.: BVerwG VI B 60.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 60.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.09.1968 - AZ: V A 550/67
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VerwRspr 22, 233
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Es liegt keiner der von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe vor (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO in Verbindung mit § 127 Nr. 1 BRRG [F. 1965]).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus von Bedeutung ist, sondern nur dann, wenn die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Aus der Anwendung auslaufenden Rechts sich ergebenden Rechtsfragen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. Beschlüsse vom 13. November 1967 - BVerwG VI B 43.67-, vom 16. Januar 1968 - BVerwG II B 65.67-, vom 25. Juli 1968 - BVerwG II B 17.68-, vom 14. August 1968 - BVerwG II B 3.68-, vom 12. März 1969 - BVerwG VI B 13.69 - und vom 7. August 1969 - BVerwG II B 16.69 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Durch Art. I Nr. 11 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Fünftes Besoldungsänderungsgesetz - 5. LBesÄndG -) vom 17. April 1968 (GV. NW. S. 138) hat § 32 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1. Januar 1968 (vgl. Art. IX 5. LBesÄndG) eine Neufassung erhalten. In der Praxis bedeutet dies, daß das Besoldungsdienstalter bei kommunalen Wahlbeamten ohne jede Einschränkung nunmehr am Ersten des Monats beginnt, in dem sie jeweils das 21. Lebensjahr vollendet haben (vgl. hierzu amtliche Begründung zum Entwurf des Fünften Besoldungsänderungsgesetzes zu Nr. 11 [§ 32] - Landtag Nordrhein-Westfalen, 6. Wahlperiode, Drucks. Nr. 530 -; vgl. ferner Schubert, Das Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Band I, Kommentar, § 32 LBesG Anm. 2). Dadurch hat sich die bisherige - hinsichtlich des Beginns des Besoldungsdienstalters bei den kommunalen Walbeamten differenzierende - Regelung, um deren Auslegung es in diesem Rechtsstreit geht, erledigt. Aus der nunmehr für alle Gruppen von kommunalen Wahlbeamten geltenden einheitlichen Systematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters hat die Beklagte nach Mitteilung des Klägers in seinem Fall mit Wirkung vom 1. Januar 1968 auch bereits die entsprechenden Folgerungen gezogen. Die vom Berufungsgericht entschiedenen umstrittenen Fragen gehören nach alledem dem auslaufenden, nicht mehr klärungsbedürftigen nordrhein-westfälischen Besoldungsrecht an.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, muß sie schon deswegen ohne Erfolg bleiben, weil sie nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO begründet ist. Nach dieser Vorschrift ist in einer auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützten Beschwerde darzulegen, daß und inwiefern das Berufungsgericht in der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung von der Rechtsauffassung einer bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1969 - BVerwG II B 41.69 - und vom 9. Oktober 1969 - BVerwG VI B 36.69 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Dieser Darlegungspflicht wird von der Beschwerde nicht dadurch genügt, daß sie in einer nicht näher substantiierten Weise vorträgt, das Berufungsgericht habe die "erkennbaren Richtsätze" des Bundesverwaltungsgerichts - gemeint ist offenbar zu Art. 33 Abs. 5 GG - nicht eingehalten. Abgesehen davon ist eine solche Abweichung nicht erkennbar. Denn die rechtsgrundsätzlichen Darlegungen des Berufungsgerichts - vgl. S. 7/8 der Urteilsausfertigung - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, zu denen das Alimentationsprinzip gehört, stehen in Einklang mit der. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 5, 39 [40]; 20, 44 [45]; 22, 160 [164]; 23, 288 [290] im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgesprochen, daß es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, wonach ein Beamter in einer bestimmten Besoldungsgruppe zu jeder Zeit ein höheres Grundgehalt erhalten müsse als ein Beamter gleichen Alters und Werdegangs in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. Ein solcher Grundsatz könnte zumindest nicht für den hier in Betracht kommenden Fall der Berufung eines Laufbahnbeamten in das kommunale Wahlbeamtenverhältnis anerkannt werden.
Wenn die Beschwerde ferner geltend macht, das Berufungsgericht habe sich über die "tatsächlichen Auswirkungen" der (früheren) Gesetzesauslegung und über das zeitliche Ausmaß der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Verschlechterung des Klägers geirrt, so ist hierin keine Rüge einer von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 33 Abs. 5 GG - in erkennbar entscheidungstragender Weise - abweichenden Rechtsauffassung, sondern allenfalls die Rüge einer fehlerhaften tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des vorliegenden Einzelfalls zu erblicken. Dieses Beschwerdevorbringen, das offensichtlich nicht dem Unterschied zwischen der Begründung einer Revision und der einer Nichtzulassungsbeschwerde gerecht wird, kann daher nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 - und vom 21. Juli 1969 - BVerwG II B 1.69 -; vgl. ferner BAG in HP Nr. 31 und Nr. 33 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision). Das gleiche gilt für die gerügte angebliche Abweichung des Berufungsurteils von den auf S. 9/10 der Beschwerdeschrift näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Gewährung von Vertrauensschutz bei der Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit. Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob nicht auch die Abweichungsrüge schon daran scheitern müßte, daß sie sich auf auslaufendes Recht bezieht (vgl. Beschluß vom 13. November 1967 - BVerwG VI B 43.67 -).
Auch ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Mit der Rüge, daß das Berufungsgericht nicht dem Vorbringen des Klägers über das Bestehen einer langjährigen Verwaltungsübung im Sinne der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nachgegangen sei, will die Beschwerde anscheinend eine Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erheben. Nach der für die Prüfung von Verfahrensmängeln allein maßgeblichen sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. hierzu Beschluß vom 7. August 1969 - BVerwG VI B 20.69 - mit Nachweisen) war jedoch eine Aufklärung in dieser Richtung nicht geboten.
Soweit die Beschwerde Verletzung der in § 104 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen rechtlichen Erörterung der Streitsache durch den Vorsitzenden - die je nach Lage des Falles in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift auch bei Verzicht auf mündliche Verhandlung geboten sein kann (vgl. hierzu Urteil vom 11. Februar 1965 - BVerwG VI C 83.64 -) - geltend macht, geht ihr Vorbringen schon deswegen fehl, weil nicht dargetan ist, daß das Berufungsurteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Dem in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Erfordernis der Bezeichnung des Verfahrensmangels ist mit dem Vorbringen nicht genügt, die Erörterung des Hinweises des Klägers auf ein "allgemeines Problem" sei vom Berufungsgericht abgeschnitten worden (vgl. Beschluß vom 12. August 1969 - BVerwG II B 10.69 -).
Schließlich ist von der Beschwerde ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargetan, daß dem Kläger das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in ausreichendem Maße gewährt worden sei. Zudem ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der Kläger - wie die Beschwerde behauptet - sich zu einem wesentlichen Punkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht habe äußern können und daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung "Verlautbarungen der Aufsichtsbehörde" gefolgt sei, ohne den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von einem "Überraschungsurteil" kann im übrigen schon deswegen nicht die Rede sein, weil im erstinstanzlichen Urteil sämtliche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufgezeigt worden waren und der Kläger infolgedessen in der Berufungsinstanz Gelegenheit hatte, auf alle von seinem Standpunkt aus für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge hinzuweisen.
Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Becker
Dr. Nehlert