Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.1968, Az.: BVerwG II B 65.67
Bindung des Revisionsgerichts an die Klageanträge; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit Blick auf auslaufendes Recht; Anspruch auf Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage; Berücksichtigung der Sitzungsniederschrift bei der Auslegung eines Klageantrags; Geheimhaltung der Begründung eines Senatsbeschlusses; Anspruch auf Gewährung einer Zulage wegen ermessensfehlerhaften Verhaltens des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 65.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 05.06.1967 - AZ: IV B 22.66
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 88 VwGO
- § 104 Abs. 1 VwGO
- § 18a G 131 i.d.F.v. 1957
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Januar 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben; denn die Revision ist entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung weder wegen eines geltend gemachten Verfahrens mangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1)
Die Beschwerde erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß das Berufungsgericht nicht über die von dem Kläger gestellten Klageanträge entschieden habe. Sie macht zur Begründung geltend, der Kläger habe die Feststellung der Nichtigkeit des auf die Senatsvorlage Nr. 4220/58 ergangenen Beschlusses des Senats von Berlin vom 11. März 1958 sowie ferner beantragt, den Beklagten zur Vorlegung dieser Senatsvorlage und ihrer Begründung zu verurteilen; das Berufungsgericht habe aber "nur" über einen Leistungsantrag auf Zahlung entschieden, ohne daß "über die Zulässigkeit oder die sachdienliche Umformulierung des Feststellungs- und Vorlageantrags verhandelt worden sei".
Soweit diesem Vorbringen die Rüge zu entnehmen sein sollte, das Berufungsgericht habe nicht über die gestellten Klageanträge, sondern über einen nicht oder nur in zweiter Linie gestellten Antrag entschieden und damit den Grundsatz der Bindung an die Klageanträge (vgl. § 88 VwGO) verletzt, verkennt die Beschwerde die Bedeutung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Ausweislich dieser Niederschrift vom 5. Juni 1967 hat der Kläger in der Verhandlung über die Berufung allein den Antrag gestellt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulage für die Zeit vom 1. April 1958 bis 30. September 1961 nach § 18 a des Gesetzes zu Artikel 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297/GVBl. S. 1655) - G 131 (F. 1957) - zu gewähren. Diese Niederschrift hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 173 VwGO, § 418 ZPO). Bezüglich der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann der Inhalt der Niederschrift nur durch den Nachweis der Fälschung entkräftet werden (§ 173 VwGO, § 164 ZPO); die Beschwerde hat diesen Nachweis aber nicht geführt und auch nicht zu führen versucht. Sie macht auch nicht geltend, der Kläger habe - mit Erfolg - beantragt, die Niederschrift zu berichtigen.
Zwar ist der Grundsatz der Bindung an die tatsächlich gestellten Anträge auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (RGZ 156, 372 [376]). Das bedeutet aber nur, daß das Revisionsgericht in der Auslegung der Klageanträge, so wie sie dem Wortlaut nach ausweislich der Verhandlungsniederschrift gestellt wurden, frei ist. Es hat also unter Zugrundelegung dieses Wortlauts den wahren Willen des Antragstellers selbst zu ermitteln. Der Antrag, den Beklagten zur Gewährung einer Zulage nach § 18 a G 131 (F. 1957) zu verpflichten, läßt aber offensichtlich nicht die Auslegung zu, der Kläger habe in Wahrheit nur oder doch in erster Linie die Feststellung der Nichtigkeit des Senatsbeschlusses sowie die Vorlegung der diesem Beschluß zugrunde liegenden Senatsvorlage begehrt.
Auch soweit dem vorbezeichneten Beschwerdevorbringen zu entnehmen sein sollte, ein Verfahrensmangel sei darin zu erblicken, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts es unterlassen habe, die Frage der sachdienlichen Antragstellung mit dem Kläger zu erörtern, ist ein Verfahrensmangel, der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen könnte, nicht ersichtlich. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts war nicht auf Grund des § 86 Abs. 3 VwGO Behalten, dem Kläger nahezulegen, statt des Verpflichtungsantrages, den allein der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 5. Juni 1967 gestellt hat, oder außer diesem Antrag den von der Beschwerde angeführten "Feststellungs- und Vorlageantrag" zu stellen. Eine Empfehlung dieses Inhalts hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts für nicht sachdienlich halten dürfen. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Senats von Berlin vom 11. März 1958 hätte nämlich schon wegen Fehlens der in § 43 VwGO bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen ohne weiteres als unzulässig abgewiesen werden müssen. Denn dieser Beschluß des Senats von Berlin ist kein Verwaltungsakt im Sinne der vorgenannten Vorschrift, nämlich keine Verfügung, Anordnung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die von dem Beklagten in hoheitlicher Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben dem Kläger gegenüber zur Regelung eines Einzelfalles mit dem Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit getroffen wurde; zudem geht es dem Kläger letztlich um die Gewährung der in § 18 a G 131 (F. 1957) erwähnten Zulage, und insoweit hat er seine Rechte durch die erhobene Leistungsklage verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der "Vorlageantrag" hätte jedenfalls keinen Erfolg mehr haben können, nachdem der Beklagte die Senatsvorlage Nr. 4220/58 zu den Gerichtsakten gereicht und ihren Inhalt damit auch dem Kläger zugänglich gemacht hatte. Mit dem Vorbringen, der Vorsitzende des Berufungsgerichts hätte über eine sachdienliche Umformulierung des "Feststellungs- und Vorlageantrages" verhandeln müssen, kann die Beschwerde schon deshalb nicht durchgreifen, weil von ihr nicht vorgetragen und weil auch nicht ersichtlich ist, in welcher Formulierung das in Rede stehende Begehren des Klägers hätte Erfolg haben können.
2)
Zu Unrecht macht die Beschwerde ferner geltend, daß die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen sei.
Die Beschwerde ist der Auffassung, die Sache habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil durch den Senatsbeschluß vom 11. März 1958 das Gesetz zu Artikel 131 GG "rechtswidrig eingeschränkt und abgeändert" worden sei und weil ferner durch die Geheimhaltung der Begründung des Senatsbeschlusses und der zugrunde liegenden Senatsvorlage dem durch § 18 a G 131 (F. 1957) nach Ansicht der Beschwerde begünstigten Personenkreis, darunter dem Kläger, die Möglichkeit eingeschränkt worden sei, "evtl. ihm zustehende subjektive öffentliche Rechte" geltend zu machen; damit seien das Grundgesetz und die Berliner Verfassung, jedenfalls Art. 20 und 28 GG verletzt worden. Die Beschwerde macht ferner geltend, von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei auch die Frage, ob ein. Ermessensmißbrauch des beklagten Landes insoweit vorliege, als die Möglichkeit zur Gewährung der Bundeszuschüsse gemäß § 18 a G 131 (F. 1957) nicht genutzt wurde.
Soweit die Beschwerde mit diesem Vorbringen Fragen aufwirft, die die Auslegung des § 18 a G 131 (F. 1957) betreffen, verkennt sie bereits, daß diese Vorschrift durch Art. I Nr. 9 in Verbindung mit Art. VI Abs. 1 Nr. 11 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557/GVBl. S. 1279) mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 außer Kraft getreten und daher dem auslaufenden Recht zuzurechnen ist; die Klärung von Vorschriften, die dem auslaufenden Recht angehören, entbehrt der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 17. März 1962 - BVerwG II CB 85.59 - und vom 5. Januar 1961 - BVerwG VI B 27.60 -). Übrigens hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß eine - sei es auch generelle - Ablehnung, nach Maßgabe des § 18 a G 131 (F. 1957) Bundeszuschüsse zu beantragen, sich selbst gegenüber dem Personenkreis des Kapitels II des Gesetzes zu Art. 131 GG, zu dem der Kläger nicht gehört, im Rahmen des dem Dienstherrn nach dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens hält, wenn sie im Interesse einer geordneten und sparsamen Finanzwirtschaft erfolgt (vgl. das Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 123.60 - sowie insbesondere die Urteile vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 -, [Buchholz BVerwG 234, § 18 a G 131 Nr. 2] und vom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 -). In seinem Urteil vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 - hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts übrigens außerdem ausgeführt, daß selbst ein ermessensfehlerhaftes Verhalten des Dienstherrn nicht zur Gewährung der Zulage führen könne.
Auch die Frage, ob der Dienstherr verpflichtet war, dem durch die Beantragung von Bundeszuschüssen möglicherweise - mittelbar - begünstigten Personenkreis die Gründe für den ablehnenden Beschluß und die zugrunde liegende Regierungsvorlage zu eröffnen, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dies schon deshalb nicht, weil ihre Beantwortung nach Feststellung der Gründe im Berufungsurteil im Revisionsverfahren nicht zu erwarten wäre.
Nun macht die Beschwerde allerdings weiter geltend, daß entgegen der Meinung des Berufungsgerichts für die generelle Ablehnung des Beklagten, Bundeszuschüsse zu beantragen, in Wahrheit nicht haushaltspolitische, sondern andere, und zwar außerhalb des Ermessensrahmens des Dienstherrn liegende Erwägungen bestimmend gewesen seien. Dieses Vorbringen hätte aber für die Zulassung der Revision, und zwar nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nur bedeutsam sein können, wenn die Beschwerde in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht hätte, daß das Berufungsgericht insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen jedoch nicht. Zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Aufklärungsrüge hätte es der schlüssigen und substantiierten Darlegung bedurft, daß sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (ebenso Beschluß des Senats vom 18. August 1967 - BVerwG II B 42.67 - mit Hinweis u.a. auf den Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [DÖV 1960 S. 957]). Die Beschwerde hätte daher insbesondere darlegen müssen, welcher Beweismittel sich das Berufungsgericht hätte bedienen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte oder hätte haben können und inwiefern das mutmaßliche Beweisergebnis geeignet gewesen wäre, eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht an einer Aufklärung gehindert gesehen und mit dem bloßen Hinweis auf das vom Kläger vorgetragene "umfangreiche Zahlenmaterial" hat die Beschwerde dieser Pflicht nicht genügt.
Soweit die Beschwerde die Frage für rechtsgrundsätzlich erachtet, ob das Berufungsgericht aus Rechtsgründen, etwa wegen der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes, gehindert gewesen ist, eigene Ermittlungen über die Haushaltslage anzustellen, kann sie keinen Erfolg haben, weil diese Frage nicht klärungsbedürftig ist. Es ergibt sich ohne weiteres aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), daß das Berufungsgericht nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, den Sachverhalt insoweit aufzuklären, als dies unter Zugrundelegung seiner materiellrechtlichen Auffassung zur Streitentscheidung geboten erscheint.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel