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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1963, Az.: BVerwG VI C 138.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 138.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 21.04.1961 - AZ: VII B 14.60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. April 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1900 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Landgerichtsdirektor beim Landgericht Berlin und verlor dann sein Amt. Der Bayerische Staatsminister der Justiz ernannte ihn im Anschluß an einen Beschäftigungsauftrag im Jahre 1951 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Amtsgerichtsrat. Der Kläger ist jetzt als Landgerichtsrat beim Landgericht München II tätig.

2

Mit Schreiben vom 28. Februar 1958 beantragte das Bayerische Staatsministerium der Justiz beim Berliner Senator für Inneres nach § 18 a des Gesetzes zu Art. 121 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - einen Zuschuß zur Schaffung einer künftig umzuwandelnden Planstelle eines Oberlandesgerichtsrats zum Zwecke der endgültigen Unterbringung des Klägers. Diesen Antrag lehnte der Senator durch an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen gerichtetes Schreiben vom 21. August 1958 mit der Begründung ab, eine dem § 18 a G 131 entsprechende Regelung sei im Land Berlin für den von § 63 G 131 erfaßten Personenkreis, zu dem der Kläger gehöre, nicht getroffen worden. Diese seine Auffassung teilte der Senator am 9. September 1958 auch dem Kläger mit.

3

Am 30. Dezember 1958 bat der Kläger den Senator, seine im Schreiben vom 9. September 1958 geäußerte Ansicht noch einmal zu überprüfen. Dieser teilte daraufhin dem Kläger am 29. Januar 1959 mit, er verbleibe bei der getroffenen Entscheidung. Zur Begründung führte er an: Die Zahlungszusage nach § 18 a G 131 stehe im Ermessen des zur Unterbringung verpflichteten Dienstherrn. Das Ermessen sei dadurch begrenzt, daß die Zuschußgewährung davon abhängig gemacht sei, ob und inwieweit Haushaltsmittel zur Verfügung ständen. Im Land Berlin seien aber dafür keine Mittel vorgesehen.

4

Über einen "Einspruch" des Klägers zu entscheiden lehnte der Senator am 20. Februar 1959 mit der Begründung ab, er betrachte sein Schreiben vom 29. Januar 1959 lediglich als informatorische Mitteilung. Auf eine weitere Eingabe des Klägers lehnte der Senator durch mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 9. April 1959 den Erlaß einer sachlichen Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses nach § 18 a Abs. 1 Satz I G 131 in Verbindung mit §§ 63 Abs. 1 und 62 Abs. 4 G 131 mit der Begründung ab, das Antragsrecht nach § 18 a G 131 habe lediglich der Dienstherr, der den Beamten zur Wiederverwendung beschäftige, nicht aber dieser selbst. Den mit Schreiben vom 10. Mai 1959 erhobenen Widerspruch wies der Senator durch Bescheid vom 20. Mai 1959 unter Hinweis auf seine unveränderte Rechtsauffassung zurück.

5

Der Kläger hat am 24. Juni 1959 Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Bescheides vom 9. April 1959 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1959 den Senator für Inneres zu verpflichten, einen Bescheid über die Gewährung eines Zuschusses nach § 18 a G 131 zu erteilen,

6

hilfsweise,

den Bescheid des Senators für Inneres vom 29. Januar 1959 aufzuheben.

7

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen.

8

Mit der Berufung hat der Kläger beantragt zu erkennen:

9

Unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 1958 wird der Beklagte für verpflichtet erklärt, einen Bescheid über die Gewährung eines Zuschusses nach § 18 a G 131 an den Bayerischen Staatsminister der Finanzen zu erteilen.

10

Die Berufung ist mit folgender Begründung zurückgewiesen worden:

11

Dem Anfechtungsantrag komme auch nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Klägers eine selbständige Bedeutung neben der Verpflichtungsklage nicht zu. Er werde, von der weitergehenden Verpflichtungsklage umfaßt.

12

Die Verpflichtungsklage sei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, unzulässig, da der Kläger für sie kein Rechtsschutzbedürfnis habe.

13

Die von dem Kläger begehrte "erstmalige" Entscheidung des Beklagten nach § 18 a G 131 dem Lande Bayern gegenüber sei bereits ergangen. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 21. August 1958 den Antrag des Landes Bayern auf Gewährung eines Zuschusses nach § 18 a G 131 für den Kläger dem Lande Bayern gegenüber abgelehnt und damit die vom Kläger in diesem Rechtsstreit begehrte Entscheidung bereits getroffen.

14

Der Meinung des Klägers, bei der Entscheidung vom 21. August 1958 habe es sich infolge fehlerhafter Begründung nicht um eine Entscheidung nach § 18 a G 131 gehandelt, könne nicht gefolgt werden. Zwar sei die Begründung des Bescheides vom 21. August 1958 mißverständlich. Sie biete aber keinen Anhalt dafür, daß der Beklagte davon ausgegangen sei, § 18 a G 131 gelte nicht in Berlin. Denn das Land Berlin habe das Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957, durch das § 18 a eingefügt worden sei, durch Gesetz vom 28. Oktober 1957 übernommen (GVBl. Berlin 1957 S. 1655). Daß der Beklagte dies verkannt hätte, lasse sich dem Bescheid vom 21. August 1958 nicht entnehmen. Der Beklagte habe zudem in seinem Schreiben vom 29. Januar 1959 an den Kläger die mißverständliche Begründung des Bescheides vom 21. August 1958 dahin berichtigt, daß in Berlin keine Haushaltsmittel für Zahlungszusagen nach § 18 a G 131 zur Verfügung stünden.

15

Die allerdings nicht zweifelsfreie Begründung nehme dem Bescheid vom 21. August 1958 nicht den Charakter einer abschließenden Entscheidung auf den Antrag des Landes Bayern nach § 18 a G 131 und biete auch keinen Anhalt für seine Nichtigkeit. Daß der Beklagte später dem Kläger gegenüber auf dessen Anfrage seine Gründe für den Erlaß des Bescheides vom 21. August 1958 erläutert habe, sei rechtlich nur als informatorische Mitteilung an den Kläger zu werten und mache die Entscheidung vom 21. August 1958 nicht gegenstandslos.

16

Ob unter Umständen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf einen neuen, nunmehr günstigen Bescheid des Beklagten gegenüber dem Land Bayern vorhanden wäre, könne dahingestellt bleiben. Der Kläger habe einen solchen Antrag nicht gestellt und, wie sich aus seinem Vorbringen eindeutig ergebe, auch nicht stellen wollen. So erübrige es sich zu prüfen, ob ihm der eine solche Klage begründende materielle Rechtsanspruch zustünde und ob die Verpflichtungsklage nicht an der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 21. August 1958 scheitern müßte.

17

Im übrigen käme auch eine selbständige Anfechtung des Bescheides vom 21. August 1958 nicht in Betracht. Der Kläger habe einen dahin gehenden Antrag ausdrücklich erstmals in der am 17. Februar 1960 bei Gericht eingegangenen Berufungsschrift gestellt. Selbst wenn darin nicht eine unzulässige Klageänderung liegen sollte und man die Möglichkeit einer Anfechtung des Bescheides vom 21. August 1958 durch den Kläger unterstelle, sei die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage versäumt. Nach den bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung in Berlin geltenden §§ 28 a und 28 b VGG Berlin hätte der Kläger die Anfechtungsklage spätestens innerhalb eines Jahres nach Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Bescheides vom 21. August 1958 erheben müssen. Aus dem Schreiben des Klägers vom 30. Dezember 1958 an den Beklagten ergebe sich, daß ihm zu dieser Zeit der Inhalt des Bescheides vom 21. August 1958, vermutlich durch Mitteilung des Landes Bayern, bekannt gewesen sei. Die Jahresfrist hätte also spätestens von diesem Zeitpunkt an zu laufen begonnen und wäre im Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift am 17. Februar 1960 auf jeden Fall verstrichen gewesen.

18

Aber auch wenn man die Nachprüfbarkeit des Bescheides vom 21. August 1958 unterstelle, könne nicht festgestellt werden, daß er fehlerhaft sei. § 18 a G 131 sei eine Kann-Vorschrift, die Zuschußgewährung liege im Ermessen des Beklagten. Darin, daß er von der in § 18 a G 131 vorgesehenen Möglichkeit auf Grund einer generellen politischen Entscheidung in Ausübung seiner Regierungshoheit keinen Gebrauch gemacht habe, wie der Beschluß des Senats von Berlin vom 11. März 1958 zeige, könne eine Ermessensverletzung nicht gesehen werden. Das gelte um so mehr, als der Gesetzgeber die Erwägung des Beklagten, nämlich die Rücksichtnahme auf den Haushalt, ausdrücklich gebilligt habe, indem er den Zusatz "nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel" in § 18 a G 131 aufgenommen habe. An dieser Rechtslage ändere weder der Umstand etwas, daß dem Beklagten als unterbringungspflichtigem Dienstherrn dem Kläger gegenüber eine Fürsorgepflicht obliege, noch der, daß das Land Berlin vom Bund. Zuschüsse zu seinem Haushalt erhalte und daß etwa gelegentlich aus Haushaltsmitteln Zahlungen an Empfänger geleistet worden seien, von denen sich nachher herausgestellt habe, daß sie zur Empfangnahme der Bezüge nicht berechtigt gewesen seien.

19

Daß der Beklagte entgegen seinem Vorbringen in Einzelfällen Zuschüsse nach § 18 a G 131 an ein anderes Land zugesichert hätte, sei vom Kläger nicht vorgetragen worden.

20

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

21

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und des Bescheides des Beklagten vom 21. August 1958 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, einen Bescheid über die Gewährung eines Zuschusses nach § 18 a G 131 an den Bayerischen Staatsminister der Finanzen zu erteilen,

22

hilfsweise,

das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

23

Zur Begründung hat er u.a. geltend gemacht:

24

Der mit Schreiben vom 21. August 1958 vom Beklagten gesetzte Verwaltungsakt sei nichtig und daher rechtsungültig. Weder sei die vorgeschriebene Form gewahrt noch sei das gesetzliche Verfahren eingehalten worden. Weder dem Kläger noch dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz sei vor Erlaß des Verwaltungsaktes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, obgleich dies nach § 11 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1958 (GVBl. Berlin S. 951) - VwVerfG - hätte geschehen müssen, weil sie als Beteiligte im Sinne des § 8 VwVerfG zu gelten hätten. Außerdem sei der Bescheid vom 21. August 1958 ohne die in § 14 Abs. 3 VwVerfG vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erlassen worden.

25

Auch inhaltlich stimme der Bescheid nicht mit dem Gesetz überein, weil der Beklagte verkannt habe, daß § 18 a G 131 auch in Berlin geltendes Recht sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in Kenntnis dieser Gesetzeslage eine Ermessensentscheidung getroffen, sei unrichtig.

26

Auch das Widerspruchsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden und infolgedessen habe die Frist für die Anfechtung des Bescheides vom 21. August 1958 im Verwaltungsstreitverfahren überhaupt noch nicht zu laufen begonnen.

27

Die Klage sei als Vornahmeklage und zugleich als Anfechtungsklage erhoben worden. Das Rechtsschutzinteresse hierfür ergebe sich schon aus der Weigerung des Beklagten, dem Kläger gegenüber eine Sachentscheidung zu treffen.

28

Sein Antrag sei verkannt worden. Selbstverständlich begehre er nicht den nochmaligen Erlaß eines ablehnenden Bescheides, sondern einen Bescheid über die Gewährung eines Zuschusses.

29

Sowohl die erste als auch die zweite Instanz hätten es rechtsfehlerhaft unterlassen, das Bayerische Staatsministerium der Justiz beizuladen, obgleich er dies beantragt habe und es sich um einen Fall der notwendigen Beiladung handele.

30

In der Sache habe der Beklagte § 18 a G 131 fehlerhaft angewandt und außerdem den Grundsatz der Fürsorge verletzt. Im Urteil erster Instanz heiße es, der Beklagte habe eindeutig erklärt, allein mit Rücksicht auf die angespannte Finanzlage Berlins von der Zuschußgewährung absehen zu müssen. Diese Parteierklärung allein, die der Beklagte trotz Aufforderung nicht näher erläutert habe, könne aber nicht als Beweis finanziellen Unvermögens anerkannt werden. Die Behauptung des Beklagten sei unwahr; er habe nachweisbar an Betrüger über 100.000 DM gezahlt und für den Bau des Berliner Opernhauses 28 Millionen DM aufgewandt. Haushaltsmittel für die Gewährung des Zuschusses auf die Dauer von fünf Jahren in Höhe von 11.460 DM seien also vorhanden gewesen. Mit der Ablehnung des Zuschusses habe der Beklagte folglich sein Ermessen mißbraucht.

31

Es sei zwar richtig, daß § 18 a G 131 eine Kann-Vorschrift sei. Das darin eingeräumte Ermessen werde aber durch die Fürsorgepflicht begrenzt. Der Beklagte sei zur rechtsgleichen Unterbringung und Versorgung des Klägers verpflichtet. Pflichtmäßig habe er also sein Ermessen nur dahin ausüben können, daß er den beantragten Zuschuß zahle. Es gehe hier unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht um subjektive öffentliche Rechte des Klägers auf Unterbringung, Gehalt und Versorgung, die unabdingbar seien. Auch in Berlin gebe es Stellen für Landgerichtsdirektoren und Oberlandesgerichtsräte.

32

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt. Bei seiner Anwendung dürfe nicht nur auf die örtlichen Berliner Verhältnisse abgestellt werden.

33

Hinzu komme, daß der Kläger zunächst unter den Personenkreis des Kapi I G 131 gefallen sei und in dieser Eigenschaft einen Zuschuß aus Bundesmitteln mit Sicherheit seit dem 1. September 1957 erhalten hätte. Erst dadurch, daß der Beklagte freiwillig und ohne Zwang nachträglich durch Landesgesetz das Bundesgesetz zu Art. 131 GG in Berlin eingeführt habe, sei er ohne sein Zutun aus dem Personenkreis des Kap. I G 131 ausgeschieden. Daß der Beklagte unter diesen Umständen den Zuschuß nicht gewähren wolle, stelle ein "im höchsten Maße doloses Verhalten" dar, auf Grund dessen er verpflichtet sei, Schadensersatz zu leisten und den Zahlungsanspruch des Klägers anzuerkennen.

34

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

35

II.

Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

36

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis als richtig. Die Klage konnte keinen Erfolg haben.

37

Die vom Berufungsgericht in erster Linie vertretene Auffassung, die Klage sei unzulässig, hält allerdings einer näheren Überprüfung nicht stand.

38

Zweifelhaft ist zwar - ein vom Berufungsgericht nicht näher erörterter Gesichtspunkt -, ob ein Beamter, dem die Bewilligung eines Zuschusses gemäß § 18 a G 131 zugute kommen würde, gegen eine ablehnende Entscheidung der zur Bewilligung des Zuschusses berufenen Stelle überhaupt geltend zu machen vermag, er sei in seinen Rechten verletzt. Diesem jetzt in § 42 Abs. 2 VwGO verankerten besonderen Rechtsschutzerfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn der Bedienstete durch eine etwa rechtswidrige Entscheidung nicht nur tatsächlich, sondern auch in seiner von der Rechtsordnung geschützten Sphäre verletzt, wäre. Diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen, begegnet deshalb Bedenken, weil das Recht, einen Zuschuß zu beantragen, nach der Regelung des § 18 a G 131 offenbar nicht dem Beamten, sondern nur dem Beschäftigungsdienstherrn eingeräumt und die Entscheidung diesem gegenüber zu treffen war. Im Anwendungsbereich des Kap. I G 131 stand der dort für die Entscheidung über die Zuschußgewährung zuständige Bund zu dem nicht rechtsgleich wiederverwendeten Beamten zunächst nur insofern in Rechtsbeziehungen, als auch ihn - neben zahlreichen anderen Stellen - die in § 11 G 131 normierte Unterbringungspflicht traf. Deshalb ist es besonders zweifelhaft, ob Bedienstete, die zum Personenkreis des Kap. I G 131 gehören, geltend zu machen vermögen, daß die vom Bund nach § 18 a G 131 zu treffende Entscheidung nicht nur dem allgemeinen Ziel einer Intensivierung der endgültigen Unterbringung diene (vgl. das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 123.60 -), sondern darüber hinaus einer rechtsschutzfähigen individuellen Betreuung des einzelnen Unterbringungsteilnehmers. - Gerade diese-Erwägungen zeigen aber andererseits, daß für Entscheidungen nach § 18 a G 131 im Bereich des Kap. II dieses Gesetzes eine weniger strenge Beurteilung vertretbar erscheint, als sie möglicherweise im ursprünglichen Anwendungsbereich der Vorschrift am Platze ist. Denn über die Gewährung des Zuschusses zugunsten eines "einheimischen" Bediensteten wird gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 4 G 131 von dem Dienstherrn entschieden, der auch für dessen rechtsgleiche Wiederverwendung in erster Linie zuständig ist, für den der betreffende Bedienstete also nicht "irgendein" Unterbringungsteilnehmer, sondern Teilnehmer an der gerade ihm obliegenden rechtsgleichen Unterbringung ist. Die dadurch bereits geschaffene Konkretisierung der Beziehungen ist im vorliegenden Falle noch dadurch verstärkt worden, daß der Beklagte im Sinne seiner am 21. August 1958 dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen gegenüber getroffenen ablehnenden Entscheidung alsbald - am 9. September 1958 - auch den Kläger persönlich schriftlich informiert und dessen daraufhin vorgetragene Einwendungen am 29. Januar 1959 zunächst sachlich - unter Berufung auf das in § 18 a G 131 eingeräumte Ermessen und das Fehlen von Haushalts mitteln - beschieden hat. - Das Klagebegehren, nach dem der Beklagte verpflichtet werden soll, dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen einen (neuen) Bescheid, über die Gewährung eines. Zuschusses nach § 18 a G 131 zu erteilen, begegnet also aus § 42 Abs. 2 VwGO keinen durchgreifenden Bedenken.

39

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Kläger aber auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht meint, dem Antrag auf Aufhebung des ursprünglichen Bescheides vom 21. August 1958 komme, neben dem Verpflichtungsbegehren auf Neubescheidung keine selbständige Bedeutung zu, und verneint sodann das Rechtsschutzinteresse für das Verpflichtungsbegehren mit der Begründung, über die Gewährung des Zuschusses sei bereits mit der genannten Verfügung vom 21. August 1958 entschieden worden. Aus dieser Gedankenführung ergibt sich aber, daß entgegen der im Berufungsurteil formelmäßig angeführten These dem Aufhebungsantrag hier doch selbständige Bedeutung zukommt; es handelt sich dabei um eine ähnliche Interessenlage, wie sie jetzt in § 113 Abs. 3 VwGO geregelt ist. Selbst wenn der Kläger überhaupt nur die Verurteilung der Behörde zur Neubescheidung begehrt hätte, wäre darin auch ein selbständig zu überprüfendes Begehren auf Aufhebung des ursprünglichen Bescheides zu erblicken, sofern dieser dem Verpflichtungsbegehren entgegenstünde. Deswegen greift auch die hilfsweise angestellte Überlegung des Berufungsgerichts nicht durch, der ursprüngliche Bescheid vom 21. August 1958 sei bereits wegen Ablaufs der Jahresfrist des damals noch maßgebenden § 28 b VGG Berlin unanfechtbar geworden und für eine etwaige Nichtigkeit seien keine Anhaltspunkte vorhanden. Das Berufungsgericht, geht hierbei davon aus, daß der fragliche Bescheid, dem Kläger spätestens Ende 1958 bekannt gewesen sei, daß er einen Antrag auf Aufhebung dieses Bescheides aber erst in der am 17. Februar 1960 eingegangenen Berufungsschrift gestellt habe. Tatsächlich lag der Aufhebungsantrag nach dem Gesagten aber schon in der auf Neubescheidung gerichteten Klage, die am 24. Juni 1959 - also vor Ablauf der Jahresfrist - beim Gericht eingegangen war. Unabhängig von alledem ist schließlich noch zu bedenken, daß angesichts der (nachgeschobenen) Begründung für den Bescheid vom 21. August 1958 - es stünden keine Haushaltsmittel zur Verfügung - die Verhältnisse bis zur gerichtlichen Entscheidung sich geändert haben könnten und aus diesem Grunde eine Neubescheidung ganz unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit oder Unanfechtbarkeit eines früheren Bescheides in Betracht kommen könnte. Alle diese Möglichkeiten setzen übrigens nicht voraus, daß der Kläger Erteilung eines "günstigen Bescheides" (statt, wie das Berufungsgericht meint, überhaupt eines Bescheides) begehrt hätte. Daß der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt habe, worauf es das Berufungsgericht noch zusätzlich abstellt, ist also ohne rechtliche Bedeutung.

40

Zutreffend hat das Berufungsgericht aber in einer weiteren Hilfsbegründung sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Verweigerung des Zuschusses durch den Beklagten (bis zum 30. September 1961) nicht fehlerhaft, geschweige denn nichtig war. Ernsthaft stellt sich hier überhaupt nur noch die Frage, ob die ablehnende Entscheidung Inhaltlich mit dem Gesetz in Einklang stand; denn die das Verwaltungsverfahren betreffenden Rügen des Klägers greifen offensichtlich nicht durch. Das Fehlen einer bei Erlaß des Bescheides vom 21. August 1958 etwa schon vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung würde Bedeutung nur für die Anfechtungsfrist gewinnen können, den Verwaltungsakt aber nicht materiell fehlerhaft machen; im übrigen ist das Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz, auf das sich der Kläger beruft, erst am 2. Oktober 1958 erlassen, datiert also nach dem genannten Bescheid. Die Rüge, der Kläger hätte vor Erlaß dieses Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten müssen, greift auch schon deshalb nicht durch, weil er in der Folgezeit, insbesondere im Verwaltungsstreitverfahren, Gelegenheit zu erschöpfender Stellungnahme hatte.

41

In der Sache ist zwar der Hinweis des Klägers zutreffend, daß der Fall, welcher Gegenstand der bereits erwähnten Entscheidung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1962 war, tatsächlich und rechtlich anders gelagert ist als der vorliegende. Dort ging es darum, ob einem unter Kap. I G 131 fallenden, im Landesdienst nicht rechtsgleich wiederverwendeten Beamten die Zulage von seinem neuen Dienstherrn verweigert werden durfte, obgleich der Bund bereits einen Zuschuß gemäß § 18 a G. 131 zugesagt hatte; hier hingegen ist die Gewährung dieses Zuschusses im Streit, also jene Entscheidung, die im Rahmen des Kap. I G 131 vom Bund und bei dem unter Kap. II G. 131 fallenden Kläger gemäß § 63 Abs. 1, § 62 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 a G 131 vom Beklagten zu treffen war. Immerhin ist die Entscheidung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts auch für den vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als dort bereits ausgesprochen worden ist, daß das Interesse an einer geordneten und sparsamen Finanzwirtschaft ein legitimer und gewichtiger, der Fürsorgepflicht gegebenenfalls voranstehender Gesichtspunkt für die Ermessensentscheidung des. Dienstherrn selbst dann ist, wenn diesem die finanziellen Belastungen immerhin zum Teil durch die Gewährung des Bundeszuschusses abgenommen würden. Aus ähnlichen Erwägungen hat der erkennende Senat neuerdings in einem am 20. März 1963 entschiedenen Fall - BVerwG VI C 59.60 - sogar gefolgert, daß der Dienstherr ohne Ermessensfehler überhaupt ablehnen konnte, einen Bundeszuschuß zu beantragen; dies jedenfalls dann, wenn mit der. Gewährung der Zulage unbeschadet des Bundeszuschusses eine eigene, nicht überschaubare finanzielle Belastung des Dienstherrn verbunden blieb.

42

Diese Erwägungen sind für einen Fall der vorliegenden Art um so mehr von Bedeutung, als das Gesetz zu Art. 131 GG in § 18 a die Gewährung des Zuschusses ausdrücklich mit der einschränkenden Maßgabe in das Ermessen der zur Bewilligung zuständigen Stelle gab, es komme auf die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an. Was in Fällen der Art, wie sie Gegenstand der eben erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats waren, immerhin zweifelhaft sein könnte, wird hier durch die vom Gesetzgeber gegebene Richtlinie geradezu vorgezeichnet: daß nämlich eine für den einzelnen Betroffenen ungünstige Entscheidung generell (wenn auch wohl mit der Möglichkeit späterer Abänderung) getroffen werden kann; denn man wird schwerlich unter Berufung auf die Haushaltslage die Gewährung des Zuschusses in einem Falle ablehnen, in einem anderen aber (bei unveränderter Haushaltslage) bewilligen können. Inwieweit dieser Grundsatz bei ganz besonders gelagerten Einzelfällen eine Durchbrechung gestattet, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil die Sache, wie noch darzulegen sein wird, keine Besonderheiten aufweist, die eine abweichende Handhabung rechtfertigen könnten. - Daß das Land Berlin hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen an einen anderen Dienstherrn eine generelle negative Entscheidung getroffen und auf dieser Grundlage auch den Fall des Klägers ablehnend entschieden hat - und zwar gerade auch mit Rücksicht auf den Haushalt -, begegnet nach alledem, wie das Berufungsgericht zutreffend dargetan hat, keinen durchgreifenden Bedenken. Problematisch könnte höchstens sein, daß im Berufungsurteil in diesem Zusammenhang von einer "politischen Entscheidung in Ausübung der Regierungshoheit" gesprochen wird, sofern etwa damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß die Entscheidung nach ihrem Wesen sich der gerichtlichen Überprüfung entzöge; doch bedarf es eines Eingehens hierauf in der vorliegenden Sache nicht.

43

Der Kläger meint nun zwar, daß der Beklagte seine Entscheidung vom 21. August 1958 in der rechtsirrigen Annahme getroffen habe, es fehle in Berlin überhaupt an einer rechtlichen Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen an die unter § 63 G 131 fallenden Personen. Ob die gegenteilige Deutung, die das Berufungsgericht der damaligen Erklärung des Beklagten gegeben, hat, richtig ist, mag immerhin zweifelhaft, sein. Es kommt jedoch darauf nicht an. Denn auf jeden Fall hat der Beklagte - sogar noch vor der gerichtlichen Auseinandersetzung - eine ermessensrichtig auf die Haushaltslage abstellende Begründung nachgeschoben. Dagegen bestehen hier keine Bedenken. Daß der Beklagte, wie in der Revisionsbegründung geltend gemacht wird, auch noch im Schreiben vom 29. Januar 1959 darauf hingewiesen hat, es sei in Berlin eine dem § 18 a G 131 entsprechende Regelung nicht getroffen worden, rechtfertigt angesichts der zu Beginn des gleichen Schreibens enthaltenen ausdrücklichen Klarstellung (es handele sich um eine Ermessensentscheidung, bei der das Ermessen durch die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel begrenzt sei) nicht den Schluß, er habe sogar noch zu diesem Zeitpunkt irrig angenommen, es fehle die Rechtsgrundlage für eine positive Ermessensentscheidung.

44

Der Vorwurf des Klägers, mit seiner Berufung auf die Haushaltslage habe der Beklagte die Wahrheitspflicht verletzt, das Berufungsgericht hätte dem nachgehen müssen, geht offensichtlich fehl. Es ist allgemein bekannt, daß Berlin zum Ausgleich seines Haushalts hohe Bundeszuschüsse in Anspruch nehmen muß. Es ist weiter jedem Einsichtigen klar, daß Berlin unter den obwaltenden Verhältnissen trotz seiner schwierigen finanziellen Lage, hohe Aufwendungen für die Förderung etwa des kulturellen Lebens nicht scheuen darf, sich dieser Aufgabe vielmehr besonders nachdrücklich annehmen muß. Wenn der Kläger also geltend macht, die Bereitstellung von Millionenbeträgen für den Bau eines Opernhauses beweise, daß es an öffentlichen Mitteln nicht mangele, und es müßten folglich auch die Mittel für den ihm unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge gebührenden, für die noch streitige Zeit verhältnismäßig geringen Zuschuß zur Verfügung stehen, so ist das genau so unschlüssig wie sein weiterer Hinweis, es gebe ja auch in Berlin Stellen für Landgerichtsdirektoren und Oberlandesgerichtsräte. Noch weniger verständlich, ist in diesem Zusammenhang sein Vorbringen, daß Berlin größere Beträge an Personen gezahlt habe, die betrügerisch Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend gemacht hätten, und die daraus hergeleitete Folgerung, daß dem Beklagten also genügend Mittel zur Verfügung gestanden hätten.

45

Richtig ist zwar der Hinweis des Klägers, die Haushaltslage könne ihm jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn er subjektive öffentliche Rechte auf Unterbringung, Gehalt und Versorgung geltend mache, die unabdingbar seien. Um solche Rechte geht es hier gerade nicht, sondern um Leistungen, deren Gewährung eindeutig in das Ermessen des Beklagten gestellt ist. Zwar trifft es zu, daß diese Leistungen gleichsam einen Ersatz für die rechtsgleiche Unterbringung darstellen. Aber auch auf rechtsgleiche Unterbringung hat der Beamte z.Wv. nach feststehender Rechtsprechung grundsätzlich keinen subjektiven Rechtsanspruch; der Unterbringungspflicht nach § 11 G 131 korrespondiert ein solcher jedenfalls nicht. Dadurch wird nur um so deutlicher, daß das Geltendmachen eines Rechtsanspruchs im Hinblick auf den in § 18 a G 131 vorgesehenen Zuschuß auf einer Verkennung der Rechtslage beruht. Daß grundsätzlich auch kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Zulage besteht, haben der erkennende Senat, und der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den oben angeführten Urteilen bereits ausdrücklich entschieden.

46

Auch die Rüge des Klägers, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, greift nicht durch. Gerade weil der Beklagte sich generell dahin entschieden hatte, keine Zuschüsse zu gewähren, kann davon ausgegangen werden, daß in dem ihm eingeräumten Entscheidungsbereich nach § 18 a G 131 die Gleichbehandlung gewährt war. Das wird durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt. Er meint allerdings, bei der Würdigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dürfe nicht allein auf die Berliner Verhältnisse abgestellt werden, sondern es müsse "der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Beamten im Vergleich zu den Rechten und Rechtsverhältnissen der Bundes- und Länderbeamten angewendet werden". Es ist nicht ganz klar, was damit gemeint ist. Im allgemeinen Beamtenrecht hat der Bund nur die Befugnis zur Rahmengesetzgebung mit der Folge, daß die Rechte der Beamten je nach ihrer Zugehörigkeit in den Ländern eine in manchen Punkten unterschiedliche Ausgestaltung erfahren haben. Im Recht zu Art. 131 GG spiegelt sich diese Unterschiedlichkeit darin wieder, daß im Rahmen des Kap. I auf Bundesbeamtenrecht, im Rahmen des § 63 G 131 hingegen (vgl. dort Abs. 1 Satz 2) auf Landesbeamtenrecht verwiesen wird. Wenn die Dienstherren Ermessensentscheidungen zu treffen haben, können sich weitere legitime Unterschiede ergeben; ist dabei auf die Haushaltslage abzustellen, wird diese Möglichkeit besonders häufig praktisch werden.

47

Der Kläger meint nun allerdings, sein Fall weise die Besonderheit auf, daß er durch die Berliner Gesetzgebung - ohne daß Berlin dazu "gezwungen" gewesen sei - seine Rechtsstellung als Angehöriger des von Kap. I G 131 erfaßten Personenkreises verloren habe, in deren Rahmen ihm ein Zuschuß des Bundes gemäß § 18 a G 131 sicher gewesen wäre; nachteilige Folgen dürfe die "freiwillige" Entscheidung des Berliner Gesetzgebers unter diesen Umständen für ihn nicht haben.

48

Diese Auffassung ist rechtlich unhaltbar und schon im Ausgangspunkt verfehlt. Nur dadurch, daß der Bundesgesetzgeber sich aus den bekannten Gründen gehindert sieht, Bundesgesetze mit unmittelbarer Wirkung für Berlin zu beschließen, hat der Kläger überhaupt vorübergehend zum Personenkreis des Kap. I G 131 gehört; diese Situation, die mit der Einführung des Gesetzes zu Art. 131 GG in Berlin durch den Berliner Gesetzgeber beseitigt worden ist, war durchaus unnormal. Unter normalen Verhältnissen wäre Berlin von Anfang an zuständig gewesen, über den Zuschuß zu entscheiden. Daß der Kläger also im Zusammenhang mit der wenigstens nachträglichen Herstellung dieses normalen Zustandes und dem damit zwangsläufig verbundenen Wegfall der vorübergehenden Bundeszuständigkeit (unter der er vielleicht bessere Aussichten für die Bewilligung eines Zuschusses gehabt hätte) von einem "dolosen" Verhalten Berlins sprechen zu können glaubt, ist in Form und Inhalt gleichermaßen verfehlt.

49

Schließlich rechtfertigt auch die Rüge des Klägers, die Vorinstanzen hätten das Bayerische Staatsministerium der Justiz beiladen müssen, nicht die Aufhebung des Berufungsurteils. Es handelt sich um eine Verfahrensrüge. Etwaige Verfahrensmängel der ersten Instanz könnten ohnehin nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen. Die Rüge verfahrensfehlerhaften Verhaltens des Berufungsgerichts aber kann ebenfalls nicht zu dem vom Kläger erstrebten Erfolg führen. Ein absoluter Revisionsgrund liegt nicht vor. In Betracht kämen ohnehin nur die des § 138 Nr. 3 und 4 VwGO, die jedoch nicht das Unterlassen einer Beiladung betreffen, sondern eine tatsächlich ausgesprochene Beiladung und die erst dadurch begründete Rechtsstellung als Beteiligter (§ 63 Nr. 3 VwGO) voraussetzen. Die Rüge fehlerhaft unterlassener Beiladung als einfache Verfahrensrüge scheitert aber, sofern sie überhaupt erhoben werden könnte (vgl. § 173 VwGO, § 295 ZPO), schon daran, daß nicht dargetan ist, inwiefern das nach dem Dargelegten im sachlichen Ergebnis zutreffende Berufungsurteil auf der fraglichen Unterlassung beruhen könnte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern hinsichtlich der das Ermessen nach § 18 a G 131 begrenzenden und hier entscheidenden Frage der fehlenden Haushaltsmittel des beklagten Landes Berlin die Beiladung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz Einfluß auf die gerichtliche Entscheidung zu haben vermöchte.

50

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten (für die Zeit seit dem 1. Oktober 1961) die Sache, für erledigt erklärt haben, sind keine besonderen Kosten entstanden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert