Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.1969, Az.: BVerwG II B 16.69
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Versorgungsansprüche eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.08.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 16.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 11.12.1968 - AZ: III 96/67
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 37 Abs. 4 LVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. August 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Beschwerde allein geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - liegen nicht vor.
Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 4 der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 30. Mai 1959 (Amtsblatt S. 913) - LVO - auf den Kläger. Nach dieser Vorschrift können Beamte des gehobenen Dienstes, die ohne Teilnahme an einem der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Lehrgänge in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes übergeführt worden sind, auch ohne Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang bis zum Hauptkommissar einschließlich befördert werden, wenn sie am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung das 50. Lebensjahr vollendet und sich mindestens zwei Jahre in einer ihrer Amtsbezeichnung entsprechenden oder höheren Dienststellung bewährt haben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß sich der Kläger zur Begründung seiner Verpflichtungsanträge nicht auf diese Regelung berufen kann, beruht auf der Rechtsauffassung, daß der Kläger beim Inkrafttreten des § 37 Abs. 4 LVG nicht zu den Beamten des gehobenen Dienstes gehörte, wie sich aus dem "vor Erlaß der Laufbahnverordnung geltenden Rechtszustand" ergebe. Lediglich im Zusammenhang mit der Darlegung dieses früheren Rechtszustandes hat das Berufungsgericht die von dem Kläger angenommene "stillschweigende Institutionalisierung" eines neuen Beförderungsamtes, nämlich des Amtes eines Kriminalinspektors, im leitenden kriminalpolizeilichen Dienst als mit den Grundprinzipien des Beamtenrechts, eines "formellen, kodifizierten Rechts", unvereinbar und die in mehreren Fällen geübte Beförderungspraxis, Inspektoren auch ohne Ablegung der vorgeschriebenen Kommissarabschlußprüfung zu Kriminalkommissaren zu befördern, als "laufbahnrechtswidrig" bezeichnet. Daraus folgt, daß die von der Beschwerde unter Bezugnahme auf diese Darlegungen des Berufungsgerichts als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen, ob das Deutsche Laufbahnrecht vom Grundprinzip der Förmlichkeit und der Kodifizierung beherrscht ist, ob ferner dieses Grundprinzip, uneingeschränkt, auch für das Saarländische Laufbahnrecht für die Zeit von 1947 bis 1955 galt oder ob nicht vielmehr in, der Zeit nach 1945 sämtliche für den Streitfall in Betracht kommenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen durch faktische Derogation außer Kraft gesetzt worden sind und ob Laufbahnrecht durch Gewohnheitsrecht derogiert werden, kann, ausnahmslos dem mit dem Inkrafttreten der genannten Laufbahnverordnung vom 30. Mai 1959 ausgelaufenen, früheren Laufbahnrecht der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei zugehören (vgl. § 40 LVO). Aus der Anwendung auslaufenden Rechts sich ergebenden Rechtsfragen kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig nicht zu, weil die Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (BVerwG, Beschluß vom 31. Mai 1967 - BVerwG II B 3.67 - mit Hinweis auf Beschlüsse vom 17. März 1962 - BVerwG II CB 85.59-, vom 13. November 1962 - BVerwG V B 105.62-, vom 30. August 1963 - BVerwG I B 68.62-, vom 29. Januar 1964 - BVerwG II B 5.63 -, vom, 23. November 1964 - BVerwG VI B 12.64 - und vom 29. April 1965 - BVerwG VI C 118.62 -).
Auch mit dem Hinweis darauf, daß der Streitfall für eine Reihe anderer, durch die Widerspruchsbescheide des Ministers des Innern des Saarlandes vom 24. Januar 1969 ausgelöster Prozesse Bedeutung habe, vermag die Beschwerde die Rechtsgrundsätzlichkeit der vorliegenden Rechtssache nicht zu begründen. Denn grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nicht schon, wenn ihre Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall, hinausgeht, sondern nur, wenn im Revisionsverfahren die Entscheidung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre, die Revisionsentscheidung also dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestände zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts, zu fördern (BVerwG, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1], Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16] sowie BVerwGE 13, 90 [91] nebst weiteren Hinweisen).
Die Beschwerde rügt ferner als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Nichtvernehmung der vom Kläger benannten Zeugen zu den Behauptungen, die Ernennung des Klägers zum Kriminalinspektor sei auf ein Beförderungsamt erfolgt, und nach der Überzeugung der Beteiligten sei der Kriminalinspektor ein "Oberbeamter" gewesen. Auch mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Ob die Ernennung des Klägers auf ein Beförderungsamt erfolgte, ist keine der Beweiserhebung zugängliche Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Als Tatfrage käme allein in Betracht, ob die Ernennung nach der Überzeugung der Beteiligten eine Beförderung war. Bei ihrer Rüge der Nichtaufklärung dieser Frage übersieht die Beschwerde aber, daß das Beschwerdegericht bei der Prüfung, ob das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel beruhen kann, von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ungeachtet dessen auszugehen hat, ob es diese Rechtsauffassung teilt (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 18] und Beschluß vom 25. Juli 1968 - BVerwG II B 17.68 -). Nach der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden sachlichrechtlichen Auffassung könnte der Kläger durch seine Beförderung vom Kriminalobersekretär zum Kriminalinspektor am 1. September 1955 aber auch dann nicht Beamter des gehobenen Dienstes geworden sein, wenn die an diesem Ernennungsvorgang beteiligten Zeugen damals von der Vorstellung geleitet gewesen sein sollten, das Amt des Kriminalinspektors sei nicht ein Beförderungsamt innerhalb der damaligen Laufbahn des Klägers, sondern mit dieser Beförderung sei dessen Aufstieg in den gehobenen Dienst verbunden.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel