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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1965, Az.: BVerwG VI C 118.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 118.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 21.12.1961 - AZ: OS V 212/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1965
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1961 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat in der Vorinstanz ein Urteil erstritten, nach dem ihm für die Zeit vom September 1954 bis April 1955 Ruhegehalt in voller Höhe und für August 1955 in Höhe von 70 DM zu zahlen ist. Dabei ist offengeblieben, ob dem Kläger letztlich überhaupt Ruhegehalt gebührt; diese Frage ist Gegenstand eines anderen Rechtsstreits zwischen den Parteien, der noch vor dem Bundesverwaltungsgericht schwebt (BVerwG VI C 133.63) und in dem über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides gestritten wird, mit dem die Beklagte das dem Kläger ursprünglich - unter Widerrufsvorbehalt - bewilligte Ruhegehalt widerrufen hatte. In der vorliegenden Sache geht es nur darum, inwieweit der Kläger gemäß § 51 VGG, nämlich auf Grund aufschiebender Wirkung seiner gegen den Pensionswiderrufsbescheid eingelegten Rechtsbehelfe und auf Grund Vollziehungsaussetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs noch Zahlungen zu beanspruchen hat.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen mit der Begründung, unabhängig von der inzwischen in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsordnung werfe der Fall eine dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung zu unterbreitende rechtsgrundsätzliche Frage aus dem Rechtskreis des § 51 VGG auf.

3

Die von der Beklagten eingelegte und trotz Hinweises auf die dagegen bestehenden Bedenken aufrechterhaltene Revision ist unzulässig, weil sie vom Berufungsgericht offensichtlich gesetzwidrig zugelassen worden war und eine solche Zulassung das Revisionsgericht nicht bindet. Die im Berufungsurteil als klärungsbedürftig bezeichnete Grundsatzfrage war - schon im Zeitpunkt der Revisionszulassung - eine solche früheren Rechts, an dessen Stelle nunmehr die Verwaltungsgerichtsordnung getreten ist. Auch der in der Revisionsbegründung zusätzlich vorgetragene Gesichtspunkt, jedenfalls bei unter Vorbehalt gewährten freiwilligen Leistungen sei dem Widerruf eine Vollziehungsanordnung gleichsam immanent, würde hier nur im Rechtskreis des früheren § 51 VGG zur Entscheidung stehen. Ob der Fall damit Fragen aufwirft, die sich unter der Herrschaft des neuen Rechts ähnlich stellen könnten, bedarf nicht der Untersuchung. Auch mit dieser Begründung kann eine Frage früheren oder auslaufenden Rechts dem Bundesverwaltungsgericht nach dessen ständiger Rechtsprechung nicht als klärungsbedürftig unterbreitet werden.

4

Da andere Gesichtspunkte, unter denen die Zulassung der Revision sich gemäß § 132 Abs. 2 VwGO als Rechtens erweisen könnte, weder geltend gemacht noch ersichtlich sind und die Revision in dieser noch unter die Übergangsvorschrift des § 137 BRRG fallenden Sache auch nicht nach § 127 BRRG (§ 79 Abs. 1 G 131) zulässig ist, war - mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO - wie geschehen zu beschließen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.300 DM festgesetzt.

Schmidt
Kellner
Dr. Waitz