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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1963, Az.: BVerwG I B 68.62

Widerruf wegen Verletzung der Berufspflichten ; Geltung des Grundsatzes der Gewerbefreiheit für das Schornsteinfegerhandwerk

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1963
Aktenzeichen
BVerwG I B 68.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.01.1962 - AZ: VGH 94 VI 58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch Bescheid vom 26. März 1953 hat die Regierung von Oberbayern die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Verletzung seiner Berufspflichten widerrufen. Im einzelnen wurde dem Kläger vorgeworfen: Im Jahre 1950 habe er das Ansehen des Berufsstandes durch Trunksucht geschädigt, so daß ihm eine Ordnungsstrafe von 100 DM auferlegt werden mußte. Am 1. Dezember 1952 habe ihm ein Verweis erteilt werden müssen, weil er der Aufforderung, sich persönlich mit dem Kehrbuch bei der Aufsichtsbehörde einzufinden, nicht Folge geleistet und sich mit der unrichtigen Angabe, er sei krank, entschuldigt habe. Kurz darauf habe er eine weitere Ordnungsstrafe von 100 DM erhalten, weil er der erneuten Aufforderung, mit dem Kehrbuch für das Jahr 1952 zu erscheinen, wiederum nicht nachgekommen sei. Die Nichtvorlage des Kehrbuches habe er damit begründet, daß es ihm gestohlen worden sei; ein neues Kehrbuch habe er bis zum Erlaß der Widerrufsverfügung auch nicht angelegt. In einem Antrag auf Erweiterung seines Kehrbezirks habe er dessen Ertrag nur auf 15.700 DM beziffert, tatsächlich hätten die Erträgnisse 21.680 DM betragen. Schließlich sei er im November 1952 mit Beiträgen in Höhe von 1.265,36 DM beim Versorgungsverein Deutscher Schornsteinfegermeister im Rückstand gewesen. Durch zwei weitere Bescheide vom 1. April 1953 untersagte die Regierung dem Kläger die Ausübung seiner Befugnisse bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf und bestellte einen Stellvertreter für seinen Kehrbezirk.

2

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen diese Bescheide erhobene Klage abgewiesen, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Durch Urteil vom 23. Januar 1958 hat der Senat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, weil er eine nähere Klärung für notwendig hielt, ob die amerikanische Gewerbefreiheitsdirektive, zumindest aber der Teil, der die Gewerbeuntersagung nur auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung zuließ, nach dem Willen der Militärregierung auch für das Schornsteinfegerhandwerk gelten sollte und, falls diese Frage bejaht wurde, ob sie insoweit Gesetzeskraft erlangt hat. Für den Fall, daß sich die Anordnung der Militärregierung auch auf das Schornsteinfegerwesen bezogen habe, ohne jedoch Gesetzeskraft erlangt zu haben, wurde dem Berufungsgericht weiter die Prüfung auferlegt, inwieweit die Direktive auf Grund interner Weisungen, insbesondere auch auf dem Gebiete des Schornsteinfegerwesens, tatsächlich angewandt worden sei und ob der Kläger aus einer solchen Handhabung Ansprüche auf Anwendung der Freiheitsdirektive auch in seinem Falle erheben könne.

3

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Es geht davon aus, daß die zuständigen bayerischen Ministerien zunächst der Auffassung gewesen seien, daß die Gewerbefreiheitsdirektive für das Schornsteinfegerhandwerk als einen die öffentliche Sicherheit betreffenden Beruf nicht gelte; die Militärregierung habe demgegenüber noch im Juni 1949 die Auffassung vertreten, daß auf dem Gebiete des Kaminkehrerwesens völlige Gewerbefreiheit durchzuführen sei. Allmählich sei es aber gelungen, den deutschen Standpunkt durchzusetzen, daß eine besondere Berufszulassung und die Kehrbezirkseinteilung im Schornsteinfegerwesen unentbehrlich seien. Durch Entschließung vom 9. November 1949 habe das Bayerische Staatsministerium des Innern den Regierungen bekanntgeben können, daß die Militärregierung ihre Einwendungen gegen die Beibehaltung der Kehrbezirke fallengelassen habe und daß die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aufrechterhalten bleibe. Bereits damals habe die Militärregierung auf die Einbeziehung des Schornsteinfegerhandwerks in die Gewerbefreiheitsdirektive verzichtet und gegen die Weitergeltung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen keine Einwendungen erhoben. Die die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit einschränkenden Weisungen der Militärregierung, die mangels Veröffentlichung keinen Rechtsetzungscharakter gehabt hätten, seien im übrigen nicht einmal als unbedingt verbindliches jedenfalls nicht als endgültig verbindliche Richtlinien angesehen worden. Die Regierungen hätten mit Ausnahme eines Falles in Unterfranken entsprechend der ministeriellen Entschließung vom 9. November 1949 die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen voll angewendet. Die Rechtslage habe auch keine Veränderung dadurch erfahren, daß das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Weisung der Besatzungsmacht, daß nur vorherige strafgerichtliche Verurteilung den Gewerbeausschluß rechtfertigen könne, im Jahre 1951 im Justizministerialblatt bekanntgegeben habe. Diese Bekanntmachung könne nicht als Veröffentlichung der Direktive angesehen werden; sie habe sich auch nur auf den Vollzug des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen bezogen. Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen sei jedenfalls von der Militärregierung weder aufgehoben noch inhaltlich eingeschränkt worden. Die Verfehlungen des Klägers rechtfertigten den Widerruf seiner Bestellung; die Behörde habe sich auch im Rahmen ihres Ermessens gehalten, als sie den Kläger von der Ausübung seiner Befugnisse sofort ausgeschlossen und einen Stellvertreter bestellt habe.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

5

Auf Grund der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts P... in Verbindung mit der Auskunft des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 1962 ist davon auszugehen, daß die Beschwerde, obwohl sie einen Eingangsstempel vom Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist trägt, fristgerecht eingelegt worden ist. In der Sache konnte sie aber keinen Erfolg haben.

6

Die Verfahrensrüge des Klägers, daß das Berufungsgericht die ihm vom Senat bei der Zurückverweisung der Sache gegebenen Hinweise für die weitere Behandlung nicht beachtet habe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß auch nach dem Willen der Militärregierung der von ihr proklamierte Grundsatz der Gewerbefreiheit für das Schornsteinfegerhandwerk jedenfalls seit dem Ende des Jahres 1949 nicht mehr gelten sollte. Für diesen Fall hat der Senat in dem zurückverweisenden Urteil weitere Erwägungen nicht für notwendig erachtet, vielmehr die Anwendung des den Widerruf wegen Unzuverlässigkeit vorsehenden § 48 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (RGBl. I S. 831, 1134) - VOSch - als unbedenklich und das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, daß der Widerruf der Bestellung des Klägers in Anwendung dieser Vorschrift auf Grund des vorliegenden Sachverhalts habe erfolgen dürfen, als revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden bezeichnet. Das Berufungsgericht hat sich also insoweit im Rahmen der ihm durch das Urteil des Senats gegebenen Richtlinien gehalten.

7

Auch die Rüge des Klägers, daß sich das angefochtene Urteil auf Tatsachenfeststellungen stütze, zu denen das Berufungsgericht nicht befugt gewesen sei, greift nicht durch. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob beim Widerruf der Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters der gerichtlichen Beurteilung die Sach- und Rechtslage bei Erlaß der behördlichen Entscheidung oder im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen ist. Das Berufungsgericht hat die Unzuverlässigkeit des Klägers ausschließlich aus Vorgängen hergeleitet, die sich bereits vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens abgespielt haben und die auch schon die Regierung von Oberbayern zur Begründung ihrer Widerrufsverfügung herangezogen hat. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auf die es für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, allein ankommt, ist auch die Rechtslage in der Zeit zwischen dem Abschluß des Verwaltungsverfahrens und der letzten mündlichen Verhandlung unverändert geblieben. Das Berufungsgericht nimmt nämlich, wie bereits oben erwähnt, an, daß die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen durch die Gewerbefreiheitsdirektive der Militärregierung weder aufgehoben noch eingeschränkt worden, sondern stets uneingeschränkt anzuwenden gewesen und noch anzuwenden ist. Von diesem Standpunkt sind die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. In Wirklichkeit will der Kläger mit der Behauptung, daß die Voraussetzungen des § 48 Nr. 2 VOSch zur Zeit der Entscheidung der Regierung von Oberbayern nicht gegeben gewesen seien, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen auch damals uneingeschränkt gegolten habe und die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit im Schornsteinfegerhandwerk auch ohne vorherige strafgerichtliche Verurteilung zulässig gewesen sei, angreifen, also eine materiellrechtliche Rüge erheben. Diese Rüge könnte die Zulassung der Revision nur rechtfertigen, wenn dieser Rechtsfrage, was der Kläger ebenfalls geltend gemacht hat, grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden könnte. Das ist aber nicht der Fall.

8

Die revisionsgerichtliche Prüfung ist nur dazu bestimmt, geltendes Recht mit richtungweisender Wirkung für seine künftige Anwendung zu klären. Im Hinblick auf diese Zielsetzung hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen, die sich aus auslaufendem Recht ergeben, keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt. Die von der Militärregierung für Bayern im Zusammenhang mit der Gewerbefreiheitsdirektive erlassenen Weisungen zur Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit sind aber, wie der VII. Senat in einem Urteil vom 27. Mai 1960 (BVerwGE 10, 338 [339]) bereits klargestellt hat, seit dem Inkrafttreten des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - Überleitungsvertrag - vom 30. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 405) außer Kraft getreten. Die Frage, ob der Widerruf der Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters in Bayern so wie die Untersagung der Gewerbeausübung durch andere Gewerbetreibende unter der Herrschaft der amerikanischen Gewerbefreiheitsdirektive nur auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung erfolgen durfte, gehört also dem nicht mehr geltenden Recht an und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen. Im übrigen hat der VII. Senat in dem vorerwähnten Urteil bereits klargestellt, daß die Weisung der Militärregierung, daß gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nur dann anzunehmen sei, wenn wegen einer mit dem Gewerbe zusammenhängenden strafbaren Handlung ein Strafurteil ergangen sei, nicht den Charakter einer Rechtsnorm gehabt hat. Diese vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage bedarf keiner weiteren revisionsgerichtlichen Erörterung. Selbst wenn sich die Weisung der Militärregierung zunächst auch auf Bezirksschornsteinfegermeister bezogen haben sollte, kann auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts unbedenklich angenommen werden, daß die Militärregierung diese Weisung zu der Zeit, als sich der Kläger die ihm zur Last gelegten Verfehlungen zuschulden kommen ließ, für das Schornsteinfegergewerbe jedenfalls nicht mehr aufrechterhalten hat. Die Militärregierung hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, allmählich durch die deutschen Dienststellen von der Richtigkeit der in der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen getroffenen Regelung überzeugen lassen und dementsprechend auf die Einbeziehung des Schornsteinfegerwesens in die Gewerbefreiheit verzichtet. Da dieser Verzicht bereits im Jahre 1949 erfolgt ist, ist die Tatsache, daß die Gewerbefreiheitsdirektive, auch soweit sie Einschränkungen der Gewerbeuntersagung wegen persönlicher Unzuverlässigkeit vorgesehen hat, im Jahre 1951 vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz bekanntgemacht worden ist (JMBl. 1951 S. 125), für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung.

9

Die Freiheitsdirektive ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Gebiete des Schornsteinfegerwesens in Bayern - abgesehen von einem Fall in Unterfranken - tatsächlich nicht angewendet worden. Soweit der Kläger glaubt, aus der Anwendung der Militärregierungsverordnung in dem vorerwähnten Fall einen Anspruch auf eine entsprechende Behandlung zu haben, sind grundsätzliche Rechtsfragen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, nicht erkennbar. War die Anwendung der Militärregierungsdirektive durch die Regierung von Unterfranken zu Unrecht erfolgt, weil die Weisung der Militärregierung für Schornsteinfeger nicht galt, so konnte der Kläger sich auf diesen Fall nicht berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann niemand unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz den Anspruch auf eine mit dem Recht nicht im Einklang stehende Behandlung erheben. Im übrigen könnte von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Nachteil des Klägers nur dann die Rede sein, wenn die Anwendung der Freiheitsdirektive auf dem Gebiete des Schornsteinfegerwesens in Bayern einer allgemeinen Praxis entsprochen hätte. Gerade das Gegenteil war aber nach den Ermittlungen des Berufungsgerichts der Fall. Die bayerischen Ministerien, die die Ausdehnung der Gewerbefreiheit auf das Schornsteinfegerhandwerk von Anfang an zu verhindern versucht haben, haben den nachgeordneten Regierungen gegenüber immer die Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen unverändert weitergelte. So beantwortete das Staatsministerium des Innern eine Anfrage der Regierung von Oberpfalz unter dem 13. April 1949 dahin, daß die bisherigen Vorschriften auf dem Gebiete des Kaminkehrerwesens unverändert anzuwenden seien. Seine Entschließung vom 9. November 1949 an die Regierungen sagte sogar ausdrücklich, daß die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen bis zur gesetzlichen Neuregelung aufrechterhalten bleibe. Die vom Berufungsgericht eingeholten Äußerungen der Regierungen von Niederbayern, Oberpfalz, Ober- und Mittelfranken sowie von Schwaben lassen eindeutig erkennen, daß auch die nachgeordneten Behörden auf dem Gebiete des Schornsteinfegerwesens entsprechend der ministeriellen Entschließung nicht die Gewerbefreiheitsdirektive, sondern die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen für maßgeblich angesehen haben. Jedenfalls kann bei der behördlichen Handhabung, auch wenn im Regierungsbezirk Unterfranken eine andere Auffassung vertreten worden ist, nicht von einer willkürlichen, den Gleichheitsgrundsatz verletztenden Maßnahme gesprochen werden, wenn die Regierung von Oberbayern ihre Entscheidung auf Grund der Vorschriften der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen getroffen und der Militärregierungsdirektive keine Beachtung geschenkt hat.

10

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verfehlungen des Klägers den Widerruf seiner Bestellung rechtfertigen, wirft ebenfalls keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Insoweit hat der Senat vielmehr schon in dem zurückverweisenden Urteil zum Ausdruck gebracht, daß Bedenken gegen die Entscheidung in der Sache nicht bestehen, wenn die Militärregierungsdirektive nicht zum Zuge kommt.

11

Da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sonach nicht gegeben sind, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 a.a.O. in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Fischer