Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1967, Az.: BVerwG II B 3.67
Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes; Nichterhöhrung des Bemessungssatzes der Beihilfe um 5 v.H. in Fällen der Beihilfeberechtigung des Ehegattens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 3.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 05.07.1966 - AZ: OS I 37/65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der Zulassungsgrund des § 127 Nr. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) und die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - entfallen, weil die Beschwerde selbst sich nicht auf das Vorliegen dieser Zulassungsgründe beruft (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Auch der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO umschriebene Zulassungsgrund ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht gegeben; der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift zu. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Nichterhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe um 5 v.H. gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 22. September 1959 (GVBl. S. 51) in den Fällen, in denen der Ehegatte des beihilfeberechtigten Beamten ebenfalls beihilfeberechtigt ist, gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil die zuerst genannte Regelung durch Art. 1 Nr. 11 der Dritten Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 99) mit Wirkung vom 1. April 1964 geändert ist und der Bemessungssatz der Beihilfe für Verheiratete nunmehr unterschiedslos 55 v.H. beträgt, die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Vorschrift also dem ausgelaufenen Recht angehört. Aus der Anwendung auslaufenden Rechts sich ergebenden Rechtsfragen kommt nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzliche Bedeutung regelmäßig und auch im vorliegenden Fall nicht zu; denn die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (ebenso u.a. Beschlüsse vom 17. März 1962 - BVerwG II CB 85.59-, vom 13. November 1962 - BVerwG V B 105.62-, vom 30. August 1963 - BVerwG I B 68.62-, vom 29. Januar 1964 - BVerwG II B 5.63-, vom 23. November 1964 - BVerwG VI B 12.64 - und vom 29. April 1965 - BVerwG VI C 118.62 -).
Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer