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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1964, Az.: BVerwG II B 5.63

Recht der amtsverdrängten Beamten; Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1964
Aktenzeichen
BVerwG II B 5.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 11008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 25.01.1963 - AZ.: 62 III 62

In der Verwaltungsrechtsstreit
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 29. Januar 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 25. Januar 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben.

2

Eine Zulassung der Revision nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - kommt nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall die Klage bereits vor dem Inkrafttreten des § 79 G 131 (Fassung 1957) - 14. September 1957 - erhoben worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DVBl. 1958 S. 471] und vom 3. Juni.1958 - BVerwG II C 40.58 - [ZBR 1958 S. 377]). An dieser Rechtslage hat sich durch die Vorschrift des § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nichts geändert (Beschluß des Senats vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192]).

3

Die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt.

4

Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO setzt voraus, daß die Rechtssache "grundsätzliche Bedeutung" hat. Eine Rechtsfrage, die früherem, ausgelaufenem Recht angehört und sich nach geltendem Recht nicht mehr stellen kann, ist jedoch nicht geeignet, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 1961 - BVerwG II B 37.60 - und vom 30. August 1963 - BVerwG I B 68.62.-). Die von der Beschwerde als grundsätzlich angeführte Frage, nach der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der vorliegenden Sache ist eine solche dem auslaufenden Recht zuzuordnende Frage. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann nämlich seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung im Jahre 1960 schlechthin für neue Anfechtungsklagen nicht mehr begründet sein (vgl. §§ 45 bis 52 VwGO; Bayer. Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 28. November 1960, GVBl. S. 266). Die von der Beschwerde als grundsätzlich angeführte Rechtsfrage ist daher nach geltendem Recht, das schon zur Zeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde galt, nicht grundsätzlich. Ihre Beantwortung könnte nicht der Klärung oder Portbildung geltenden Rechts dienen.

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Eine Zulassung der Revision wegen Abweichung des Urteils vom 25. Januar 1963 von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Urteil vom 25. Januar 1963 weicht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von dem in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil des Senats vom 8. Februar 1962 ab. Die Beschwerde verkennt die Bedeutung des § 144 Abs. 6 VwGO. Die in dieser Vorschrift ebenso wie früher in § 63 Abs. 5 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - bestimmte Bindung an die Weisungen des Revisionsgerichts verbietet dem Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, lediglich die Wiederholung der von dem Revisionsgericht gerügten Rechtsfehler; sie führt aber im übrigen nicht zu einer Beschränkung der Entscheidungsfreiheit (ebenso BVerwG, Beschluß vom 5. Juli 1962 - BVerwG II CB 121.59 -). Das Gericht des ersten Rechtszuges war somit hier zwar gehalten, bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung eine abermalige Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu vermeiden. In der Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. Martin nach dessen Vernehmung war das Gericht des ersten Rechtszuges jedoch durch das Urteil des Senats vom 8. Februar 1962 nicht gebunden.

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Auch die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht erfüllt.

7

Die Rüge, die Grundsätze der Mündlichkeit der Verhandlung (§ 108 Abs. 2 VwGO) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) seien verletzt worden, ist schon deshalb nicht geeignet, die Revisionszulassung zu rechtfertigen, weil ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 25. Januar 1963 (Bl. 70 der Prozeßakten) - das nur durch den Nachweis einer Fälschung entkräftet werden könnte (ebenso BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 - BVerwG VI C 200.61 -) - der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach Abschluß der Beweisaufnahme das Wort erhalten hat. Der Kläger hat also Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt und zum Beweisergebnis vor Erlaß des Urteils vom 25. Januar 1963 zu äußern (vgl. BVerwGE 2, 343). Damit hat das Gericht des vorigen Rechtszuges den beiden angeblich verletzten Grundsätzen im vorliegenden Fall

8

hinreichend Rechnung getragen. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, daß dem Kläger während der Zeugenvernehmung nur Fragen gestattet worden sind (vgl. Niederschrift über die Tonband-Aufnahme der Zeugenaussagen, Bl. 75 der Prozeßakten).

9

Auch die Aufklärungsrügen können die Beschwerde nicht begründen.

10

Wegen ungenügender Sachaufklärung wäre die Revision nur zuzulassen, wenn sich dem Tatsachenbericht die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG VIII B 190.61 - [Buchholz BVerwG 310 § 132 VwGO Nr. 30]). Diese Voraussetzung ist von der Beschwerde bezüglich der von ihr vermißten Parteivernehmung nicht dargetan, im übrigen auch nicht ersichtlich. Die förmliche Vernehmung des Klägers als Partei hat sich dem Gericht des ersten Rechtszuges angesichts der großen Zahl der vernommenen Zeugen und der vorliegenden Akten sowie des hieraus gewonnenen - nach Überzeugung des Gerichts des ersten Rechtszuges - eindeutigen Bildes nicht als notwendig aufzudrängen brauchen (vgl. hierzu Seite 11 oben der Ausfertigung des Urteils). Eine Parteivernehmung ist nämlich auch im Verwaltungsstreitverfahren nur dann geboten, wenn das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen (ebenso schon BVerwG, Urteil vom 14. März 1963 - BVerwG II C 67.60 - und ständige Rechtsprechung).

11

Die weiter gerügten Verfahrensmängel, das Berufungsgericht habe die Praxis der Beklagten bei der Besetzung von Spitzenpositionen, insbesondere die Frage des üblichen Einstellungsalters, nicht näher aufgeklärt und nicht ausreichend nach schriftlichen Unterlagen über die Bestellung des Klägers zum Chefsyndikus der Beklagten geforscht, sind nicht ordnungsgemäß bezeichnet; denn es fehlt die Angabe der Beweismittel, die das Gericht des ersten Rechtszuges hätte heranziehen müssen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

12

Der übrige Vortrag der Beschwerde zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO enthält nur materiell-rechtliche Ausführungen sowie - unzulässige - Angriffe gegen die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Gerichtes des ersten Rechtszuges.

13

Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen (§ 132 Abs. 5 VwGO).

14

Die. Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

gez. Schmitt
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Oppenheimer