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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.1961, Az.: BVerwG II B 37.60

Recht der verdrängten Beamten; Versorgung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG II B 37.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 16.03.1960 - AZ: VII B 2.59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer und Dr. de Chapeaurouge
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig (§ 132 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -); sie ist unbegründet.

2

§ 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRHG - findet nach § 137 BRHG keine Anwendung, weil die Klage bereits am 21. Juni 1957, also vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, erhoben worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - in ZBR 1958 S. 377). § 191 Abs. 2 VwGO hat diese Rechtslage nicht geändert (BVerwG, Beschluß vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - in DÖV 1961 S. 192).

3

Eine Zulassung der Revision im Beschwerdeverfahren auf Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil die Beschwerde weder eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, noch den Verfahrensmangel bezeichnet hat (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4

Die Revision kann auch nicht auf Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Die strittige Rechtsfrage, ob die Ernennung eines RAD-Inspektors zum Oberamtswalter als Beförderung i.S. des § 110 BBG anzusehen ist, wie das Berufungsgericht meint, vermag der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zu verleihen. § 110 BBG ist auf die Rechtsverhältnisse der von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personen nur noch für die Zeit bis zum 30. September 1961 anzuwenden, gehört also nicht mehr geltendem Recht an; der Zweck des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist aber ebenso wie der des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur auf die Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (BVerwG, Beschluß vom 19. Mai 1958 - BVerwG II CB 233.57 -). Soweit die in Rede stehende Rechtsfrage bei Anwendung des - für den Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG an die Stelle des § 110 BBG getretenen - § 31 G 131 in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) überhaupt noch zu entscheiden sein sollte, entfällt die grundsätzliche Bedeutung schon deshalb, weil es sich hierbei im Hinblick auf § 31 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, G 131 nur noch um einen vereinzelten Ausnahmefall handeln könnte.

5

Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge