Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1962, Az.: BVerwG V B 105.62
Unmöglichkeit der grundsätzlichen Bedeutung einer auf Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes (RLG) beruhenden Rechtssache ; Beschränkung der Klärung von Rechtsfragen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf das geltende Recht; Vertrauensschutz in anfechtbare Verwaltungsakte ; Anforderungen an ein "Abweichen" im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 105.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München - 21.05.1962 - AZ: 115 VI 58
Rechtsgrundlagen
- § 83 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956
- § 132 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Im Juni 1945 wurde zugunsten der Klägerin ein Personenkraftwagen beschlagnahmt und gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Nachdem der Kraftwagen danach mehrmals seinen Besitzer gewechselt hatte, wurde er 1953 als verschrottet abgemeldet. Auf Betreiben des ursprünglichen Eigentümers dieses Fahrzeugs hat die Beklagte im Jahre 1957 die Inanspruohnahmeverfügung vom 2. Juni 1945 aufgehoben mit der Maßgabe, daß an ihre Stelle eine solche "zur Benutzung" tritt. Das hiergegen eingeleitete Verwaltungsverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren blieben für die Klägerin ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
Grundsätzliche Bedeutung kann die Rechtssache schon deshalb nicht haben, weil sie Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes zum Gegenstand hat, die - soweit sie überhaupt (revisibles) Bundesrecht geworden waren (vgl. dazuBeschluß vom 9. Juni 1959 - BVerwG V B 1.59 -) - durch § 83 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl. I S. 815) aufgehoben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die hier in Rede stehende Zulassungsvorschrift aber nur auf die Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet. Das ist zu der früheren Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG entschieden worden (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1959 - BVerwG V B 126.59 -) und muß auch für § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gelten, weil sich Sinn und Zweck der früheren Vorschrift insoweit nicht geändert haben.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Wohl nimmt die Klägerin ein Abweichen von den in der Entscheidungssammlung Bd. 5, 312; Bd. 6, 1; Bd. 8, 296 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an. Indessen trifft dies nicht zu. In den zitierten Entscheidungen wird nur die Frage des Vertrauensschutzes beim Widerruf von unanfechtbaren Verwaltungsakten erörtert. Im vorliegenden Falle handelt es sich dagegen um einen anfechtbaren Verwaltungsakt; er war deshalb noch anfechtbar, weil er dem Beigeladenen erst nach dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bekanntgegeben wurde und keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Für anfechtbare Verwaltungsakte gilt aber der Vertrauensschutz nicht.
Sollte die Klägerin meinen, hier liege ein Sonderfall eines anfechtbaren Verwaltungsaktes vor, auf den die erwähnten Grundsätze des Vertrauensschutzes entsprechend anzuwenden seien, so vermag sie damit nicht ein Abweichen von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen. Denn "Abweichen" im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht eine vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Rechtsfrage anders beantwortet hat. Die von der Klägerin insoweit aufgeworfene Rechtsfrage hat das Bundesverwaltungsgericht aber nicht entschieden, so daß das Berufungsurteil insoweit auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen kann. Hiermit könnte wohl die grundsätzliche Bedeutung einer Sache dargetan werden. Da die Besonderheit dieses Falles aber ausschließlich in den Vorschriften des aufgehobenen Reichsleistungsgesetzes liegt, rechtfertigt dieser Gesichtspunkt - wie oben dargelegt - auch nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Mängel des Verfahrens sind nicht geltend gemacht, so daß eine Zulassung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt.
Sonach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Viertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Gützkow