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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1959, Az.: BVerwG V B 126.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG V B 126.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.07.1959 - AZ: 1 S 468/58

Amtlicher Leitsatz

Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG, wenn sie eine Übergangsbestimmung betrifft, die in der Zukunft keine Regelungswirkung mehr äußert.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Dem Beigeladenen gewährte das Regierungspräsidium Tübingen wegen eines durch einen Angehörigen der französischen Besatzungsmacht verursachten Verkehrsunfalles eine Entschädigung auf Grund des Abgeltungsgesetzes. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde des Vertreters des Bundesinteresses hat der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen durch Urteil vom 3. Oktober 1958 - zugestellt am 17. Oktober 1958 - abgewiesen. Der Vertreter des Bundesinteresses hat für die Bundesrepublik gegen dieses Urteil beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Berufung eingelegt, die durch Urteil vom 20. Juli 1959 als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung hat der. Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Nach Art. 12 Abs. 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 12. Mai 1958 (GBl. S. 131) sei gegen Urteile des aufgehobenen Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen das Rechtsmittel der Berufung an den neu errichteten Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gegeben; diese Vorschrift sei nicht wegen Verstoßes gegen Art. 67 Abs. 3 der Landesverfassung verfassungswidrig.

2

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie ist der Meinung: Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der darin bestimmten Errichtung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg sei das Rechtsmittel der Berufung an dieses Gericht gegeben. Die gegenteilige Ansicht führe dazu, daß der bisherige, verfassungsrechtlich nicht unbedenkliche. Zustand weiterhin beibehalten werde; deshalb sei Art. 12 Abs. 2 Halbsatz 1 des genannten Gesetzes verfassungswidrig und die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf Grund des Art. 67 Abs. 3 der Landesverfassung gegeben. Im Hinblick auf sämtliche am 1. November 1958 noch nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen halte, sie diesen Fall für so bedeutsam, daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erwartet werden könne.

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.

4

Nach §.53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des Buchst. b) - nur dann zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.

5

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie betrifft ausschließlich das Rechtsmittelverfahren gegen Urteile des früheren Verwaltungsgerichtshofs. Bebenhausen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangen und nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig geworden sind. Daß mit der Errichtung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg etwa alle seit dem Inkrafttreten der Landesverfassung für Baden-Württemberg ergangenen Urteile des früheren Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen nunmehr noch mit der Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angefochten werden könnten, entbehrt jeder Grundlage und ist auch nicht aus der Entscheidung des beschließenden Senats vom 11. Mai 1956 (BVerwGE 3, 291) zu entnehmen; denn der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, daß während der Übergangszeit - also bis zur Errichtung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts des Landes Baden-Württemberg - die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen weiterhin als die Entscheidungen eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes behandelt werden müßten und daher während dieser Zeit nur unmittelbar mit der Revision angefochten werden könnten (BVerwGE 3, 291 [293/294]). Ist die von der Klägerin beanstandete gesetzliche Bestimmung aber nur eine Übergangsregelung für einen in der Vergangenheit liegenden kurzen Zeitraum, so sind die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist nämlich ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Sinn und Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur auf die Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet seien (vgl. insbesondereBeschlüsse vom 23. Oktober 1953 - BVerwG II B 51.53 - undvom 27. August 1958 - BVerwG VI B 171.57 -). Zwar gehört die von der Klägerin beanstandete landesrechtliche Regelung formell dem geltenden Recht an. In ihrer praktischen Anwendbarkeit steht sie aber einer zeitlich befristeten und durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Rechtsnorm gleich; sie erfaßt im jetzigen Zeitpunkt keine neuen Fälle mehr und wirkt überhaupt nicht in die Zukunft; sie hinterließe keine ausfüllungsbedürftige Lücke, wäre sie für die Zukunft aufgehoben. Es entspricht deshalb Sinn und Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a) BVerwGG, Rechtsfragen auch dann keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn, sie sich aus einer Übergangsvorschrift ergeben, die in der Zukunft keine Regelungswirkung mehr äußert.

6

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Wenn er in seinem Urteil ausführt, er könne - wie es das Bundesverwaltungsgericht getan habe - nicht die Folgerung ziehen, daß seit dem 19. November 1953 gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen ein Rechtsmittel an ein Gericht des Landes zulässig sei, so beruht sein Urteil nicht auf dieser abweichenden Meinung; denn in dem Ergebnis, daß der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen für die Zeit bis zur Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg und bis zur Aufnahme von dessen Tätigkeit, und zwar selbstverständlich im Rahmen des diese Errichtung und Tätigkeit regelnden Gesetzes, noch als oberstes allgemeines Landesverwaltungsgericht anzusehen sei, stimmen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg überein.

7

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde somit zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.500 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow