Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1953, Az.: BVerwG II B 51/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1953
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 51/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 10739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.11.1952 - AZ: VIII A 99/52
Fundstelle
- MDR 1954, 207-208 (Volltext)
In der Verwaltingsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht -Zweiter Senat -
unter Mitwirkung des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Witten und
der Bundesrichterin Schmitt als Beisitzer
am 23. Oktober 1953
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 1952 - VIII A 99/52 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beigeladenen auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten durch Bescheid vom 2. Februar 1951 und Einspruchsbescheid vom 17. April 1951 dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung zur Erhöhung der Monatsmiete von 73,10 DM auf 84,- DM für seine Wohnung im Hause des Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Bescheide der Beklagten durch Urteil vom 28. November 1951 aufgehoben. Die hiergegen vom Beigeladenen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 26. November 1952 zurückgewiesen. Das Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, wurde dem Beigeladenen am 15. Dezember 1952 zugestellt. Am 14. Januar 1953 ging beim Berufungsgericht ein Schreiben des Beigeladenen vom 12. Januar 1953 ein, in dem er erklärte, daß er "Berufung bzw Revision" einlege. In einem beim Revisionsgericht am 29. Januar 19,53 eingegangenen Schreiben bat der Beigeladene nach Hinweis des Berufungsgerichts, sein Schreiben vom 12. Januar 1953 als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Das Berufungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde als verspätet zurück.
Nach Auffassung des Senats bestehen keine Bedenken, trotz der von dem rechtsunkundigen Beigeladenen gewählten Rechtsmittelbezeichnung "Berufung bzw. Revision" dieses Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. b und c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625) - BVerwGG - entfällt, weil an dem Rechtsstreit weder der Bund noch die Bundesbahn oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts beteiligt sind - § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG - und weil das Berufungsurteil, soweit ersichtlich, nicht von einer Entscheidung der in § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG genannten Gerichte abweicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG liegen ebenfalls nicht vor. Die im vorliegenden Verfahren streitigen Rechtsfragen gehen auf eine Verfassung des Mietpreisrechtes zurück, wie sie vor der am 1. Dezember 1951 in Kraft getretenen Verordnung PR Nr. 71/51über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 29. November 1951 (BGBl. I S. 920) bestand. Die Nachprüfung im Revisionsverfahren, ob das Berufungsgericht, das seiner Beurteilung der Anfechtungsklage den z.Z. des Erlasses der Bescheide vom 2. Februar 1951 bzw. vom 17. April 1951 bestehenden Rechtszustand mit Recht zu Grunde legte, diese Beurteilung auch zutreffend vorgenommen hat, vermag daher nach Auffassung des Senats zu einer Klärung des geltenden Rechtes nicht beizutragen. Hierauf ist aber der Sinn und Zweck des § 53 Abs. 2. Buchst. a BVerwGG gerichtet, dem daher die Zulassung der Revision im vorliegenden Falle zuwiderlaufen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Witten
Schmitt