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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.06.1959, Az.: BVerwG V B 1.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG V B 1.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 16388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen
VGH Bremen - AZ: II A 321/58
VGH Bremen - AZ: BA 30/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Klägerin wurde nach Bombenbeschädigung ihrer damaligen Wohnung im Jahre 1944 auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in eine Wohnung im Hause der Beigeladenen eingewiesen. Das Wohnungsamt hob im Jahre 1957 die Einweisungsverfügung auf und gebot der Klägerin, die Räume frei zu machen. Die Beschwerde der Klägerin und ihre verwaltungsgerichtliche Klage sind ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil vom 28. Oktober 1958, durch das er die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, nicht zugelassen.

2

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat sie um Bewilligung des Armenrechts für die von ihr beabsichtigte Einlegung der Revision gebeten.

3

Dem Antrag auf Bewilligung des Armenrechts kann nicht entsprochen werden. Nach § 75 BVerwGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Es mag dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, der durch das Wohlfahrtsamt unter dem 7. Februar 1958 ein Mittellosigkeitszeugnis erteilt worden ist, nach der Mitteilung der Beklagten über den Verkauf ihres Grundstücks an die Stadt Bremen zum Preise von 18.300 DM noch als arm im Gesetzessinne anzusehen ist. Denn ihr Armenrechtsgesuch scheitert jedenfalls daran, daß ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

5

Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird voraussichtlich zurückgewiesen werden müssen.

6

Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn - abgesehen von dem hier von vornherein ausscheidenden Fall des Buchst. b - entweder im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

7

Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen werfen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die im Revisionsverfahren zu klären wären.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage, soweit mit ihr die Aufhebung der Einweisungsverfügung angegriffen wird, für unzulässig erachtet. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Auslegung der im Beschwerdeverfahren von dem Bevollmächtigten der Klägerin abgegebenen Erklärung, daß die Klägerin sich nicht gegen die Einweisungsverfügung, sondern nur gegen die Androhung der Umquartierung wende. Wenn der Verwaltungsgerichtshof daraus geschlossen hat, daß die Aufhebung der Einweisungsverfügung nicht mehr im Streit befangen sei, so ist diese Würdigung auf den vorliegenden Einzelfall abgestellt und hat darüber hinaus keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Das gilt auch für die Frage, ob der Mieterverein, der die erwähnte Erklärung abgegeben hat, als Bevollmächtigter der Klägerin anzusehen ist.

9

Mangelhafte Beweiserhebung und Beweiswürdigung rügt die Klägerin ferner, soweit das Berufungsgericht das Bestehen eines privatrechtlichen Mietverhältnisses nicht hat feststellen können. Indessen sind die Vorschriften der §§ 63, 64, 78 VGG über das dem Gericht bei der Beweisaufnahme eingeräumte und durch die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebundene Ermessen und über die ihm zustehende freie Beweiswürdigung so eindeutig, daß jedenfalls der vorliegende Fall in diesem Zusammenhang keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft.

10

In materiell-rechtlicher Hinsicht beruht das Berufungsurteil auf der Anwendung und Auslegung von Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes. Grundsätzliche Rechtsfragen, die sich hieraus ergeben sollten, könnten jedoch im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

11

Nach § 56 Abs. 1 BVerwGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Jedoch ist das Reichsleistungsgesetz im vorliegenden Falle nicht als Bundesrecht angewandt worden. Wie der beschließende Senat schon mehrfach entschieden hat, ist das Reichsleistungsgesetz nur dann als Bundesrecht anzusehen, wenn es für die Erfüllung solcher öffentlichen Aufgaben angewendet wird, für die der Bund die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt (vgl. u.a. Urteile vom 27. September 1955 - BVerwG V C 23.54 - und vom 25. März 1959 - BVerwG V C 216.55 -). Im vorliegenden Falle diente die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes getroffene Maßnahme der Beseitigung der durch Bombenbeschädigung ihrer früheren Wohnung eingetretenen Obdachlosigkeit der Klägerin. Die Beseitigung von Obdachlosigkeit ist ausschließlich eine landesrechtliche Aufgabe. Da das Reichsleistungsgesetz somit im vorliegenden Falle im Rahmen von Landesrecht angewendet worden ist, können grundsätzliche Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang damit ergeben sollten, in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

12

Keiner Klärung bedarf schließlich die Frage, ob die gegen die Klägerin erlassene Räumungsverfügung gegen Art. 1, 2 Abs. 2 und 13 des Grundgesetzes verstößt. Denn da nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden ist, der Klägerin eine angemessene Ersatzwohnung angeboten worden ist, kann durch die getroffene Maßnahme weder gegen das Grundrecht der Menschenwürde noch gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verstoßen worden sein. Von einem verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentum der Klägerin kann erst recht keine Rede sein, weil ihr an der streitigen Wohnung weder Eigentums- noch eigentumsähnliche Rechte zustehen.

13

Liegen nach alledem grundsätzliche Rechtsfragen, die im Revisionsverfahren zu klären wären, nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, so müßte die Beschwerde der Klägerin voraussichtlich als unbegründet zurückgewiesen werden. Damit erwiese sich jedoch zugleich auch eine von der Klägerin nach § 54 BVerwGG einzulegende Verfahrensrevision als unzulässig. Denn die Statthaftigkeit einer solchen Verfahrensrevision ist davon abhängig, daß nicht nur wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, sondern auch eine der Zulassungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegt. Da dies, wie dargelegt, nicht der Fall ist, müßte voraussichtlich auch eine von der Klägerin einzulegende Verfahrensrevision als unzulässig verworfen werden.

14

Die Rechtsverfolgung bietet daher in beiderlei Richtung keine Aussicht auf Erfolg, so daß der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts abzulehnen war.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow