Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1955, Az.: BVerwG V C 23.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 23.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.10.1952
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 GG
- Art. 74 Nr. 19 GG
- Art. 125 GG
- Art. 126 GG
- RLG
- § 1 Bayer.Gesetz über die Bereinigung von Kfz-Zuweisungen vom 28. Januar 1950 (GVBl. S. 43)
Fundstellen
- BayVBl 1956, 116
- DVBl 1956, 586 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1956, 672-673 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Frage, ob das RLG als Bundesrecht oder als Landesrecht weitergilt.
- 2)
Die §§ 1 und 2 des Bayer.Gesetzes über die Bereinigung von Kfz-Zuweisungen vom 28. Januar 1950 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. von Turegg und Professor Dr. Bettermann
auf die mündliche Verhandlung am 27. September 1955 in München
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Durch Verfügung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr München (Nbv) vom 11. Juli 1945 wurde ein Kraftfahrzeug des Anfechtungsklägers auf Grund der §§ 15 und 2a des Reichsleistungsgesetzes (RLG) vom 1. September 1930 (RGBl. I S. 1645) in Anspruch genommen und dem beigeladenen praktischen Arzt Dr. S... übereignet. Im März 1950 beantragte der Kläger, gemäß § 1 des Bayerischen Gesetzes über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzuweisungen (KfzBG) vom 28. Januar 1950 (GVBl. S. 43) die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme nachzuprüfen. Die Straßenverkehrsdirektion (SVD) wies den Antrag ab, da ein öffentlicher Nostand in Bezug auf ärztliche Betreuung eingetreten sein würde, wenn Dr. S... das Kraftfahrzeug nicht erhalten hätte. Eine Inanspruchnahme zur Benutzung wäre dem Zweck nicht gerecht geworden.
Der Kläger hat darauf Anfechtungsklage erhoben und beantragt, die Verfügung des Nbv vom 11. Juli 1947 und den Beschluß der SVD vom 7. Juli 1951 aufzuheben. Nach Beiladung Dr. S... hat das Verwaltungsgericht München nach dem Klageantrag entschieden. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt, daß die Übereignung des Wagens an den Beigeladenen zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht begründet gewesen sei, weil auch eine Inanspruchnahme zur Benutzung ausgereicht hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beigeladenen zurückgewiesen und sich der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Urteils angeschlossen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beigeladenen.
Die Revision ist nicht begründet.
Nach § 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Der Verwaltungsakt, gegen den sich die Anfechtungsklage richtet, ist auf Grund des Bayerischen Gesetzes über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzuweisungen ergangen. Die Auslegung dieses Gesetzes durch das Berufungsurteil ist, da es sich um Landesrecht handelt, der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen.
Zu prüfen bleibt allerdings, ob das Kraftfahrzeugbereinigungsgesetz bundesrechtlichen Normen widerspricht. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Zwar hat das Kraftfahrzeugbereinigungsgesetz erst nachträglich die Möglichkeit geschaffen, Verwaltungsakte anzufechten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar geworden waren. Hierin liegt aber kein Verstoß gegen die Gewährleistung des Eigentums in Artikel 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -. Es handelt sich hier vielmehr um eine zeitliche Erweiterung der Generalklausel des Artikel 19 GG, also um eine Vorschrift, die nicht in Widerspruch zum Grundgesetz steht, sondern demselben Zweck wie Artikel 19 GG dient. Im übrigen mußte auch in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (15. Oktober 1946) jeder, der durch behördliche Maßnahmen ein im Eigentum eines Dritten stehendes Kraftfahrzeug zu Eigentum erwarb, mit der Möglichkeit rechnen, daß eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit derartiger Verwaltungsakte erfolgen werde.
Ist somit davon auszugehen, daß das Kraftfahrzeugbereinigungsgesetz das Grundgesetz nicht verletzt, so bleibt zu prüfen, ob es dem Reichsleistungsgesetz dadurch widerspricht, daß das Kraftfahrzeugbereinigungsgesetz die Nachprüfung von Verwaltungsakten vorsieht, die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ergangen waren. Einer Stellungnahme hierzu bedarf es jedoch nicht, da auch das Reichsleistungsgesetz im vorliegenden Falle nur als Landesrecht Anwendung finden kann.
Das Reichsleistungsgesetz ist ehemaliges Reichsrecht. Nach Artikel 125 Grundgesetz ist Reichsrecht, das innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt, nur dann Bundesrecht, wenn es Gegenstände der ausschließlichen oder der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Reichsleistungsgesetz als Bundes- oder Landesrecht weiter gilt, ist zu beachten, daß es bezweckt und beinhaltet, die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben durch Auferlegung von Leistungspflichten zu ermöglichen. Für die Frage, ob es als Bundes- oder Landesrecht weiter gilt, kommt es daher darauf an, für die Erfüllung welcher öffentlichen Aufgaben es angewendet wird.
Der Kraftwagen des Klägers ist auf Grund des Reichsleistungsgesetzes für die ärztliche Praxis des Beigeladenen, also für die Beseitigung eines allgemeinen öffentlichen Notstandes, in Anspruch genommen worden. Eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für dieses Gebiet besteht nicht. Es handelt sich auch nicht um eine Angelegenheit der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Auf dem Gebiet des Gesundheitswesens steht vielmehr dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung nach Artikel 74 Nr. 19 GG nur zu für
"die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften."
Der Bund hat also nicht die Befugnis, die ärztliche Versorgung der Bevölkerung allgemein und insgesamt zu regeln und zu sichern. Insoweit ist vielmehr die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gegeben. Hieraus folgt, daß das Reichsleistungsgesetz im vorliegenden Falle als Landesrecht zur Anwendung gelangt ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Kraftfahrzeugbereinigungsgesetz dem Reichsleistungsgesetz widerspricht und ob das Berufungsurteil auf einer unrichtigen Anwendung des Reichsleistungsgesetzes beruht.
Es bedarf hier keiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob das Reichsleistungsgesetz im vorliegenden Falle als Bundesrecht anzuwenden ist. Zwar steht gemäß Art. 126 GG bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht zu. Wie der Senat in seinerEntscheidung vom 24. Juni 1955 - BVerwG V C 73/54 - ausgeführt hat, ist diese Vorschrift aber nur dann anzuwenden, wenn so ernste Zweifel über die Fortgeltung bestehen, daß die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung der Rechtseinheit unerläßlich erscheint. Auch § 86 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) ist nach Auffassung des Senats in diesem Sinne auszulegen, da sich diese Bestimmung im Rahmen des Artikel 126 GG halten muß. Im vorliegenden Falle ist angesichts der Regelung des Artikel 74 Nr. 19 GG eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht erforderlich.
Die Revision des Beigeladenen mußte demnach zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Frhr. von Turegg
gez. Prof. Dr. Bettermann