Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1967, Az.: BVerwG VI B 43.67
Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für die Gewährung beamtenrechtlicher Stellenzulagen; Auslegung des Begriffs der tätsachlichen Ausstattung eines Amtes im Stellenplan; Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Divergenzrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 43.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 02.05.1967 - AZ: III B 36.66
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht - übrigens mit durchaus gewichtigen Gründen - dem Berliner Landesbesoldungsgesetz hat zuteil werden lassen, wirft keine Tragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die die Zulassung der Revision zu rechtfertigen vermögen, denn die vom Berufungsgericht entschiedenen umstrittenen Fragen gehören dem auslaufenden Recht an. Nach § 2 Nr. 11 des Zweiten Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1966 (GVBl. S. 961) werden die "Lehrer" in die neue Besoldungsgruppe A 11 a eingestuft, wobei durch Fußnote 2 vorgeschrieben ist, daß sie für die Dauer ihrer Tätigkeit an Besonderen Schulen eine widerrufliche und nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 72 DM erhalten, ferner ist durch § 2 Fr. 10, 12 und 13 des Änderungsgesetzes für die "Lehrer an Besonderen Schulen" nunmehr eine einheitliche Besoldung nach der neu eingefügten Gruppe 12 vorgesehen und sind zugleich die im vorliegenden Prozeß umstrittenen Gleitstellen beseitigt worden. Unabhängig davon ist das Recht der Amtszulagen und Stellenzulagen durch das Erste Besoldungsneuregelungsgesetz des Bundes vom 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629) - insoweit in Kraft getreten am 1. Juli 1967, vgl. § 9 Abs. 1 - wesentlich geändert worden: Der durch § 1 Nr. 9 dieses Gesetzes neugefaßte § 21 BBesG sieht Stellenzulagen der hier streitigen Art (Wahrnehmung der Obliegenheiten eines Amtes, für das der Geschäftsverteilungs- und Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht, § 22 Abs. 2 IBesG) nicht mehr vor. Diese bundesrechtliche Regelung wird auch für die Länder verbindlich; denn innerhalb der für das Landesbesoldungsrecht maßgebenden rahmenrechtlichen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (§§ 49 ff.) schreibt § 58 BBesG in der Fassung des § 1 Nr. 22 des genannten Änderungsgesetzes vom 6. Juli 1967 vor, daß Amtszulagen und Stellenzulagen nur nach den Grundsätzen des § 21 vorgesehen werden dürfen (vgl. dazu Finger, RiA 1967 S. 141 [144]). - Da nun aber § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist, rechtfertigen die vom Berufungsgericht entschiedenen Streitfragen als jetzt auslaufendem Recht zugehörig nach einer vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten und auch hier Anwendung erheischenden Regel die Zulassung der Revision nicht (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Beschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1967 - BVerwG II B 3.67 -).
Die Klägerin macht zwar auch den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend und meint, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung den im Urteil BVerwGE 16, 142 vom 12. Juni 1963 verwendeten Begriff der "tatsächlichen" Ausstattung eines Amtes im Stellenplan mit einer Planstelle falsch ausgelegt und unter Verletzung der Denkgesetze die Stellenpläne des Bezirksamtes Steglitz falsch gewürdigt; es sei insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Diese Rüge geht aber fehl. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr ausdrücklich auf den Boden der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt und die dort entwickelten Kriterien hinsichtlich des behördlichen Ermessens bei der tatsächlichen Ausstattung einer Planstelle übernommen. Wenn es dabei hier zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Behörde - zwar nicht im Sinne der Klägerin, aber mit durchaus sinnvoller Motivation, also ermessensfehlerfrei - von einer durch die Stellenbündelung vielleicht abstrakt eröffneten Möglichkeit der Bewertung im konkreten Falle der Klägerin gerade nicht Gebrauch gemacht und ihr Amt nicht mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 ausgestattet hatte, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dies mit dem Urteil BVerwGE 16, 142 nicht vereinbar sein oder auf denkfehlerhafter (also logisch unhaltbarer) Auslegung beruhen sollte. - Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob nicht auch die Abweichungsrüge schon daran scheitern müßte, daß sie sich auf auslaufendes Recht bezieht.
Die Beschwerde war hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert