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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1969, Az.: BVerwG VI B 13.69

Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 13.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.12.1968 - AZ: 273 III 67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 1969
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstundes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Fehl geht zunächst die Auffassung der Klägerin, die Revision hätte gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden müssen, weil die Frage der Anwendbarkeit des Art. 34 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1965 (GVBl. S. 157) auf die sogenannten Kameralisten nicht nur für die Klägerin, sondern für alle aus dieser früherer. Laufbahn stammenden Bediensteten und deren Hinterbliebene von Bedeutung sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es gerade nicht, daß eine Streitsache in tatsächlicher Hinsicht eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung hat; vielmehr ist zu fordern, daß die Sache eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die Revisionsentscheidung also dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]). Hieran aber fehlt es in der vorliegenden Sache schon deshalb, weil die Kameralistenlaufbahn in Bayern schon seit längerem weggefallen ist; bei Streitfragen auslaufenden Rechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision regelmäßig nicht gerechtfertigt.

2

Rechtsgrundsätzliche Bedeutung gewinnt die Sache entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch, daß nach ihrer aus der bisherigen Übung des bayerischen Gesetzgebers abgeleiteten Überzeugung damit zu rechnen ist, dieser werde alsbald die auch für ihr Klagebegehren günstige Regelung des Art. II § 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 843) übernehmen. Die Beschwerde meint, es laufe auf eine dem Willen des Gesetzgebers widersprechende Benachteiligung hinaus, wenn der Urteilsfindung eine landesrechtliche Vorschrift zugrunde gelegt werde, mit deren baldiger Anpassung an verbessertes Bundesrecht zu rechnen sei. Jedoch kann nicht zweifelhaft sein, ist also rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht bedürftig, daß der Rechtsfindung das bisherige Recht so lange zugrunde gelegt werden muß, wie es noch nicht geändert ist. Streitfragen hinsichtlich dieses bisherigen Rechts würden übrigens aus dem eingangs angeführten Grunde um so weniger die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, wenn eine Änderung binnen kurzem mit Sicherheit bevorstünde.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstundes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert