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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1968, Az.: BVerwGVI C 41.64

Eintritt in den Ruhestand eines Beamten mit Eintritt der Dienstunfähigkeit; Anfechtbarkeit von auf Grund eines leistungsändernden Gesetzes ergangenen Bescheide; Anspruch eines Beamten auf höhere Versorgung; Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten in einem Beschwerdebescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1968
Aktenzeichen
BVerwGVI C 41.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 16415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.02.1964 - AZ: VIII 148/63

Fundstellen

  • DVBl 1969, 410 (Kurzinformation)
  • DÖD 1968, 236
  • JR 1969, 196
  • NDBZ 1969, 77
  • RiA 1969, 80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte im März 1962 bei der Finanzmittelstelle Ansbach des Landes Bayern (FMSt.) Gewährung von erhöhter Versorgung nach § 181 b BBG. Hierzu trug er vor, er habe am 17. September 1945 in der Kriegsgefangenschaft im Lazarett 350 in Donaustauf bei Regensburg beim Nachfüllen des Pneumothorax durch den Arzt einen Körperschaden durch einen Stich in die Lunge erhalten; seine Lunge sei so stark beschädigt worden, daß er für dauernd dienstunfähig geworden sei.

2

Die FMSt. lehnte durch Bescheid vom 12. Oktober 1962 den Antrag des Klägers ab und wies seinen Widerspruch durch Bescheid vom 28. Februar 1963 zurück.

3

Der Kläger erhob Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die das Verwaltungsgericht abwies. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Klägers durch Urteil vom 6. Februar 1964 zurück, im wesentlichen mit folgender Begründung:

4

Die Voraussetzungen des § 181 b BBG seien in der Person des Klägers insoweit zu verneinen, als er nicht infolge des nach seiner eigenen Einlassung am 17. September 1945 eingetretenen Unfalles - das Vorliegen eines solchen unterstellt - in den Ruhestand getreten sein könne, weil er nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten gelte. Der Kläger habe sich bereits im Ruhestand befunden, als sich über vier Monate später der von ihm behauptete Unfall ereignet habe. Die Ruhestandsversetzung könne deshalb unmöglich durch den behaupteten Unfall verursacht worden sein.

5

Die gesetzliche Unterstellung, wonach der Kläger als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten gelte, stütze sich auf seine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG am 8. Mai 1945. Der Tatbestand der Dienstunfähigkeit in diesem Sinne sei durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 24. September 1957 - Nr, 135 VIII 55 -, in dem gerade diese Frage und damit die Rechtswirkung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 G 131 unter denselben Beteiligten Streitgegenstand gewesen sei, festgestellt. An diese Feststellung sei der Senat nach § 121 VwGO gebunden. Zwar laute der für den Umfang der Rechtskraft des Urteils maßgebliche Urteilstenor: "Die Anfechtungsklage wird abgewiesen." Der Wortlaut dieses Tenors allein lasse die Grenzen der Rechtskraftwirkung des Urteils aber nicht erkennen. Er bedürfe deshalb der Ergänzung durch die tragenden Gründe des Urteils, welche als Teil des Tenors an der Rechtskraft teilnähmen. Diese die Klageabweisung tragenden Gründe gipfelten in der Feststellung:

"Der Kläger war ... am 8. Mai 1945 dienstunfähig mit der gesetzlichen Folge, daß er als mit Ablauf dieses Tages in den Ruhestand getreten gilt."

6

Aus der Erwähnung der gesetzlichen Folge des § 5 Abs. 1 Nr. 1 G 131 in jenem Urteil ergebe sich eindeutig, daß als Dienstunfähigkeit des Klägers am 8. Mai 1945 nur die dauernde Dienstunfähigkeit des in dieser Vorschrift zitierten§ 42 Abs. 1 BBG gemeint sein könne.

7

Daher sei auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits davon auszugehen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG gewesen sei, und er deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 G 131 als mit Ablauf dieses Tages in den Ruhestand getreten gelte. Der vom Kläger angebotene Beweis des Gegenteils sei demnach unbehelflich.

8

Der Kläger hat gegen das ihm am 10. März 1964 zugestellte Urteil am 9. April 1964 die gemäß § 79 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 127 BRRG (a.F.) zugelassene Revision eingelegt und sie am 4. Mai 1964 begründet.

9

Mit der Revision ist beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden.

10

Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensrecht. Zur Begründung ist im wesentlichen vorgetragen: Das Berufungsgericht habe die Grundsätze der Rechtskraft verkannt. Gemäß § 121 VwGO bänden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger nur soweit, als unmittelbar über den Streitgegenstand entschieden sei. Die Entscheidungsgründe erwüchsen regelmäßig nicht in Rechtskraft, sondern seien lediglich zur Auslegung des Urteilssatzes heranzuziehen, um festzustellen, in welchem Umfang der Urteilssatz als solcher in Rechtskraft erwachsen sei. Zwar sei in den früheren beiden Prozeßverfahren die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Kläger dienstunfähig gewesen sei, erörtert worden, und in den beiden Gerichtsurteilen sei davon ausgegangen, daß dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers am 8. Mai 1945 bestanden habe und er mit Ablauf dieses Tages als in den Ruhestand getreten gelte. Trotzdem sei diese Begründung nicht rechtsverbindlich für die Entscheidungüber die vom Kläger jetzt geltend gemachten Ansprüche nach§ 181 b BBG. Die Rechtskraft der beiden Urteile beziehe sich nur auf die damals geltend gemachten Ansprüche. Das Streitverfahren Nr. 31 VIII 56 betreffe ausschließlich den damaligen Antrag des Klägers, ihm Versorgung nach den Vorschriften über den Dienstunfall zu gewähren. Demnach stehe nur rechtskräftig fest, daß dem Kläger auf Grund der z.Z. des Urteils vom 24. September 1957 geltenden Vorschriften über den Dienstunfall keine Versorgung zugestanden habe. Das Urteil vom 24. September 1957 - Nr. 135 VIII 55 - befasse sich zwar intensiver mit der Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers, habe sich aber in seinem entscheidenden Teil ausschließlich auf die Frage der Gewährung von Versorgung nach damaligem Recht bezogen. Im Rahmen dieser Festsetzung von Versorgungsbezügen sei auch die Frage des Zeitpunkts der Dienstunfähigkeit behandelt, aber keineswegs statusmäßig ein für allemal verbindlich entschieden worden. Der Antrag auf Versorgung nach dem erst am 1. Oktober 1961 in Kraft getretenen § 181 b BBG sei dagegen noch nicht rechtskräftig beschieden. Die Gerichte seien daher in diesem Verfahren nicht gehindert, über die Frage, von wann an der Kläger dienstunfähig sei, neu zu entscheiden.

11

Es widerspreche auch dem Sinn und Zweck des § 181 b BBG, eine rückwirkende fiktive Versetzung in den Ruhestand zum Anlaß zu nehmen, Ansprüche nach dieser Vorschrift auszuschließen. Das zeige besonders § 181 b Abs. 1 Satz 2 BBG, wonach der Tod als infolge eines. Unfalles eingetreten gelte, wenn der Beamte in der Kriegsgefangenschaft verstorben sei. Der Kläger sei nunmehr in der Lage nachzuweisen, daß seine Dienstunfähigkeit erst durch den Unfall vom 17. September 1945 eingetreten sei, weil er vor diesem Zeitpunkt nur vorübergehend dienstunfähig gewesen sei und ohne Eintritt des Unfalles wieder dienstfähig geworden wäre. Im übrigen sei die Dienstunfähigkeit im aktiven Polizeidienst nicht gleichzusetzen mit der allgemeinen Dienstunfähigkeit. Der Kläger wäre als damals fast Ausgeheilter auf jeden Fall noch im Innendienst dienstfähig gewesen.

12

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

13

und zur Begründung das angefochtene Urteil verteidigt.

14

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist zunächst dem angefochtenen Urteil beigetreten, hat aber in der mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Auffassung geäußert, daß über den Status des Klägers als eines am 8. Mai 1945 infolge Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten geltenden Beamten bereits rechtskräftig entschieden gewesen sei.

15

Der Kläger ist, wie dem Senat erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung bekanntgeworden ist, am 19. November 1965 verstorben.

16

II.

Über die Revision war - mit Wirkung gegen die Erben des verstorbenen Klägers (RGZ 124, 146 [150]) - zu entscheiden, weil der Kläger durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war und die Beteiligten einen Aussetzungsantrag nicht gestellt haben (§ 173 VwGO, § 86, § 239, § 246 ZPO).

17

Die Revision ist unbegründet.

18

Das Berufungsgericht hält die Voraussetzung des§ 181 b BBG, daß der Beamte infolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles in den Ruhestand getreten sei, im Falle des Klägers für nicht gegeben, weil zwischen den Beteiligten durch das Urteil desselben Gerichts vom 24. September 1957 - Nr. 135 VIII 55 - rechtskräftig feststehe, daß der Kläger am 8. Mai 1945 dienstunfähig gewesen sei und deshalb als mit Ablauf dieses Tages in den Ruhestand getreten gelte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 G 131), der vom Kläger behauptete Unfall aber erst am 17. September 1945 eingetreten sei. Diese Auffassung steht im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Urteil BVerwGE 12, 257[BVerwG 26.05.1961 - IV C 337/59] hatte der IV. Senat bereits ausgeführt, daß auf Grund eines leistungsändernden Gesetzes ergehende Bescheide anfechtbar nur sind, soweit sie auf der Anwendung der neuen Vorschriften beruhen, nicht dagegen, soweit sie Regelungsbestandteile betreffen, deren rechtliche Grundlagen sich nicht geändert haben und die in den neuen Bescheiden lediglich mitverwendet worden sind (so auch Urteil vom 22. November 1962 - BVerwG II C 203.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 110 BBG Nr. 8]). Der erkennende Senat hat im Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG VI C 153.62 - ganz allgemein, also nicht nur für den Fall einer Neubescheidung auf Grund leistungsändernder Gesetze, ausgesprochen, daß ein Bescheid nicht mehr der verwaltungsgerichtlichenÜberprüfung unterliegt, soweit er die schon früher getroffene, unanfechtbar gewordene Versorgungsregelung unberührt läßt. Dieser Auffassung hat der II. Senat für die Beurteilung der Anfechtbarkeit von einen und denselben Anspruch regelnden Verwaltungsakten beigepflichtet, deren entscheidendes Ergebnis auf mehreren rechtlich selbständigen Entscheidungskomponenten beruht und die deshalb bezüglich jeder dieser Komponenten selbständig anfechtbar sind (BVerwGE 23, 175[BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62] [176] und Urteil vom 10. März 1966 - BVerwG II C 8.63 -; vgl. auch Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG VIII C 190.63 - [RiA 1967 S. 56]). Das gilt auch und erst recht, wenn die Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, in demüber eine Entscheidungskomponente mit rechtlich selbständiger Rechtsgrundlage entschieden war, rechtskräftig aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen worden war.

19

Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall. Die Behörde hatte einen mit der Begründung, es seien Zeiten nach dem 8. Mai 1945 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, gestellten Antrag des Klägers auf höhere Versorgung abgelehnt und in den Gründen des Beschwerdebescheides vom 25. Juli 1955 ausgesprochen:

"Somit waren Sie am 8.5.1945 dienstunfähig und gelten daher gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes als mit Ablauf des 8.5.1945 in den Ruhestand getreten."

20

Mit diesem Satz hat die zuständige Behörde den Status des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG festgestellt. Die für die gerichtliche Entscheidung wegen der Bindung des Gerichts an das Klagebegehren (§ 88 VwGO.) maßgebende Unterscheidung zwischen der Urteilsformel (Tenor) und den Gründen gilt nicht für das Verwaltungsverfahren, in dem die Behörde - gegebenenfalls sogar von Amts wegen - entscheidet. In dem Beschwerdebescheid vom 25. Juli 1955 hat die Behörde verbindlich über den Rechtsstand des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG entscheiden wollen und entschieden. Diese Entscheidung ist daher eine rechtlich selbständige Entscheidungskomponente aller folgenden Versorgungsfestsetzungsbescheide im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aus diesem - und nur aus diesem - Grunde erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 1957 - Nr. 135 VIII 55 - auf die genannte Feststellung. Denn mit der rechtskräftigen Abweisung der gegen den Beschwerdebescheid vom 25. Juli 1955 erhobenen Anfechtungsklage, die jene Feststellung mitumfaßte und sich auf sie hätte beschränken können, hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der genannten Feststellung bestätigt. Insofern ist die Rechtslage hier anders, als wenn nur das Gericht in einem Rechtsstreit über die Versorgung des Beamten in den Gründen seines Urteils ausführt, der Beamte sei am 8. Mai 1945 dienstunfähig gewesen und gelte als mit Ablauf dieses Tages in den Ruhestand getreten. Nur wenn der Fall so läge, käme eine Berufung auf den allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsatz in Betracht, daß es der Erhebung der Inzidentfeststellungsklage nach § 280 ZPO bedarf, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines den Anspruch bedingenden Rechtsverhältnisses rechtskräftig festgestellt werden soll (RG in HRR 1932, 1604 und ständige Rechtsprechung).

21

Nach alledem kann im vorliegenden Verfahren, nicht mehr geprüft werden, ob die Feststellung in dem Beschwerdebescheid vom 25. Juli 1955, daß der Kläger am 8. Mai 1945 dienstunfähig war, Rechtens, d.h. in zutreffender tatsächlicher und rechtlicher Würdigung des Sachverhalts, getroffen worden ist, ob also insbesondere die Behörde und der Verwaltungsgerichtshof damals bei der Feststellung von einem zutreffenden Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG ausgegangen sind, was die Revision bezweifelt. Inwiefern es dem Sinn und Zweck des § 181 b BBG widersprechen soll, "eine rückwirkende fiktive Versetzung in den Ruhestand zum Anlaß zu nehmen, Ansprüche nach § 181 b BBG ... auszuschließen", wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Steht für dieses Verfahren bindend fest, daß der Kläger bereits am 8. Mai 1945 dienstunfähig war, so folgt daraus zwingend, daß er nicht erst "infolge eines (wie er behauptet: am 17. September 1945) in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles ... in den Ruhestand getreten" sein kann.

22

Die Revision war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streigegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert