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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.1971, Az.: BVerwG II B 24.71

Verteilung der materiellen Beweislast bei Rechtsstreitigkeiten über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte; Existenz eines Lohnbuchs als eine dem Versorgungsanspruch entgegenstehende Tatsache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG II B 24.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 13101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 29.03.1971 - AZ: V A 69/70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und die Bundesrichter Dr. Otto und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. März 1971 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren auf 7.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten kann nicht zur Zulassung der Revision gegen das im Beschlußtenor bezeichnete Berufungsurteil führen.

2

1.

Zu Unrecht macht die Beschwerde - in erster Linie - geltend, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 84.64 - (Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 29 und DöD 1969, 115), vom 26. November 1969 - BVerwG VI C 121.65 - (BVerwGE 34, 225) und vom 23. April 1970 - BVerwG II C 142.67 - (DÖV 1970, 783) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

3

Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerdeschrift insoweit überhaupt den in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmten Erfordernissen genügt. Denn nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, "bezeichnet" werden; und dies bedeutet, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (Beschlüsse vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 - [DVBl. 1961, 382], vom 20. Juni 1961 - BVerwG II B 63.60 - und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 -), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das Berufungsurteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

4

Selbst bei Unterstellung, daß die Beschwerdeschrift den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, greift der Hinweis der Beschwerde auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht durch:

5

Die bezeichneten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts belassen sich mit der. Verteilung der materiellen Beweislast bei Rechtsstreitigkeiten über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, also mit der Frage, welche Partei im Rechtsstreit unterliegen muß, wenn sich der ehtscheidungserhebliche Sachverhalt nicht zur Überzeugung des Tatrichters klären läßt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Gründen dieser Urteile ausgeführt, von dem Grundsatz, daß die Verwaltungsbehörde die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit, des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes trägt (BVerwGE 18, 168), gebe es Ausnahmen. Zu diesen Ausnahmen gehören nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

  1. a)

    die Fälle, in denen der Begünstigte den Verwaltungsakt durch "unlautere" Mittel, nämlich durch vorwerfbares Verhalten - einschließlich leichter Fahrlässigkeit - erwirkt hat (vgl. das schon erwähnte Urteil BVerwG II C 142.67 und die dort angeführte Rechtsprechung),

  2. b)

    die Fälle, in denen der Begünstigte ohne Rücksicht auf Verschulden dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehende Tatsachen verschwiegen hat, "die anzugeben im wesentlichen nur er in der Lage war", so daß die Behörde sich auf deren Nicht Vorhandensein verlassen durfte (vgl. BVerwGE 34/225 [228]).

  3. c)

    die Fälle, in denen sich die auf den Angaben des Begünstigten beruhende tatsächliche Grundlage des zurückgenommenen begünstigenden: Verwaltungsaktes als unrichtig erweist und unaufklärbar bleibt, ob andere, von dem Begünstigten nachträglich behauptete Tatsachen vorliegen, die den begünstigenden Verwaltungsakt rechtfertigen würden (vgl. das schon erwähnte Urteil BVerwG II C 142.67).

6

In den zu a angeführten Fällen muß der Begünstigte im Rechtsstreit unterliegen, wenn ungeklärt bleibt, ob die Begünstigung zusteht. Wird in den zu b angeführten Fällen im Rahmen des Rücknahme Verfahrens festgestellt, daß der Begünstigte dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehende Tatsachen verschwiegen hat, und macht, der Begünstigte demgegenüber geltend, daß der Anspruch trotz der entgegenstehenden verschwiegenen Tatsache auf Grund weiterer Tatsachen gegeben ist, so trägt er für diesen - von dem früher entschiedenen, abweichenden - Sachverhalt nach der allgemeinen Regel die Beweislast. Die Beweislast trägt der Begünstigte nach der allgemeinen Regel auch in den zu c angeführten Fällen für die nachträglich behaupteten Tatsachen.

7

Die Beschwerde will anscheinend geltend machen, im vorliegenden Fall handele es sich um einen, der zu b angeführten Fälle; dafür, spricht ihr Vorbringen, "daß das Lohnbuch eine dem Versorgungsanspruch entgegenstehende Tatsache ist". Dabei hat sie zunächst übersehen, daß nur eine Tatsache, die dem Begünstigten bekannt war ("die anzugeben im wesentlichen nur er in der Lage war"), von diesem verschwiegen werden konnte. Die Beschwerde hat ferner übersehen, daß die entscheidungserhebliche, dem Versorgungsanspruch entgegenstehende Tatsache nicht das von der Firma B. in Friedland geführte Lohnbuch selbst sein kann, sondern allenfalls die darin enthaltene Eintragung über die Wiederbeschäftigung des Klägers schon seit dem 24. Oktober 1931. Daß aber Eintragungen dieses Inhalts dem Kläger unbekannt waren, hat das Berufungsgericht (auf S. 15 der Urteilsausfertigung) - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt. Aus dieser Feststellung folgt ohne weiteres, daß das. Berufungsgericht sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befindet, soweit es das Vorliegen eines der zu a und b angeführten Fälle verneint hat. Daß der vorliegende Fall nicht den zu c angeführten Fällen zuzuordnen ist, liegt auf der Hand.

8

2.

Ebenfalls zu Unrecht beruft die Beschwerde sich auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO. Ihr darauf bezügliches Vorbringen, das Revisionsgericht könne zu der Auffassung gelangen, "daß es zwar auf ein schuldhaftes. Verhalten des Klägers nicht - ankommt, daß aber zumindest die subjektive Möglichkeit, vollständige Angaben zu machen, bestehen muß", und dieser Auffassung wäre grundsätzliche Bedeutung beizumessen, beruht auf einer Vernachlässigung der - oben zu b wiedergegebenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich Schon a.a.O. klargestellt (vgl. BVerwGE 34, 225 [228]), daß der Begünstigte die materielle Beweislast dann trägt, wenn er - schuldhaft oder schuldlos ("ohne Rücksicht auf Verschulden") - Tatsachen verschwiegen hat, die anzugeben im wesentlichen nur er in der Lage war. Eine schon geklärte. Rechtsfrage ist aber ungeeignet, die grundsätzliche Bedeutung der hier zu entscheidenden Rechtssache darzutun (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

9

3.

Schließlich hat die. Beschwerde auch nicht einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, - schlüssig - "bezeichnet", (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 VwGO).

10

Soweit die Beschwerde sich darauf beruft, daß der Kläger nicht als Partei hätte vernommen werden dürfen, weil wegen der Lohnbueheintragungen mehr gegen als für die Richtigkeit seiner Behauptung spreche, daß er erst, im Dezember 1931 von der Reichswehr kommend nach Friedland zurückgekehrt sei, wendet sie sich in Wahrheit gegen die im Rahmen der Beweiswürdigung gewonnene Erkenntnis des Berufungsgerichts, daß das Ergebnis der Verhandlung und Zeugenvernehmung zu seiner Überzeugungsbildung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreiche. Ein solcher Angriff, gegen die Beweiswürdigung, ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 137 Abs. 2 VwGO).

11

Soweit in der Beschwerdeschrift gerügt wird, daß, das Berufungsgericht die Bitte des Beklagten übergangen habe, das Lohnbuch der Firma B. beizuziehen und den Beweisbeschluß vom 11. März 1971 auch in diesem. Punkte durchzuführen, ist ebenfalls ein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, nicht schlüssig bezeichnet worden. Das Berufungsgericht hat zwar am 11. März 1971 u.a. beschlossen, Beweis, durch. Einholung einer Auskunft der Firma Baumbach einzuholen und sie aufzufordern, die vorhandenen Unterlagen ihrer Auskunft beizufügen. Daraufhin hat die Firma B. durch Schreiben vom 16. März 1971 dem Berufungsgericht mitgeteilt, daß, die noch vorhandenen Unterlagen dem Verwaltungsgericht zur Einsichtnahme vorgelegen haben, und zwar die Lohnunterlagen vom 7. Januar bis zum 4. Mai 1970, und daß sie keine, weiteren Unterlagen über den Kläger besitze. Angesichts dieser Mitteilung und deswegen, weil es im erstinstanzlichen Urteil des. Verwaltungsgerichts vom 29. April 1970 heißt:

"... aus dem von der Firma B. eingereichten Lohnbuch aus dem Jahre 1931 ergibt sich ..., daß für einen Arbeiter 'H.' unter der Rubrik 'Zimmerei' Lohnzahlungen bis zum 30. September 1931 und danach für die Zeit vom 15. Oktober bis 28. Oktober 1931 5 Arbeitstage eingetragen sind",

12

hat sich dem Berufungsgericht die (erneute) Beiziehung des Lohnbuches nicht aufzudrängen brauchen. Die unmittelbare Beweisaufnahme durch Beiziehung des Lohnbuches hätte sich dem Berufungsgericht allenfalls dann aufdrängen können, wenn der Kläger schon im Berufungsverfahren substantiiert geltend gemacht hätte, daß sich "aus der Art der den Kläger betreffenden verschiedenen - nicht etwa einmaligen - Eintragungen" ihr "überragender Beweiswert" ergebe. Daß dies geschehen ist, hat die Beschwerde aber selbst nicht - innerhalb der Beschwerdefrist - geltend gemacht.

13

Hiernach mußte die Beschwerde mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren auf 7.300 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch