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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1970, Az.: BVerwG II C 142.67

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Materielle Beweislast bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ; Anspruch auf Unterhalt von während des zweiten Weltkriegs zum Reserveoffizier beförderten Berufsunteroffizieren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG II C 142.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.08.1967 - AZ: I A 115/66

Fundstellen

  • DVBl 1971, 328 (Kurzinformation)
  • DÖV 70, 783
  • DÖV 1970, 783 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Grundsatz, daß die Verwaltungsbehörde regelmäßig die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsakts trägt (BVerwGE 18, 168), gilt nicht in den Fällen, in denen sich die dem Verwaltungsakt zugrundegelegten tatsächlichen Angaben des Begünstigten als unwahr erweisen und unaufklärbar bleibt, ob andere, von dem Begünstigten nachträglich behauptete Tatsachen vorliegen, die den begünstigenden Verwaltungsakt im Ergebnis rechtfertigen würden (im Anschluß an Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG VI C 121.65 -)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 12. März 1909 geborene Kläger war während des zweiten Weltkriegs Soldat; über seine Dienstverhältnisse hat er unterschiedliche Angaben gemacht. Am 28. Mai 1950 beantragte er die Bewilligung eines Unterhaltsbetrags an noch nicht pensionierte Berufssoldaten. Dabei gab er an, er sei am 1. Februar 1929 in das Infanterieregiment 3 in Marienburg (Ostpreußen) eingetreten und habe seitdem ohne Unterbrechung im Dienst der deutschen Wehrmacht gestanden, und zwar bei Reichswehr- und Wehrmachteinheiten sowie bei Danziger Polizeieinheiten. Diese Angaben bestätigte er im wesentlichen am 9. Dezember 1952 an Eidej Statt. Auf Grund dieser Angaben bewilligte ihm das Oberfinanzpräsidium Nürnberg, Zweigstelle Ansbach, durch Bescheid vom 14. Juli 1950 für die Zeit seit dem 1. Mai 1950 einen laufenden Unterhaltsbetrag nach dem Gesetz über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an berufsmäßige Wehrmachtsangehörige und ihre Hinterbliebenen vom 12. August 1948 (Bay. GVBl. S. 147). Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des. Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 (u.F.) - bewilligte ihm die Oberfinanzdirektion Nürnberg, Zweigstelle Ansbach, durch Bescheid vom 10. Dezember 1952 und spätere Änderungsbescheide mit Wirkung vom 1. April 1951 Ruhegehalt nach diesem Gesetz. Sie legte dabei eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 16 Jahren 97 Tagen zugrunde. Als der Kläger nach Dortmund verzog, setzte seit dem 1. Juli 1955 die Oberfinanzdirektion Düsseldorf die Zahlungen fort.

2

Auf Grund einer Anfrage der Oberfinanzdirektion Düsseldorf teilte das Bundesarchiv in Kornelimünster unter dem 11. September 1962 mit, daß der Kläger gemäß der Personalverfügung des Heerespersonalamts vom 31. Dezember 1944 am 1. November 1944 zum Leutnant der Reserve befördert worden sei. Weitere Ermittlungen ergaben, daß die Lazarettkrankenbücher von vier Lazaretten für den Kläger die Berufsangabe "kaufni. Angestellter" und als Daten des Diensteintritts unterschiedlich den 14. August 1939, den 15. Oktober 1939 und den 7. März 1944 enthielten und daß der Kläger für die Zeit vom 8. August bis 19. November 1938 als Transportarbeiter des Marinearsenals Kiel versichert war. Auf Grund dieses Sachverhalts hob die Oberfinanzdirektion Düsseldorf durch Bescheid vom 9. August 1963 alle früheren Bewilligungsbescheide auf nit der Begründung, der Kläger habe über, seine Dienstlaufbahn unrichtige Angaben gemacht, er sei in Wirklichkeit in zweiten Weltkrieg nicht Berufssoldat gewesen und gehöre deshalb nicht zu dem Personenkreis, der nach dein Gesetz zu Art. 131 GG und nach den vor dessen Inkrafttreten geltenden landesrechtlichen Vorschriften versorungsberechtigt sei. Durch Bescheid vom 26. September 1963 forderte die Oberfinanzdirektion den Kläger auf, die, ihm zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 72.133,53 DM zurückzuzahlen. In seiner Widerspruchsschrift vom 17. August 1963 ergänzte der Kläger u.a. seine bisherigen Angaben, dahin, daß er im Jahre 1933 der Danziger Schutzpolizei angehört habe, später dort entlassen worden und bei der Fliegerschule (nachm Fliegerübungsstelle) Elbing des Deutschen Luftsportverbandes als Oberfeldwebel-Diensttuer tätig gewesen sei, im Jahre 1937 freiwillig bei der "Secunda Bandera de Sevilla, M.G.K." an spanischen Bürgerkrieg teilgenommen und im Jahre 1938 vorübergehend der Marinearsenal-Polizei in Kiel angehört habe. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch durch Bescheid vom 27. November 1964 zurück.

3

Gegen die Bescheide von 9. August 1963 und vom 27. November 1964 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Anfechtungsklage erhoben. Dort hat er seine Angaben weiter dahin ergänzt, daß er im Jahre 1938 beim Marinearsenal Kiel den uniformierten Werkschutz angehört habe, Anfang bis Mitte 1939 Reiseleiter bei der Organisation "Kraft durch Freude" der Deutschen Arbeitsfront gewesen und dann auf seine Bewerbung in die Danziger Landespolizei als Wachtmeister "mit einem Rangdienstalter von ca. 6 bis 7 Jahren" wiedereingestellt worden sei. Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Rechtsanwalt Dr. Gruihn aus Hamm als Zeuge bekundet: Als er im Juli/August 1939 als Kompaniechef eine Kompanie der Danziger Landespolizei aufgestellt habe, sei ihm der Kläger als Angehöriger des Stammpersonals zugewiesen worden; er habe den Kläger stets für einen Berufssoldaten gehalten.

4

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 18. November 1965 entschieden:

1.
Die Bescheide des Beklagten vom 9. August und 26. September 1963 sowie der Widerspruchsbescheid vom 27. November 1964 werden, soweit sie sich auf ... die Rückforderung beziehen, aufgehoben.

2.
Der Rücknahmebescheid vom 9. August 1963 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1964 wird insoweit aufgehoben, als er frühere Bewilligungen von Versorgungsleistungen an den Kläger gemäß § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 für die Zeit ab 1. September 1953 unter Berücksichtigung einer Dienstzeit von 11 Jahren und 10 Monaten betrifft.

3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5

Diese Entscheidung hat es im wesentlichen wie folgt begründet:

6

Die früheren Bewilligungsbescheide seien zwar rechtswidrig gewesen, soweit sie dem Kläger Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. September 1953 zuerkannten; denn der Kläger sei am 8. Mai 1945 nicht Berufssoldat, sondern als Leutnant der Reserve Offizier des Beurlaubtenstandes gewesen. Soweit der Kläger für die Zeit vor dem 1. September 1953 die Versorgungsbezüge zu Unrecht erhalten habe, könne er sich jedoch gemäß § 87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

7

Für die Zeit seit dem 1. September 1953 stehe dem Kläger dagegen Versorgung nach § 53 G 131 zu. Denn § 53 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der seit dem 1. September 1953 geltenden Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) - G 131 (F. 1953) -, ebenso § 53 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 (F. 1957) -, schreibe vor: "Berufsunteroffiziere, die während des Krieges zum Offizier befördert worden sind, werden, auch wenn sie nicht auf unbegrenzte Dienstzeit übernommen worden sind, als Berufsoffiziere behandelt". Der Kläger sei nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts vor seiner Beförderung zum Leutnant der Reserve Berufsunteroffizier gewesen. Als ruhegehaltfähige Zeit berufsmäßigen Wehrdienstes einschließlich des darauf anrechenbaren Polizeidienstes sei zwar nicht die Zeit vom 1. März 1935 bis 31. Juli 1939 zu berücksichtigen, in welcher der Kläger nicht Berufssoldat oder Polizeibeamter gewesen sei, wohl aber die Zeit vom 1. Februar 1929 bis 28. Februar 1935 und vom 1. August 1939 bis 8. Mai 1945 (insgesamt 11 Jahre 10 Monate).

8

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 22. August 1967 das im ersten Rechtszug ergangene Urteil geändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

9

Der Kläger sei trotz, einer Hirnschädigung prozeßfähig. Fach dem überzeugenden Gutachten des Landesmedizinalrats Dr. Niebel vom 23. Juli 1955, das in einem anderen Verfahren erstattet wurde, habe seine Hirnschädigung nicht so schwerwiegende Auswirkungen, daß er als geschäftsunfähig anzusehen wäre. Hiervon sei zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen.

10

Die angefochtenen Bescheide seien in vollem Umfange rechtmäßig:

11

Das Verwaltungsgericht habe bereits zutreffend dargelegt, daß dem Kläger Versorgung für die Zeit vor dem 1. September 1953 nicht zugestanden habe. Dies sei mangels Berufungseinlegung durch den Kläger nicht im Streit.

12

Für die Zeit seit dem 1. September, 1953 habe der Kläger ebenfalls nicht Anspruch auf Versorgung. Er sei am 8. Mai 1945 als Leutnant der Reserve nicht Berufssoldat gewesen. Er habe ferner - wie er selbst nunmehr einräume - seit seinem Ausscheiden aus der Danziger Landespolizei im Jahre 1935 bis zu seinem Wiedereintritt im August 1939 nicht im Dienste der deutschen Wehrmacht oder der Danziger Landespolizei gestanden. Die von ihm begehrte Versorgung hänge gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 (F. 1955) für die Zeit vom 1. September 1953 an von der Bejahung der im Berufungsverfahren noch streitigen Frage ab, ob er vor seiner Beförderung zum Leutnant der Reserve Berufsunteroffizier gewesen sei.

13

Das Berufungsgericht könne (wie es im einzelnen näher darlegt) weder hinreichend sicher feststellen, noch mit Sicherheit ausschließen, daß der Kläger vor seiner Beförderung zum Leutnant der Reserve (1. Novsmber 1944) Berufsuntaroffizier gewesen sei. Da alle Ermittlungsmöglicheiten erschöpft seien, hänge deshalb die Entscheidung davon ab, wen die materielle Beweislast treffe, d.h. wer den Nachteil der Unaufklärbarkeit zu tragen habe. Im vorliegenden Falle treffe den Kläger die Beweislast dafür, daß er im Jahre 1944 Berufsunteroffizier gewesen sei, und zwar aus folgenden Gründen:

14

Grundsätzlich trage zwar die Behörde die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsakts. Dieser Grundsatz erleide aber eine Ausnahme, wenn der Begünstigte den Bewilligungsbescheid mit unlauteren Mitteln, insbesondere arglistig erwirkt, die Aufklärung des Sachverhalts schuldhaft erschwert und es dadurch der Behörde unmöglich gemacht habe, die Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu beweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe allerdings durch sein Urteil vom 21. Oktober 1964 - BVerwG- VI G 88.62 - (DOD 1965 S. 56) der Behörde die Verpflichtung auferlegt, vor Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts zu prüfen, ob die begünstigende Maßnahme als solche unter gleichwelchen Gesichtspunkten des Gesetzes zu Art. 131 GG rechtmäßig sein könne, und insoweit der Behörde die Beweislast aufgebürdet. Dabei sei aber das Bundesverwaltungsgericht offenbar davon ausgegangen, daß der zugrundeliegende Sachverhalt im wesentlichen derselbe geblieben sei. Wesentlich anders sei die Interessenlage, wenn sich nachträglich herausstelle, daß der den begünstigenden Verwaltungsakten zugrundegelegte Sachverhalt - hier: die Zugehörigkeit des Klägers zu den Berufssoldaten am 8. Mai 1945 und eine ununterbrochene Dienstzeit vom 1. Februar 1929 bis 8. Mai 1945 - mit Sicherheit nicht vorliege, und der von dem Begünstigten nunmehr behauptete abweichende Sachverhalt, aus dem sich ein Versorgungsanspruch ergeben könnte, - hier die Behauptung des Klägers, er sei im Jahre 1939 erneut in ein Berufssoldatenverhältnis eingetreten - nicht nachweisbar sei. Ein auf diesen neuen Sachverhalt gestützter neuer Versorgungsantrag müßte mangels Erweislichkeit des Sachverhalts abgelehnt werden. Es widerspräche dem Gerechtigkeitsgefühl, den auf Grund seiner falschen Angaben zunächst zu Unrecht Begünstigten besser zu stellen, ihm also Leistungen zu gewähren, die er bei lauterem Verhalten und richtigen Angaben mangels Erweislichkeit nicht erhalten hätte.

15

Vertrauensschutz stehe der Rücknahme der Bewilligiingsbescheide nicht entgegen. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte könnten für die Zukunft regelmäßig, für die Vergangenheit dann zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte sie erschlichen habe oder wenn ihm ihre Rechtswidrigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Dem Kläger hätte die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide zumindest bekannt sein müssen. Er habe (wie im einzelnen dargelegt wird) damit gerechnet, daß ihm bei Angabe des wahren Sachverhalts keine Versorgungsbezüge bewilligt werden würden. Ein anderer Grund als das Bestreben, durch Vortäuschen falscher Tatsachen zu Unrecht Leistungen zu erhalten, sei für sein Verhalten nicht ersichtlich. In jedem Falle fielen die falschen Angaben, die für die Bewilligungen ursächlich gewesen seien, in seinen Verantwortungsbereich.

16

Der Beklagte könne die zuviel gezahlten Versorgungsbezüge gemäß § 87 Abs. 2 BBG von dem Kläger zurückfordern. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen: Wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes der Versorgungszahlungen nicht gekannt haben sollte, so sei doch dieser Mangel so offensichtlich gewesen, daß er ihn hätte erkennen müssen (wird näher dargelegt). Die in § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG vorgeschriebene Billigkeitsentscheidung habe der Beklagte - ohne Ermessensfehler - dadurch getroffen, daß er sich bereit erklärt habe, die Rückforderung auf sechs Monate auszusetzen und sodann dem Einkommen des Klägers angepaßte Raten festzusetzen.

17

Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung, des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen.

18

Die Revision macht geltend, nach dem Beweisergebnis fehle ein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger nicht Berufsunteroffizier gewesen sei, so daß die Beweislast der Behörde obliegen müsse.

19

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

20

II.

Die Revision bleibt erfolglos.

21

An der Prozeßfähigkeit des Klägers, die der Kläger selbst und seine Prozeßbevollmächtigten niemals in Frage gestellt haben, zweifelt der erkennende Senat ebensowenig wie die Gerichte der Vorinstanzen.

22

Bei der Entscheidung über die Revision ist davon auszugehen, daß dem Kläger nach dem bayerischen Gesetz über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an berufsmäßige Wehrmachtsangehörige und ihre Hinterbliebenen vom 12. August 1948 (Bay. GVBl, S. 147) und nach der vor dem 1. September 1953 geltenden Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG Versorgungsbezüge nicht zustanden und daß die Rücknahme der die Zeit vor dem 1. September 1953 betreffenden Versorgungsbewilligungen durch die angefochtenen Bescheide rechtmäßig ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch sein Urteil vom 18. November 1965 entschieden; und der Kläger hat gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt.

23

Die in beiden Vorinstanzen getroffene Feststellung, daß der Kläger im November 1944 zum Leutnant der Reserve, nicht also zum Berufsoffizier, ernannt worden sei, ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich; denn die Revision hat diese Feststellung nicht mit Revisionsrügen angegriffen. Daraus folgt, daß dem Kläger für die Zeit seit dem 1. September 1953 Versorgungsbezüge - auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 (P. 1953) - nur dann zustehen könnten, wenn er vor seiner Beförderung zum Leutnant der Reserve Berufsunteroffizier gewesen wäre (vgl. Urteil des Senats vom 11. Februar 1960 - BVerwG II G 327.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 & 131 Nr. 21]). Ob der Kläger vor seiner Beförderung zum Leutnant der Reserve Berufsunteroffizier war, hat das Berufungsgericht nicht klären können. Seine Darlegungen tatsächlichen Inhalts mit dem Ergebnis, daß sich insoweit der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nicht zu seiner - des Berufungsgerichts - Überzeugung klären lasse, hat die Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Diese Darlegungen lassen auch materiellrechtliche Mängel - z.B. einen Verstoß gegen die Denkgesetze, gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder gegen einen anderen revisiblen Beweiswürdigungsgrundsatz - nicht erkennen. Soweit die Revision geltend macht, die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils, insbesondere die Aussage des Zeugen Dr. Gruihn, sprächen dafür, daß der Kläger vor seiner Beförderung zum Leutnant der Reserve Berufsunteroffizier gewesen sei, ist ihr Vorbringen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtlich, weil es in unzulässiger Weise nur die den tatsächlichen Feststellungen, des Berufungsgerichts zugrundeliegende Beweiswürdigung angreift. Dieses Vorbringen der Revision entfällt deshalb als Grundlage für die daran geknüpfte Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die materielle Beweislast (zu diesem Begriff vgl. BVerwGE 3, 110 [115]) zu Unrecht dem Kläger aufgebürdet. Auch aus anderen Gründen ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Verteilung der materiellen Beweislast rechtlich nicht zu beanstanden:

24

Das Berufungsgericht ist von dem Grundsatz ausgegangen, daß in der Regel die Verwaltungsbehörde, die einen begünstigenden Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit zurücknimmt, die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts trägt (vgl. BVerwGE 18, 168). Es hat aber zutreffend erkannt, daß dieser Grundsatz nicht in den Fällen gilt, in denen der Begünstigte den rechtswidrigen Verwaltungsakt durch "unlautere" Mittel erwirkt hat, und auch nicht in den Fällen, in denen sich die auf den Angaben des Begünstigten beruhende tatsächliche Grundlage des zurückgenommenen Verwaltungsakts als unrichtig erweist und unaufklärbar bleibt, ob andere, von dem Begünstigten nachträglich behauptete Tatsachen vorliegen, die den begünstigenden Verwaltungsakt im Ergebnis rechtfertigen würden. Die sich hierauf beziehenden Darlegungen des Berufungsgerichts sind ebenfalls rechtlich einwandfrei:

25

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits klargestellt, daß die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsakts dann nicht der Verwaltungsbehörde obliegt, wenn der Begünstigte den begünstigenden Verwaltungsakt mit unlauteren Mitteln erwirkt hat, daß in diesem Zusammenhang der Begriff der "unlauteren Mittel" wesentlich umfassender ist als der Tatbestand des "Erschleichens" oder der "arglistigen Täuschung" und daß er alle Fälle vorwerfbaren Verhaltens einschließlich leichter Fahrlässigkeit umfaßt (vgl. BVerwGE 18, 168 [174]; Urteil vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 219.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 45]; Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 84.64 - [VerwRspr. 20 S. 575]; Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG VI C 121.65 - [für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen]). In den Gründen des zuletzt angeführten Urteils vom 26. November 1969 wird die materielle. Beweislast dem Begünstigten ohne Rücksicht auf sein Verschulden sogar dann auferlegt, wenn er "dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehende Tatsachen verschwiegen hat, die anzugeben im wesentlichen nur er in der Lage war, so daß die Behörde sich auf deren Nichtvorhandensein verlassen durfte".

26

Zur Frage der materiellen Beweislast in den Fällen, in denen sich die auf den Angaben des Begünstigten beruhende tatsächliche Grundlage des zurückgenommenen Verwaltungsakts als unrichtig erweist und unaufklärbar bleibt, ob andere von dem Begünstigten nachträglich behauptete Tatsachen vorliegen, die den Verwaltungsakt rechtfertigen würden, heißt es in den Gründen des soeben erwähnten Urteile vom 26. Novenber 1969: "Macht der Begünstigte demgegenüber nunmehr geltend, daß der Anspruch trotz der - an sich - entgegenstehenden Tatsache auf Grund weiterer Tatsachen gegeben ist, so trägt er für diesen - von dem früher entschiedenen abweichenden - Sachverhalt nach der allgemeinen Regel die Beweislast. Insoweit kann des Begünstigten nicht anerkannt werden. Andernfalls würde er gegenüber einen Antragsteller, der der Behörde den Sachverhalt vollständig unterbreitet hat, allein deshalb bessergestellt werden, weil die Behörde in ihrem berechtigten Vertrauen auf die Vollständigkeit des ihr vom Begünstigten vorgetragenen Sachverhalts und das Nichtvorhandensein dem Anspruch entgegenstehender Tatsachen den begünstigenden Verwaltungsakt erlassen hat. Entsprechendes muß gelten, wenn der Begünstigte objektiv unwahre Angaben gemacht hat, deren Nichtvorhandensein im Rücknahmeverfahren nachgewiesen wird, und der Begünstigte geltend macht, der Anspruch stehe ihn gleichwohl auf Grund weiterer Tatsachen zu." Diesen Ausführungen pflichtet der erkennende Senat bei, Sie stellen klar, daß die Beweislast, die regelmäßig der Verwaltungsbehörde bezüglich der Rechtswidrigkeit des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsakts obliegt, in allen Fällen, also auch ohne "unlauteres" Verhalten des Begünstigten, dort endet wo es um die Richtigkeit eines von dem Begünstigten nachträglich behaupteten abweichenden Sachverhalts geht, der geeignet wäre, den begünstigenden Verwaltungsakt im Ergebnis zu rechtfertigen. Diese Ausführungen des VI. Senats stehen nicht im Widerspruch zu seinem Urteil vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 88.62 - (DÖD 1965 S. 56); das Berufungsgericht, das zu dem gleichen Ergebnis gelangt ist, hat dies zutreffend erkannt.

27

Im vorliegenden Falle rechtfertigen die dargelegten beiden Grundsätze über die Verteilung der materiellen Beweislast die Entscheidung des. Berufungsgerichts, daß - nachdem sich die den zurückgenommenen Versorgungsbescheiden zugrundegelegten Angaben des Klägers, er habe vom 1. Februar 1929 bis zum 8. Mai 1945 ununterbrochen berufsmäßigen Wehrdienst geleistet und sei am 8. Mai 1945 Berufsoffizier gewesen, als unwahr erwiesen hatten - der Kläger die Beweislast für die Richtigkeit seiner nachträglichen abweichenden Behauptung trage, er sei im Jahre 1939 erneut Berufsunteroffizier geworden. Das Berufungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rücknahmebescheides somit zu Recht bestätigt.

28

Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge, gegen welche die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen erhebt, halten jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.

29

Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 8.100 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer