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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1973, Az.: BVerwG VI C 75.73

Recht zur Kriegsdienstverweigerung; Begründetheit einer Verfahrensrevision; Unvollständige Würdigung der Gründe zur Kriegsdienstverweigerung; Bedeutung der förmlichen Parteivernehmung in Kriegsdienstverweigerungssachen; Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 75.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 08.03.1972 - AZ: 2 K 593/71

In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. März 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger legte im Mai 1968 die Reifeprüfung mit Erfolg ab. Im Wintersemester 1968/69 begann er mit dem Studium der Naturwissenschaften. Im Sommer 1969 nahm er das Studium der Rechtswissenschaften auf. Der Kläger war am 14. Januar 1969 tauglich gemustert und der Ersatzreserve I zugewiesen worden. Am 6. Januar 1969 stellte er den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Dieser Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.

2

Der Kläger hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Verweigerungsgründen angehört und Zeugen vernommen. Es hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

4

Es fehle an der für eine Gewissensentscheidung erforderlichen unbedingten inneren Verpflichtung des Klägers, keinen Waffendienst leisten zu können. Die Abneigung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe habe ihren Grund in einer von der Vernunft her bestimmten Güterabwägung mit dem Ergebnis, daß eine kriegerische Auseinandersetzung wegen der mit ihr zwangsläufig verbundenen Vernichtung von Menschenleben niemals gerechtfertigt sei und man sich deshalb in Institutionen wie die Bundeswehr nicht eingliedern lassen dürfe. Dies allein reiche jedoch für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht aus. Dabei werde nicht verkannt, daß auch Gründe der Vernunft zu einer Gewissensentscheidung führen könnten. Einen derartigen inneren Widerhall habe das Gericht beim Kläger jedoch nicht feststellen können. Bei ihm sei es bei einer rein verstandesmäßigen Abneigung gegen kriegerische Auseinandersetzungen und die damit verbundenen Opfer geblieben. Die Überzeugung des Gerichts ergebe sich aus den Begründungen, die der Kläger für seinen Entschluß, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, angegeben habe (wird ausgeführt). - Auch die Tatsache, daß der Kläger bei seiner Anhörung im Verhandlungstermin durchaus glaubwürdig und ehrlich erschienen sei, zwinge nicht zu der Feststellung, daß er eine Gewissensentscheidung getroffen habe. Ebensowenig hätten die Aussagen der Zeugen das Gericht hiervon überzeugen können.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

6

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

Der Revision verhilft schon die - ordnungsgemäß erhobene - Rüge der Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO zum Erfolg. Dazu hat die Revision sinngemäß vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung einen erheblichen Teil des Vorbringens des Klägers über die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung nicht berücksichtigt. Dem ist beizupflichten.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer im wesentlichen mit der Begründung verneint, er habe keine ihn innerlich unbedingt verpflichtende Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, weil es bei ihm "bei einer rein verstandesmäßigen Abneigung gegen kriegerische Auseinandersetzungen und die damit verbundenen Opfer geblieben (ist)". Das Verwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, seine Überzeugung ergebe sich aus den Begründungen, die der Kläger für seinen Entschluß, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, angegeben habe. Das Verwaltungsgericht faßt diese Begründungen folgendermaßen - vgl. S. 7/8 der Urteilsausfertigung - zusammen:

"Der Kläger spricht davon, er sei sich, dessen bewußt geworden, daß in einem Krieg soziale Errungenschaften verloren gingen. Es gelte, die errungenen Positionen abzusichern. Er erklärt weiterhin, was nütze es, im Falle einer Verteidigung mit Waffengewalt Werte schützen zu wollen, die durch diese Verteidigung mit hoher Wahrscheinlichkeit vernichtet würden. Hier sei es sinnvoller, unter Verzicht auf persönliche Freiheit den fremden politischen Druck zu ertragen. Der Kläger bezeichnet darüber hinaus seine Entscheidung als das Ergebnis eines Entwicklungsprozesses, dem Diskussionen vorangegangen seien, in denen sowohl Argumente für als auch Argumente gegen den Dienst in der Bundeswehr erörtert worden seien. Diese und ähnliche Äußerungen des Klägers lassen erkennen, daß sich die von ihm behaupteten Anstöße nicht zu einer Gewissensentscheidung verdichtet haben. Die Kriegsdienstverweigerung des Klägers beruht nach der Auffassung der Kammer lediglich auf Gründen politischer Zweckmäßigkeit, die keine Gewissensentscheidung ausgelöst haben."

11

Bei dieser - zugleich würdigenden - Anführung der vom Verwaltungsgericht zur Entscheidungsgrundlage gemachten Begründungen des Klägers für seinen Entschluß zur Kriegsdienstverweigerung fehlen gänzlich seine Darlegungen anläßlich seiner formlosen Anhörung in der mündlichen Verhandlung, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils - vgl. S. 4 der Urteilsausfertigung - wie folgt festgehalten sind:

"Als er den Wehrdienst ableisten sollte, habe er sich zur Kriegsdienstverweigerung entschlossen. Ihn erschrecke, daß junge Menschen bereit seien, Gewalt anzuwenden. Das habe ihn in der Überzeugung bestärkt, wie wichtig es sei, sich jeder Gewalt zu entziehen. Die erste Instanz sei sein Gewissen. Es sage ihm, wie er zu handeln habe oder nicht. Sein Gewissen richte sich aus an christlich-humanitären Normen über die Unverletzlichkeit des menschlichen Lebens und der menschlichen Würde. Gerechte Kriege gebe es seiner Meinung nach nicht. Wenn er in der Bundeswehr diene, so trage er dazu bei, die verteidigungswerten Güter zu zerstören. Es heiße zwar, der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr sei der, den Rechtsstaat zu verteidigen. Falls die Bundeswehr sich bei einem Angriff wehre, würde jedoch ganz Deutschland zerstört. Die Bundeswehr gerate dadurch in einen Widerspruch zu ihrer eigentlichen Aufgabe, nämlich das zu schützen, was wir geschaffen hätten. Daher könne er keinen Wehrdienst leisten."

12

Nun ist zwar das Tatsachengericht nicht gehalten, sich mit jeder Einzelheit des Vorbringens eines Prozeßbeteiligten auseinanderzusetzen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 14.73 - und Beschluß vom 27. August 1973 - BVerwG VI C 96.73 -). Um solche Einzelheiten handelt es sieht hier aber nicht, sondern um einen wesentlichen Teil des Vorbringens des Klägers, in dem er - ersichtlich in Modifizierung seiner vor den Prüfungsgremien ursprünglich vernunftmäßig begründeten Ablehnung des Kriegsdienstes - nunmehr seine Gewissensbelastung ("Die erste Instanz sei sein Gewissen.") in den Mittelpunkt seiner Motivation stellt.

13

Mit diesen Darlegungen des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seiner Urteilsbegründung auseinandergesetzt. Es hat sie allem Anschein nach überhaupt nicht in seine Würdigung mit einbezogen; denn sonst hätte es auf diese (neue) Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingehen und sie gegebenenfalls mit ihm erörtern müssen (vgl. § 86 Abs. 1 und 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat damit zugleich verkannt, daß auch dieser Teil des Vorbringens - auch wenn er nur formlos dem Gericht vom Kläger zur Kenntnis gebracht worden ist - zum Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO zu rechnen ist, aufgrund dessen sich die Tatsacheninstanz ihre Überzeugung zu bilden hat (vgl. Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 22.68 - [Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 3]). Dies muß hier um so mehr gelten, als das Verwaltungsgericht ausdrücklich in der Urteilsbegründung hervorgehoben hat, es sei zu seiner Überzeugung "unter Würdigung der Ausführungen des Klägers vor den Prüfungsgremien und in der mündlichen Verhandlung vor 4 dem erkennenden Gericht ..." gekommen.

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Nach alledem ist nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht sich seine Überzeugung aufgrund fehlerhaften Verfahrens, nämlich aufgrund einer unvollständigen Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Weigerungsgründe, gebildet hat. Dies muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, ohne daß es auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision ankommt. Da die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil in einem entscheidungserheblichen Punkt eine Lücke aufweisen, ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht abschließend zu beurteilen. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird nunmehr die Frage zu klären haben, ob nicht auch Gewissensgründe der vom Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 1972 geschilderten Art zu seinem Entschluß, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, geführt haben. Denn bei der rechtlichen Beurteilung der Frage, ob eine echte Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG vorliegt, sind alle Gründe, nicht allein die (möglicherweise) überwiegenden Gründe, zu berücksichtigen, die zur Kriegsdienstverweigerung geführt haben (vgl. Urteile vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 25] und vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 103.69 -). - In der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht den Kläger nochmals, und zwar förmlich, als Partei zu vernehmen haben, wie dies in Kriegsdienstverweigerungssachen in der Regel geschehen sollte (vgl. u.a. Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19], vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 66.69 -, vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 - und vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 56.73 -). Dabei wird es zu beachten haben, daß diese Parteivernehmung durch Beweisbeschluß (vgl. § 98 VwGO, § 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzuordnen ist (vgl. BVerwGE 14, 146; 17, 127). Gerade die Förmlichkeit einer solchen Vernehmung in Verbindung mit der ihr vorausgehenden Belehrung ist ein sachgerechtes Mittel, nicht nur dem Kläger und den sonstigen Verfahrensbeteiligten, sondern auch dem Gericht selbst die Bedeutung und die Gewichtigkeit der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers vor Augen zu führen (vgl. hierzu das bereits zitierte Urteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 -). Dies ist in Kriegsdienstverweigerungssachen um so bedeutsamer, als es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ausschlaggebend auf das Verhalten, die Bekundungen und den Gesamteindruck des Wehrpflichtigen ankommt (vgl. u.a. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - und Beschlüsse vom 23. August 1973 - BVerwG VI C 31.73 - und vom 23. Oktober 1973 - BVerwG VI C 22.73 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Kellner
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier