Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.07.1973, Az.: BVerwG VI C 68.73
Parteivernehmung als Beweismittel in Kriegsdienstverweigerungssachen; Berücksichtigung der Bereitschaft zum Polizeidienst bei der Entscheidung über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Umfang der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht in Kriegsdienstverweigerungssachen; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Beweiskraft des unterbliebenen Drängens eines Kriegsdienstverweigerers auf die Beschleunigung des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 68.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 24.02.1972 - AZ: I VG. W 151/71
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Februar 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger hat im Jahre 1968 sein Abitur abgelegt und ist zur Zeit Student. Im April 1966 war er als tauglich gemustert und zunächst vom Wehrdienst zurückgestellt worden. Anfang Januar 1968 bewarb er sich freiwillig beim Bundesgrenzschutz. Am 12. März 1968 wurde er auf seinen Antrag hin ein zweites Mal gemustert - wiederum als tauglich -, nachdem ihm zuvor ein Einberufungsbescheid zum 1. April 1968 zugestellt worden war. Am 28. März 1968 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er brauchte daraufhin der Einberufung nicht Folge zu leisten.
Der Anerkennungsantrag wurde durch Bescheid vom 22. Januar 1970 mit der Begründung abgelehnt, daß der Prüfungsausschuß nicht den Eindruck gewonnen habe, der Kläger verweigere den Wehrdienst aus Gewissensgründen.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 5. August 1971 mit der Begründung zurückgewiesen, auch die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer habe keine aufrichtige Gewissensentscheidung des Klägers erkennen können, vielmehr den Eindruck gewonnen, der Kläger habe rein zweckbedingte Antworten gegeben.
Der Kläger hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Seine in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung hat das Verwaltungsgericht zu Protokoll genommen, hat ihn aber nicht als Partei vernommen. Über die Persönlichkeit des Klägers und seine Einstellung zur Kriegsdienstverweigerung hat das Gericht seine Mutter und seinen Freund, einen Journalisten, als Zeugen gehört.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es aus dem Gesamtverhalten des Klägers die Überzeugung gewonnen hat, daß er sich aus anderen als Gewissensgründen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wende.
Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt. Er hat neben Verletzung der Aufklärungspflicht insbesondere gerügt, das angefochtene Urteil beruhe auf denkwidrigen Schlußfolgerungen; diese Schlußfolgerungen stützten sich zudem wiederholt auf eine versehentlich unrichtige Bemerkung des Klägers über den Zeitpunkt seines Abiturs, obgleich es sich um einen vier Jahre zurückliegenden Vorgang gehandelt habe und die Befragung dem hätte Rechnung tragen müssen.
II.
Die Revision ist begründet und führt antragsgemäß zur Zurückverweisung der Sache.
Ob der Kläger im Hinblick auf die von ihm behauptete Gewissensentscheidung unglaubwürdig ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, steht im Revisionsverfahren nicht zu Entscheidung. Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil es auf ordnungsgemäß gerügten Verfahrensmängeln beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG).
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf das "Gesamtverhalten" des Klägers gestützt. Besondere Bedeutung hat es hierbei ersichtlich dem in ersten Teil der Entscheidungsgründe ausführlich abgehandelten Argument zugemessen, der Kläger habe während der Zeit von 21 Monaten bis zur Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß und dann wiederum von 15 Monaten nach der Einlegung des Widerspruchs nicht auf eine Entscheidung gedrängt. Die Revision schilt diese Darlegungen als denkwidrig. Unterstellt, daß eine solche Rüge in Rahmen der ohne Zulassung eingelegten (Verfahrens-)Revision überhaupt zulässig ist, steht ihr doch entgegen, daß eine Schlußfolgerung der fraglichen Art wohl nicht als schlechthin unhaltbar gelten kann. Allerdings ist ihre Überzeugungskraft recht gering. Für einen Wehrpflichtigen, der - angenommen - eine echte Gewissensentscheidung gegen den Soldatendienst getroffen und der auf seinen Antrag hin bereits die Aufhebung seines Einberufungsbescheides erreicht hat, bedeutet ein sich lang hinziehendes behördliches Verfahren zunächst einmal, daß er während dieser Zeit nicht Soldat wird. Es ist in Betracht zu ziehen und liegt sogar nahe, daß er in solcher Situation nicht von sich aus auf eine Beschleunigung des Verfahrens drängt, zumal wenn er mit der Möglichkeit rechnet, daß die Entscheidung aus Beweisgründen gegen ihn ausfällt und dann eine alsbaldige Einberufung auslöst.
Um so mehr kommt es darauf an, ob die vom Verwaltungsgericht innerhalb seiner Gesamtwürdigung angeführten "weiteren Gründe" mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen sind. Das ist der Fall. Das Gericht unternimmt es darzutun, der Kläger habe über die Entwicklung seiner Einstellung zum Wehrdienst (im Zusammenhang mit dem ursprünglich verfolgten, dann aber aufgegebenen Plan eines Medizinstudiums) unwahre Behauptungen aufgestellt. Bei dieser Argumentation spielt an zwei entscheidenden Stellen (in der Urteilsausfertigung auf S. 9 und 10) die Feststellung eine Rolle, der Kläger habe sein Abitur erst im Frühjahr 1968 bestanden. Tatsächlich ergibt sich aus dem noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vom Kläger vorgelegten Reifezeugnis, daß er die Prüfung bereits am 16. Januar 1968 bestanden hat. Damit ist der einschlägigen Gedankenführung des Verwaltungsgerichts der Boden entzogen, und dies ist trotz der grundsätzlichen Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) hier aus folgendem Grunde zu berücksichtigen:
Die Revision hat geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe eine versehentliche Äußerung des Klägers über den Termin seines Abiturs als unumstößliche Wahrheit angenommen und darauf sein Urteil gestützt, obgleich es sich um einen vier Jahre zurückliegenden Vorgang gehandelt habe und eine sorgfältige Erforschung des Sachverhalts geboten gewesen wäre. Diese Rüge ist um so berechtigter, als der Kläger vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 11. November 1971 (Bl. 12 d.A.) angegeben hatte, er habe "Anfang 1968" sein Abitur bestanden und dann Ende März den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt. Ungeachtet dessen hat ihn das Verwaltungsgericht auf eine damit nicht in Einklang stehende, anscheinend beiläufig in der mündlichen Verhandlung gefallene Bemerkung festgenagelt. Es hat dies aber erst in den schriftlichen Gründen seiner Entscheidung getan, ohne ihm in der Verhandlung jenen Widerspruch vorgehalten zu haben und ihm nachzugehen; es hat den nach seiner im Terminsprotokoll festgehaltenen Erklärung damals zudem indisponierten Kläger sogar völlig im unklaren über die potentielle Bedeutung seiner mündlichen Bemerkung gelassen, was besonders deutlich daraus erhellt, daß es sie nicht einmal in die Niederschrift aufgenommen hat. Letztlich steht unter diesen Umständen hinter der (der wünschenswerten Präzision allerdings entbehrenden) Revisionsrüge der immerhin erkennbare allgemeine Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich bei seinem Urteil auf Erklärungen des Klägers gestützt, ohne diesem die Bedeutung gebührend klargemacht zu haben, die es der Befragung bei der Beweiswürdigung zuzumessen gedachte; mit anderen Worten: die ausschlaggebende Bedeutung, die das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung formlos gemachten Bekundungen des Klägers zugemessen habe, sei nicht vereinbar mit der "Unverbindlichkeit" seiner Befragung. Positiv formuliert bedeutet dies aber, daß im Rahmen der Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung (§§ 86, 108 VwGO) hier wohl eine förmliche Parteivernehmung des Klägers geboten gewesen wäre, wie sie in Kriegsdienstverweigerungssachen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin die Regel sein sollte (vgl. etwa das Urteil des VIII. Senats vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz BVerwG 448.0 § 25 WPflG Nr. 19], in dem es heißt: "In Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, wird sich seine förmliche Vernehmung zur Sache in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbieten, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet ist."). Die Förmlichkeit einer solchen Vernehmung in Verbindung mit der ihr voranzuschickenden Belehrung ist geeignet, den Vernommenen seine Worte wägen zu lassen und zugleich dem Gericht bewußt zu machen, daß es von sich aus auf Widersprüche (wie hier zwischen Schriftsatz und mündlicher Erklärung) zu achten und ihnen nachzugehen hat.
Damit steht fest, daß die unrichtige tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts auf fehlerhaftem Verfahren beruht.
Das Verwaltungsgericht hat zusätzlich freilich noch mit der "Unaufrichtigkeit" des Klägers argumentiert, die darin zutage getreten sei, daß er erst auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung seine Meldung zum Bundesgrenzschutz (im Januar 1968) offenbart habe. Hierbei handelt es sich ersichtlich um ein Hilfsargument. Das Verwaltungsgericht stellt bei seiner nur knappen Erörterung dieses Punktes abschließend fest, die Erklärung des Klägers, er würde beim Bundesgrenzschutz keinen Gebrauch von der Waffe gemacht haben, sei unglaubwürdig, sonst hätte er sich nicht freiwillig zu einer solchen bewaffneten Polizeitruppe gemeldet. Das Verwaltungsgericht geht aber nicht gebührend darauf ein, daß sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerade auf den Charakter des Bundesgrenzschutzes als Polizeitruppe berufen hatte. In der Tat ist es nicht zwingend, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Soldatendienst auch die in bedeutsamer Hinsicht anders gelagerte potentielle Verwendung von Waffen im Rahmen polizeilicher Aufgaben einbezieht. Zwar soll nicht verkannt werden, daß das Verhalten des Klägers bei und nach seiner Meldung zum Bundesgrenzschutz erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der nunmehr von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung auszulösen vermag. Dem wird noch nachzugehen sein. Die Ausführungen, die das angefochtene Urteil hierzu enthält, sind aber jedenfalls nicht geeignet, die oben abgehandelten Bedenken gegen die Hauptbegründung dieses Urteils auszugleichen.
Entsprechendes gilt für die Berufung des Verwaltungsgerichts auf den "persönlichen Eindruck", den es vom Kläger in der Verhandlung gewonnen habe und für den es zusätzlich zu den oben erörterten, in ihrer Beweiskraft schwachen oder verfahrensfehlerhaft ermittelten Umständen nur noch anführt, der Kläger sei ständig bemüht gewesen, den Prägen des Gerichts auszuweichen, und habe auch auf wiederholtes Nachfragen nicht wenigstens ein Beispiel für einen Gewissenskonflikt anzugeben vermocht.
Das angefochtene Urteil muß nach alledem aufgehoben werden. Es bedarf deshalb keines näheren Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen, insbesondere, daß das Verwaltungsgericht nur zwei von fünf schriftsätzlich benannten Zeugen vernommen habe (was freilich nicht ohne weiteres fehlerhaft war und von dem schon damals anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung laut Sitzungsniederschrift auch nicht beanstandet worden ist). Bei der nochmaligen Verhandlung des Falles wird das Verwaltungsgericht gegebenenfalls aber gut daran tun klarzustellen, nach welchen Grundsätzen es bei der Auswahl der von ihm vernommenen Zeugen verfahren ist. Es fällt auf, daß es gerade den Zeugen nicht geladen hat, mit dem der Kläger nach seinen Angaben im Beweisantrag (Schriftsatz vom 11. November 1971) über das Beweisthema (seine Einstellung zur Kriegsdienstverweigerung) "am intensivsten" gesprochen hatte; Kunstmaler Bertschat, ebenfalls in Hamburg ansässig.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier