Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1973, Az.: BVerwG VI C 105.73
Wehrpflichtrecht; Kriegsdienstverweigerung; Verfahrensrecht; Beweisanforderungen (in Anknüpfung an die Entscheidungen vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - und vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 -); Materielle Prüfung im Rahmen einer Verfahrensrevision (Bestätigung des oben genannten Urteils vom 18. Oktober 1972)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 105.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 27.06.1972 - AZ: VG III/1 E 96/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBerA 1973, 317
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Juni 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger verließ zwei Jahre nach Erlangung der Mittleren Reife die Schule. Er möchte Sozialpädagoge werden. Vom Herbst 1970 bis zum Herbst 1971 arbeitete er als Praktikant in einem Erziehungsheim. Zur Zeit absolviert er ein Praktikum in einem städtischen Kindergarten.
Im Februar 1970 wurde er gemustert und für tauglich befunden. Bereits mit Schreiben vom 10. Februar 1970 hatte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Die Eltern des Klägers äußerten sich gegenüber dem Prüfungsausschuß u.a. dahin, daß ihr Sohn in erster Linie aus beruflichen Gründen den Wehrdienst verweigern möchte. Der Prüfungsausschuß lehnte die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Prüfungskammer zurück.
Der Kläger hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen. Es hat sodann der Klage stattgegeben.
Die Beklagte hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensrecht gerügt. Sie hat Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt.
II.
Die Revision ist zulässig und begründet.
Nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist das Revisionsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensrügen beschränkt (vgl. das für die Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - [NJW 1973, 635]). Die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil unvereinbar ist mit der in der eben angeführten Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der sich insoweit auch der inzwischen zuständig gewordene VI. Senat bekennt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muß es wegen der Unmöglichkeit der Beweisführung genügen, wenn der Kriegsdienstverweigerer einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, wenn diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten im Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt. Zu entsprechenden Darlegungen in einem Urteil desselben Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 1972 hat der damals für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige VIII. Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 18. Oktober 1972 u.a. zutreffend ausgeführt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei dem Wehrpflichtigen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei ihm die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können (folgen Nachweise) ... Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gehört zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, von denen die Freistellung des Wehrpflichtigen von der staatsbürgerlichen Pflicht zur Ableistung des Wehr- und Kriegsdienstes abhängig ist. Daher kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die bloße Behauptung eines Wehrpflichtigen, eine solche Gewissensentscheidung getroffen zu haben, einen Anerkennungsanspruch nicht selbständig begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige 'einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, wenn diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt'. Diese Umstände können zwar als Beweisanzeichen für die vom Grundgesetz geforderte Gewissensentscheidung gewertet werden. Keinesfalls aber können sie dem Verwaltungsgericht eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ersparen (vgl. BVerwGE 30, 358 [360 f.]). Die Prüfung entfällt auch nicht deshalb, weil das Recht auf Kriegsdienstverweigerung den Charakter eines Grundrechts hat. Denn auch ein Grundrecht kann nur ausgeübt werden, wenn im jeweiligen Einzelfalle dessen gesetzliche Voraussetzungen gegeben sind ..."
An der Spitze des zweiten Teils der Entscheidungsgründe, in dem sich das Verwaltungsgericht dem konkreten Fall zuwendet, findet sich die ersichtlich als entscheidungstragend gedachte und von der Revision mit Recht als unzureichend beanstandete Feststellung, "diesen Anforderungen" (wie sie soeben im Vorabsatz dieses Revisionsurteils vor dem eingerückten Rechtsprechungszitat wiedergegeben worden sind) werde der Kläger gerecht. Da jene Anforderungen - wie dargetan - unzureichend sind, kann das angefochtene Urteil jedenfalls mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden.
Das Urteil enthält auch keine zusätzlichen Feststellungen, die den vom Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anforderungen an eine Gewissensentscheidung gerecht werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat sich praktisch auf eine Prüfung der "Schlüssigkeit" des Vorbringens des Klägers beschränkt, wenn es in diesem Zusammenhang unter Verzicht auf eine eigene substantiierte Darlegung und Würdigung der Weigerungsgründe des Klägers ausführt, die Gründe, die er vor dem Prüfungsausschuß, der Prüfungskammer und dem Gericht vorgetragen habe, seien zur Motivierung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geeignet. Auch die sich hieran anschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger es gleichwohl mit seinem Standpunkt nicht ernst meine, seien nicht gegeben, für die Fundiertheit seines Antrags sprächen im Gegenteil sowohl der Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gemacht habe, als auch die von ihm ausgeübte Tätigkeit im pädagogisch-sozialen Bereich, ermöglichen nicht die Bejahung einer echten Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn es handelt sich bei diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts mir um die Konsequenz der in seinem Urteil einleitend dargestellten und es prägenden rechtsfehlerhaften Tendenz, das Gewissen bei der praktischen Rechtsanwendung durch zwar griffigere, zugleich aber geringere Anforderungen zu ersetzen - die also nicht nur Beweisanzeichen für eine Gewissensentscheidung sein sollen, sondern bei deren Vorliegen stets ein Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegeben sei.
Die Bejahung einer echten Gewissensentscheidung ist im vorliegenden Falle auch nicht aus dem vom VIII. Senat in seinem oben angeführten Urteil vom 18. Oktober 1972 angedeuteten Gesichtspunkt möglich, daß in Verweigerungsfällen, in denen sich häufig ein voller Beweis nicht führen lasse, ein auf Grund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit werde genügen müssen. Dies hat der erkennende Senat im Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - bereits dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist. Hieraus folgt aber zugleich, daß das angefochtene Urteil auch nicht als Anwendungsfall einer solchen Beweiswürdigung begriffen oder unter diesem Blickwinkel aufrechterhalten werden kann. Denn das angefochtene Urteil enthält in diesem Zusammenhang nicht einmal einen durch nähere Angaben des Klägers substantiierten Hinweis darauf, daß "die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können" (so die Kriterien der zitierten Grundsatzentscheidung vom 18. Oktober 1972). - Es ist auch zu bedenken, daß die im Hinblick auf § 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG gebotene Beurteilung der gesamten Persönlichkeit des Antragstellers den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht etwa dahin modifiziert, daß das Verwaltungsgericht unter allen Umständen oder in erster Linie auf die allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Kriegsdienstverweigerers abheben müßte. Denn so wenig dem Gesetz eine Vermutung dahin zu entnehmen ist, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen ist, im Zweifel hinsichtlich seiner Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt, besteht ein Erfahrungssatz in dieser Richtung (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 103.67 - in Weiterführung von BVerwGE 30, 350 [BVerwG 25.10.1968 - VII C 90/66]). Es muß vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen sein, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242; 23, 98) [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]und daß gerade eine dergestalt an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichtete Gewissensentscheidung zu einer schweren seelischen Belastung des Klägers führen würde, wenn, er im Kriege mit der Waffe Menschen töten müßte. Eine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht entgegen § 86 VwGO nicht unternommen.
Nach alledem rechtfertigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht. Ob eine weitere Sachaufklärung zu ausreichenden Feststellungen führen könnte, hat das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft. Daher war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht erhält damit zugleich Gelegenheit darzutun, daß es sich aus dem Banne seiner rechtsfehlerhaften Grundeinstellung zu lösen weiß. Jedenfalls wird aber der Kläger selbst nochmals als Partei vernommen werden müssen, da Deine bisherige Befragung möglicherweise durch die mit dem Gesetz nicht in Einklang stehenden zu geringen Anforderungen, die das Verwaltungsgericht für den Nachweis einer durch Art. 4 AUG. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung hat genügen lassen, beeinflußt war. Auch die Vernehmung der Eltern des Klägers wird - nicht zuletzt im Hinblick auf die anscheinend zwischen ihnen und ihrem Sohn in der Frage der Motivierung seiner Kriegsdienstverweigerung bestehenden Meinungsverschiedenheiten - in Erwägung zu ziehen sein, Erst nach dem Ergebnis einer nach Lage des Falles gebotenen weiteren Sachaufklärung wird sich dann die Frage stellen, ob dem Kläger die Erleichterungen bei der Beweiswürdigung zugute kommen können, deren Berechtigung in diesem Rechtsbereich der VIII. Senat in seinem oben angeführten Urteil vom 18. Oktober 1972 anerkannt hatte und die der erkennende Senat inzwischen - wie bereits ausgeführt - in seinem Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - noch näher präzisiert hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier