Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1972, Az.: BVerwG VIII C 46.72
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Gewissensentscheidung eines Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 46.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 01.02.1972 - AZ: III/1 E 14/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 41, 53 - 58
- BWV 1973, 189
- DVBl 1973, 824 (Kurzinformation)
- DokBer A 1973, 260
- DÖV 1974, 32 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1973, 435 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1093 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1973, 1294 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1973, 635-636 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Schwierigkeiten, die von der Natur der Sache her eine Klärung der Frage erschweren, ob der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wirklich getroffen hat, rechtfertigen nicht die Ansicht, daß grundsätzlich für die Richtigkeit der Darstellung des Wehrpflichtigen eine Vermutung spreche.
- 2)
Läßt sich, auch durch, eine von Amts wegen durchzuführende sachgerechte und gründliche Beweisaufnahme für die vom Wehrpflichtigen behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe der Nachweis nicht erbringen, so genügt dafür ein auf Grund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit. Fehlt es an einem solchen, so kann die Gewissensentscheidung nicht festgestellt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Baring und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Februar 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger stellte bei der Wehrbehörde den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er hatte mit seinem Begehren im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg, Darauf hat er Klage erhoben mit dem Antrage, die Verwaltungsbescheide aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich als Beteiligten im Wege der Beweisaufnahme vernommen. Es hat der Klage stattgegeben.
Die Beklagte hat ohne Zulassung Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von Verfahrensrecht und bittet um Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Zulässigkeit der vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Revision ergibt sich, da die Beklagte wesentliche Mängel des verwaltungsgerichtlichen. Verfahrens rügt, aus § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, das jetzt in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) gilt. Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe auf Grund einer von ihm unterstellten Beweisregel entschieden und damit den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Gegen die Zulässigkeit dieser Rüge bestehen keine Bedenken. Ob sie begründet ist, kann dahinstehen. Denn in jedem Falle muß die Revision gemäß § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG Erfolg haben, da das angefochtene Urteil unvereinbar ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der das erkennende Gericht auch weiterhin festhält.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, daß der Kläger berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Dieser Entscheidung liegen die folgenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zugrunde:
Der Kläger widersetze sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten. Schon die gedanklichen, gefühlsmäßigen oder erlebnisbedingten Voraussetzungen einer solchen Gewissensentscheidung seien nur schwer zu erfassen. In noch stärkerem Maße aber müsse diese Gewissensentscheidung selbst als ein seelischer Vorgang ihrem Wesen nach verborgen bleiben. Wegen dieser Unmöglichkeit einer wirksamen Beweisführung müsse es genügen, wenn der Kriegsdienstverweigerer einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen habe, wenn diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang stehe und wenn sie ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen lasse. Diesen Anforderungen werde der Kläger gerecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei dem Wehrpflichtigen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei ihm die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können (vgl. z.B. die Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchholz 448.0§ 25 WPflG Nr. 24 = DVBl. 1970, 464 = BWV 1969, 115 = NZWehrr. 1969, 118] und vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26 = DVBl. 1969, 748]).
Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil in sachlichrechtlicher Hinsicht nicht gerecht. Die in ihm enthaltenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer solchen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe.
Zunächst schon kann es nicht genügen, daß in dem angefochtenen Urteil lediglich unter Wiederholung des Gesetzeswortlautes ausgesprochen wird, der Kläger widersetze sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten. Denn es gehört, wie dargelegt, zum gesetzlichen Tatbestand, daß dieser Widerstand gegen eine eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen, den Staaten auf der Erkenntnis beruht, nicht imstande zu sein, ohne schwere innere Not im Kriege mit der Waffe Menschen zu töten. Daß der Kläger auch diese Voraussetzungen erfüllt, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht zu ersehen. Die von ihn behauptete Friedensliebe und seine sich hieraus ergebenden Bedenken gegen die Existenz der Bundeswehr rechtfertigen für sich allein nicht den rechtlichen Schluß auf das Vorliegen jener von Art. 4 Abs. 3 GG vorausgesetzten Gewissensentscheidung.
Auch sonst entsprechen die Maßstäbe, die das Verwaltungsgericht an die Erfüllung des von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG vorausgesetzten Tatbestandes angelegt hat, nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gehört zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, von denen die Freistellung des Wehrpflichtigen von der staatsbürgerlichen Pflicht zur Ableistung des Wehr- und Kriegsdienstes abhängig ist. Daher kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die bloße Behauptung eines Wehrpflichtigen, eine solche Gewissensentscheidung getroffen zu haben, einen Anerkennungsanspruch nicht selbständig begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige "einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinen Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, wenn diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies 'Nein' zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt". Diese Umstände können zwar als Beweisanzeichen für die vom Grundgesetz geforderte Gewissensentscheidung gewertet werden. Keinesfalls aber können sie dem Verwaltungsgericht eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ersparen (vgl. BVerwGE 30, 358 [360 f.]). Die Prüfung entfällt auch nicht deshalb, weil das Recht auf Kriegsdienstverweigerung den Charakter eines Grundrechts hat. Denn auch ein Grundrecht kann nur ausgeübt werden, wenn im jeweiligen Einzelfalle dessen gesetzliche Voraussetzungen gegeben sind (vgl. das Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 43.69 -).
Diese Prüfung hat das Verwaltungsgericht infolge einer Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Wehrpflichtiger einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat, hinsichtlich der rechtserheblichen tatsächlichen Umstände unterlassen.
Zwar hat das Verwaltungsgericht den Kläger mit Recht persönlich zu den Gründen seiner Kriegsdienstverweigerung vernommen. Denn angesichts der Schwierigkeiten, die sich bei der Aufklärung der in Betracht kommenden seelischen Vorgänge zwangsläufig ergeben, wird sich die Vernehmung des Wehrpflichtigen als Beteiligten in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbieten, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet ist. Hierbei wird der Beweiswert der förmlichen Aussage des Wehrpflichtigen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen sein (Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 - [NJW 1968, 1646 = BWV 1968, 234 = NZWehrr. 1968, 230]).
Das Verwaltungsgericht hat das Ergebnis der Vernehmung des Klägers auch einer Beweiswürdigung unterzogen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Beklagten in jeder Hinsicht mit den Denkgesetzen vereinbar ist. Denn jedenfalls ist das Verwaltungsgericht, wie bereits eingangs gezeigt, dabei zu dem Ergebnis gekommen, die Frage, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinne des Grundgesetzes getroffen habe, lasse sich weder in dem einen noch in dem anderen Sinne hinreichend klar beantworten. Hieraus hätte es jedoch nicht in dem dargelegten Sinne den Schluß ziehen dürfen, daß der Kläger den an einen Kriegsdienstverweigerer zu stellenden Ansprüchen genüge. Das Verwaltungsgericht darf dem Anerkennungsantrage des Wehrpflichtigen nur dann stattgeben, wenn es sich im Rahmen der ihm allein obliegenden Beweiswürdigung dazu entschließen kann, das Vorliegen der vom Grundgesetz geforderten Gewissensentscheidung in tatsächlicher Hinsicht zu bejahen. Die einer abschließenden Aufklärung des Sachverhaltes entgegenstehenden Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, dies anders zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß bei der Klärung der Frage, ob der Kriegsdienstverweigerer eine echte Gewissensentscheidung #gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, der Tatsacheninstanz die Notwendigkeit, Vorgänge seelischer Art aufklären zu müssen, in der Tat Schwierigkeiten bereiten kann, daß aber diese Schwierigkeiten sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts durch eine sachgerechte und gründliche Beweisaufnahme meist überwinden lassen. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht dahin entschieden (vgl. insbesondere das Urteil vom 18. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19]): Die Frage, ob der Wehrpflichtige eine solche Gewissensentscheidung getroffen hat, ist vom Verwaltungsgericht gemäß § 86 VwGO von Amts wegen durch eine möglichst eingehende Beweisaufnahme aufzuklären, wobei es sich im Falle eines Zweifels in aller Regel nicht mit der - in ihrem Beweiswert wohlwollend zu beurteilenden - persönlichen Vernehmung des Wehrpflichtigen wird begnügen können. Vor allem auch in Anbetracht der für den Wehrpflichtigen aus der Natur der Sache sich ergebenden Beweisschwierigkeiten muß das Verwaltungsgericht vielmehr im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsaufklärung darum bemüht sein, auch ohne entsprechende Anträge der Beteiligten alle sich ihm noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten. Hier kommt in erster Linie eine Vernehmung solcher Personen als Zeugen in Betracht, die wegen naher Verwandtschaft oder sonstiger enger persönlicher Beziehungen zu dem Kriegsdienstverweigerer über seine Einstellung zu der Frage des Kriegsdienstes mit der Waffe mutmaßlich Kenntnis haben oder doch jedenfalls über seine Persönlichkeit und sein sittliches Verhalten (§ 26 Abs. 4 WPflG) würden Auskunft geben können.
Bei sorgfältiger Erfüllung dieser ihm obliegenden Aufklärungspflicht wird es dem Verwaltungsgericht in aller Regel nicht schwerfallen, sich zu der Frage, ob der Wehrpflichtige den Kriegsdienst mit der Waffe aus den vom Grundgesetz geschützten Gewissensgründen verweigert, ein abschließendes Urteil zu bilden. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, daß sich ein voller Beweis häufig nicht wird führen lassen. In solchen Fällen wird ein auf Grund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügen müssen. Kann sich aber das Verwaltungsgericht auch bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der ihm allein obliegenden Beweiswürdigung nicht dazu entschließen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der erforderlichen Gewissensentscheidung abschließend zu bejahen, so muß dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu Lasten des seine Anerkennung begehrenden Wehrpflichtigen gehen (vgl. BVerwGE 9, 97; Urteil vom 24. April 1969, a.a.O.).
Da das Verwaltungsgericht, wie gezeigt, sowohl den Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu weit ausgelegt als auch die Frage, ob der Kläger diese vom Grundgesetz vorausgesetze Gewissensentscheidung wirklich getroffen hat, in tatsächlicher Hinsicht bewußt offengelassen hat, rechtfertigen seine Feststellungen nicht die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer. Die Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung hat das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft. Daher war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke