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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1968, Az.: BVerwG VII C 90.66

Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Berufsverkehr trotz schwebenden Zivilrechtsstreits

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG VII C 90.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.11.1965 - AZ: 47 II 64

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 347 - 352
  • BVBl 69, 367
  • BayVBl 69, 173
  • DVBl 1969, 367-368 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DÖV 1969, 725 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 69, 112
  • NJW 69, 708
  • NJW 1969, 708 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 36, 398
  • VerwRspr 20, 487 - 491

Amtlicher Leitsatz

Die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG kann von den im Verkehrsgebiet vorhandenen Unternehmern angefochten werden.

Wird eine einstweilige Erlaubnis erteilt, um die Zeit bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides nach § 15 PBefG zu überbrücken, so können die Versagungsgründe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nur dann zur Ablehnung führen, wenn sie offensichtlich gegeben sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene beantragte im Juni 1962, ihm die. Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb eines Linienverkehrs in der Sonderform des Berufsverkehrs zwischen P.-V. zur Beförderung von Arbeitskräften der Firma H. in V. zu erteilen.

2

Der Kläger, der auf der Strecke Vohenstrauß und Oberviechtach einen Linienverkehr über die Orte P.-Pu.-S.-M.-V. betreibt und außerdem Beschäftigte der Firmen H., sei Se. und G. zwischen Pu. und V. befördert mit Haltestellen in G. S., M. und B. erhob gegen den Antrag des Beigeladenen Einwendungen und machte geltend, es treffe nicht zu, daß der Beigeladene diesen Berufsverkehr schon seit 1952 durchführe. Er selbst befördere Arbeiter für die genannten Firmen bereits seit 1953, während der Beigeladene erst 1956 auf Grund eines Vertrages mit der Firma H. den Berufsverkehr aufgenommen habe. Für den beantragten Verkehr bestehe kein Bedürfnis; weil er jederzeit die Arbeitskräfte aus P. nach V. und zurück befördern könne.

3

Mit Bescheid vom 27. Mai 1963 gab die Regierung der Oberpfalz dem Antrag des Beigeladenen auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung statt und setzte die Dauer der nach Unanfechtbarkeit ihres Bescheides durch Aushändigung einer Urkunde zu erteilenden Genehmigung auf fünf Jahre fest. Die Regierung ging davon aus, daß der Beigeladene den Berufsverkehr seit 1952 betrieben und deshalb einen Anspruch auf Besitzschutz habe. Der Linieriverkehr des Klägers werde durch diesen Berufsverkehr nicht beeinträchtigt.

4

Der Beigeladene führte nach Erlaß des Bescheides den Berufswerkehr durch. Als ihn daraufhin der Kläger vor dem Amtsgericht Vohenstrauß verklagte, diesen Berufsverkehr zu unterlassen, beantragte der Beigeladene bei der Regierung der Oberpfalz eine einstweilige Erlaubnis, die ihm mit Bescheid vom 15. April 1964 erteilt würde.

5

Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob der Kläger Klage und begehrte die Aufhebung der einstweiligen Erlaubnis. Er machte geltend, mit der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis habe die Regierung der Oberpfalz die begründete Erfolgsaussicht seines Klagebegehrens vor dem Amtsgericht zunichte gemacht und durch die Prämiierung eines Rechtsbrechers das Vertrauen in die rechtmäßige Handhabung des Personenbeförderungsgesetzes erschüttert.

6

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

7

Der Verwaltungsgerichtshof führt aus: Der Kläger sei berechtigt, die dem Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis anzufechten, weil er als vorhandener Unternehmer dadurch in seinen Rechten verletzt sein könne. Das Klagebegehren sei jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis vorgelegen hätten. Der Kläger könne nicht zu den Fahrzeiten des Beigeladenen und auch nicht auf der Strecke zwischen P. und P. bedienen. Da der Beigeladene diesen Verkehr schon seit langem betreibe, führe eine Unterbrechung in der Verkehrsbedienung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen. Gegen die Zuverlässigkeit des Beigeladenen könnten begründete Einwendungen nicht erhoben werden. Der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen schwebende Zivilprozeß habe der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis nicht entgegengestanden.

8

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.

9

Er beantragt,

das angefochtene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 1965 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juni 1964 aufzuheben und festzustellen, daß die einstweilige Erlaubnis der Regierung der Oberpfalz an den Beigeladenen vom 15. April 1964 rechtswidrig gewesen sei.

10

Er rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe es zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, daß der Beigeladene zunächst ohne Genehmigung gefahren sei. Das sei mit Wissen der Regierung der Oberpfalz geschehen. Da diese auch Kenntnis von dem zwischen ihm und dem Beigeladenen schwebenden Rechtsstreit gehabt habe, sei die einstweilige Erlaubnis nicht zu Zwecken des Verkehrs, sondern zur Lahmlegung eines Rechtsstreits erteilt worden. Dadurch habe die Behörde gegen Treu und Glauben verstoßen.

11

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

12

Der Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem Berufungsurteil im Ergebnis zu.

14

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

15

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

16

Der Kläger ist, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt, hat, befugt, die dem Beigeladenen auf Grund des § 20 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl, I S. 241) in der Fassung des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 906) - PBefG - erteilte einstweilige Erlaubnis anzufechten. Auch die bloß vorläufige Zulassung des Beigeladenen zum Linienverkehr in der Sonderform des Berufsverkehrs (§ 43 Nr. 1 PBefG) kann die Rechte des Klägers, der auf derselben Strecke einen allgemeinen Linienverkehr betreibt, verletzen. Die Rechte, deren Schutz, der Kläger mit der Anfechtungsklage, begehren kann, sind ihm durch § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gewährt. Zwar stehen bei den öffentlichen Verkehrsinteressen, die nach dieser Vorschrift durch die Zulassung neuer Verkehrsunternehmen nicht beeinträchtigt werden dürfen, die Belange der Allgemeinheit an einer geordneten, das öffentliche Verkehrsbedürfnis befriedigenden Verkehrsbedienung im Vordergrund, Gleichwohl werden auch die Interessen der vorhandenen Verkehrsunternehmer an der Erhaltung der Leistungsfähigkeit ihrer Unternehmen von diesem Schutz erfaßt, weil nur dadurch eine geordnete und zuverlässige Verkehrsbedienung gewährleistet ist. Diese Zielsetzung des Personenbeförderungsgesetzes ergibt sich aus den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 unter den Buchstaben a) bis c) aufgezählten Gründen, die zur Versagung einer beantragten Genehmigung führen. So wird bei der Frage, ob eine befriedigende Verkehrsbedienung bereits gegeben ist, auf die vorhandenen Verkehrsmittel abgestellt und weiter geprüft, ob das neue Unternehmen nicht etwa Aufgaben eines bereits vorhandenen Unternehmens übernimmt. Schließlich ist den vorhandenen Unternehmern und Eisenbahnen das Recht zugebilligt, den von ihnen betriebenen Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen auszugestalten, womit sie die Genehmigung einer ihnen starke Konkurrenz bereitenden neuen Linie verhindern können. Das alles zeigt, daß sich das Personenbeförderungsgesetz im allgemeinen Interesse den Schutz der vorhandenen Unternehmer. vor ruinösem Wettbewerb besonders angelegen sein läßt. Der Senat hat deshalb bereits in BVerwGE 9, 340 ausgesprochen, daß dem vorhandenen Unternehmer ein Klagrecht gegen die Genehmigung für einen weiteren Unternehmer zusteht, wenn er geltend macht, die Behörde habe mit der Zulassung dieses Unternehmers die öffentlichen Verkehrsinteressen insbesondere dadurch verletzt, daß sein dem öffentlichen Verkehr bereits dienendes Unternehmen beeinträchtigt werde.

17

Die bisherige Rechtsprechung des Senats, hat sich lediglich mit der Klagebefugnis des vorhandenen Unternehmers gegen die einem anderen Unternehmer erteilte Genehmigung befaßt. Für die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG. kann aber nichts anderes gelten. Sie kann zwar nicht mit der Genehmigung nach den §§ 15, 17 PBefG gleichgestellt werden, weil sie jederzeit widerruflich ist und kein Recht auf Erteilung der Genehmigung begründet. Auch ist sie keine, vorläufige, oder widerrufliche Genehmigung, denn eine solche ist nach § 15 Abs. 2 PBefG ausgeschlossen. Entscheidend ist, daß sie ebenso wie die Genehmigung das Betreiben von Linienverkehr ermöglicht und daher wie diese in die rechtlich geschützten Interessen der vorhandenen. Unternehmer eingreift. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß die Dauer, der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs. 2 auf höchstens sechs Monate begrenzt ist. Wird sie - wie im vorliegenden Falle - deshalb erteilt, um die Zeit zwischen der Entscheidung nach § 15 Abs. 1 und der Aushändigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 1 PBefG zu überbrücken, so wird nach Ablauf der ersten einstweiligen Erlaubnis in aller Regel wiederum eine neue erteilt. Indessen kommt es hierauf nicht entscheidend an. Die Intensität und Dauer der Rechtsverletzung ist für die Frage der Klagebefugnis ohne rechtliche Bedeutung. Der vorhandene Unternehmer muß deshalb eine in seinen Rechtskreis, eingreifende einstweilige Erlaubnis, die der rechtlichen Voraussetzungen entbehrt, nicht hinnehmen.

18

Daß die von dem Kläger angefochtene einstweilige Erlaubnis inzwischen infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist, hat auf die Zulässigkeit des Klagebegehrens keinen Einfluß. Zwar kommt nun nicht mehr eine Aufhebung des Erlaubnisbescheides in Betracht, sondern nur noch die Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit. Der Kläger hat für diese nunmehr von ihm begehrte Feststellung ein berechtigtes Interesse, weil die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Zeitdauer einer einstweiligen Erlaubnis jeweils wieder eine neue erteilt hat. Durch die Feststellung kann er erreichen, daß die Behörde in Zukunft von diesem Verfahren Abstand nimmt. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, gegen jede, neue einstweilige Erlaubnis Anfechtungsklage zu erheben, zumal er ohnehin nicht innerhalb der Zeitdauer der Erlaubnis eine rechtskräftige Entscheidung, über seinen Aufhebungsantrag erreichen kann.

19

Die dem Beigeladenen erteilte und inzwischen infolge Zeitablaufs erloschene einstweilige Erlaubnis war rechtmäßig.

20

Der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen schwebende Zivilrechtsstreit hinderte die Genehmigungsbehörde nicht, dem Beigeladenen eine einstweilige Erlaubnis für den Berufsverkehr zu erteilen. Für sie konnte allein maßgebend sein, ob der Betrieb der Linie keinen Aufschub duldete und ob das öffentliche Verkehrsinteresse die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gebot. Der Streit zwischen dem Kläger, und dem Beigeladenen dagegen war für sie ohne Bedeutung, weil er lediglich die bürgerlichrechtlichen Beziehungen zwischen diesen Parteien betrifft, die sich möglicherweise aus einem bislang ohne behördliche Zulassung betriebenen Linienverkehr ergeben können. Ob und inwieweit der Kläger den Beigeladenen zivilrechtlich auf Unterlassung des Betreibens von ungenehmigtem Linienverkehr in Anspruch nehmen kann, darüber werden die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Der Kläger hat aber auf Grund dieses Sachverhalts keinen öffentlichen Anspruch darauf, daß die Behörde dem Beigeladenen keine einstweilige Erlaubnis erteilt. Sein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch ist infolgedessen auch dahin begrenzt, daß er den Beigeladenen nur so lange auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, als dieser nicht im Besitz einer behördlichen Zulassung (Genehmigung, einstweilige Erlaubnis) ist.

21

Die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis hat zwar dazu geführt, daß der vom Kläger eingeleitete Zivilrechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat. Das war aber nicht der ausschließliche Zweck der dem Beigeladenen erteilten einstweiligen Erlaubnis, sondern lediglich eine Nebenwirkung. Für ihre Erteilung allein sind nur die Voraussetzungen maßgebend, die § 20 Abs. 1 PBefG aufstellt. Liegen sie vor, so muß der Kläger diese Erlaubnis hinnehmen.

22

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Genehmigungsbehörde mit Recht angenommen, daß die Einrichtung des in der Sonderform des Berufsverkehrs zu betreibenden Linienverkehrs keinen Aufschub dulde. Der Beigeladene hatte diesen Berufsverkehr schon seit Jahren durchgeführt. Ob er dies schon seit 1952 oder erst seit 1956 tat, ist dabei unerheblich. Die Beschäftigten des Werkes und auch der Betriebsinhaber hatten sich schon seit langem auf diesen Berufsverkehr eingestellt. Eine Unterbrechung in der Verkehrsbedienung hätte zu ernsthaften Störungen für den Betrieb führen können, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein anderes vorhandenes Verkehrs unternehmen auf Grund der diesem bereits erteilten Genehmigung, den Verkehr nicht bis zur Aushändigung der Genehmigungsurkunde an den Beigeladenen vorübergehend. durchführen, konnte. Auch der Kläger konnte das nach der ihm erteilten Genehmigung nicht.

23

Die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis war aus diesen Gründen auch im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten. Es verlangt, daß ein bestehendes Verkehrsbedürfnis, auch wenn noch nicht endgültig über den Genehmigungsantrag entschieden ist, nicht unbefriedigt bleibt. Sind keine anderen Verkehrsunternehmer vorhanden, die den Verkehr ohne Änderung ihrer Genehmigung in befriedigender Weise übernehmen können, so rechtfertigt das die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis. Nicht erfordert dagegen die Prüfung, ob die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten ist, eine genaue Untersuchung der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG aufgestellten Versagungsgründe. Geht es - wie im vorliegenden Falle - um den Betrieb einer Linie, über deren Genehmigung bereits eine positive Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 1 vorliegt, so besteht kein Anlaß, im Verfahren auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nochmals, in die Prüfung der objektiven Zulassungsvoraussetzungen einzutreten. Nur eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage gibt der Behörde Anlaß, eine erneute Prüfung in dieser Richtung vorzunehmen. Eine andere rechtliche Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn ganz offensichtlich ein Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gegeben ist. Es kann nicht Sinn der einstweiligen Erlaubnis sein, einen Linienverkehr zu ermöglichen, bei dem schon jetzt eindeutig feststeht, daß er dem Gesetz widerspricht. Davon kann aber bei dem Verkehr des Beigeladenen keine Rede sein. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß gegen die Zuverlässigkeit des Beigeladenen begründete Einwendungen nicht erhoben werden können. Er hat jahrelang den Mietwagenverkehr ohne Beanstandungen betrieben. Zwar ist er viermal bestraft worden, davon dreimal wegen. Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz. Da es sich jedoch hierbei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um geringfügigere Delikte handelte, sind Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beigeladenen nicht begründet.

24

Da die Revision des Klägers erfolglos bleibt, hat er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach Auffassung des Senats entspricht es der Billigkeit, daß er dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Fische
Dr. Heddaeus