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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1962, Az.: BVerwG V C 99.61

Anspruch auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung ; Ausschluss einer Kriegsgefangenenentschädigung wegen verwerflichen Vorschubleistens zugunsten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft; Kriegsgefangener i. S. des § 2 Abs. 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG V C 99.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 17.08.1961 - AZ: 8 K 3141/59

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 142 - 146
  • AS 14, 142
  • DVBl 1963, 268 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1962, 869-870 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV. 1962, 869
  • MDR 1962, 763-764 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1962, 383

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Von der Ausschlußvorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 KgfEG werden nur solche Handlungen erfaßt, die in verwerflicher Weise der Erreichung der besonderen politischen Ziele der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dienten.

  2. 2.

    Nicht jede rechtswidrige Maßnahme der militärischen Kriegführung schließt ein Vorschubleisten für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft ein.

  3. 3.

    Verwerflich ist ein Verhalten jedenfalls dann, wenn es unabhängig von der Strafbarkeit sittlich zu verurteilen ist.

In der Vrewaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. August 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Jahre 1940 zur Wehrmacht einberufen und kam im Februar 1944 zum SS-Ersatzkommando Nord-West. Später gehörte er dem Sonderkommando F. an. Bei Kriegsende geriet er in Holland in kanadische Kriegsgefangenschaft, wurde jedoch sehr bald den niederländischen Behörden übergeben und am 30. August 1949 wegen Kriegsverbrechen zum Tode verurteilt. Das niederländische Kassationsgericht änderte diese Strafe in lebenslängliches Gefängnis ab. Im Gnadenwege wurde der Kläger am 13. September 1958 entlassen und lebt seitdem in der Bundesrepublik.

2

Sein Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung war vor den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das klagabweisende Urteil ist im wesentlichen, wie folgt, begründet: Dahingestellt könne bleiben, ob der Kläger in der sogenannten Germanischen SS und im besonderen im Kommando F. militärischen oder militärähnlichen Dienst getan habe sein Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung scheitere daran, daß er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vorschub geleistet habe. Davon auszugehen sei, daß besonders gegen Ende der Kriegszeit die nationalsozialistische Gewaltherrschaft und die des damaligen Deutschen Reichs ein und dasselbe gewesen seien. Es könne nicht der Sinn des Gesetzes sein, Kriegsverbrechern, die in völkerrechtswidriger Weise die Besatzungsmacht ausgeübt hätten, eine bequeme Ausflucht dahin zu geben, sie hätten nicht dem Nationalsozialismus gedient, sondern dem Deutschen Reich. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Vorschubleisten den Strafgesetzen zuwidergelaufen sei. "Verwerflich" sei ein Verhalten, das die überkommene Moral verletze. Auf die Bedeutung des § 47 des Mllitärstrafgesetzbuchs brauche infolgedessen nicht eingegangen zu werden. Aber selbst nach dieser Vorschrift habe der Kläger in eigener Verantwortung gehandelt, als er einen offenkundig rechtswidrigen und verwerflichen Befehl ausgeführt habe, nämlich jemanden erschossen habe, nur weil dieser eine Auskunft nicht gegeben habe. Es handele sich insoweit um die Tötung des Försters, van Ernst.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz aufgestellt, daß alle Deutschen, die nach dem Kriege von den ehemaligen Feindmächten in Gefängnisse oder Zuchthäuser eingesperrt worden seien, Verbrecher seien. Dabei verkenne es den Begriff des "Vorschubleistens der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft". Dieses bedeute nur ein Vorgehen gegen innerpolitische Gegner. Wer aber an der militärischen Kriegführung beteiligt gewesen sei, habe damit seine Wehrpflicht erfüllt. Wollte man der Ansicht des angefochtenen Urteils folgen, so hätten sämtliche Soldaten der deutschen Wehrmacht der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet. Ferner habe das Verwaltungsgericht den Begriff des Vorschubleistens "in verwerflicher Weise" verkannt. Wer sich nicht gegen § 47 des Militärstrafgesetzbuchs vergangen habe, könne auch nicht "verwerflich" gehandelt haben.

4

Das Verwaltungsgericht habe die Sache auch nicht hinreichend aufgeklärt und sei zu tatsächlichen Feststellungen gelangt, die nicht durch das Beweisergebnis getragen würden. So sei unerfindlich, auf Grund welcher Feststellungen das Gericht davon habe sprechen können, der Kläger sei Angehöriger der germanischen SS in Holland gewesen. Eine "germanische SS" habe es nie gegeben. Das Verwaltungsgericht habe aber auch die tatsächlichen Feststellungen der holländischen Sondergerichtsurteile übernommen. Das hätte es auch dann nicht tun dürfen, wenn es den Kläger nochmals selbst vernommen habe. Nicht angängig sei auch, von Vermutungen anstatt von erwiesenen Tatsachen auszugehen. So beruhe die politische und charakterliche Beurteilung des Klägers nur auf Vermutungen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht weder die Frage des Befehlsnotstandes geprüft noch die Strafakten des Landgerichts Lüneburg in der Sache gegen Wilhelm Albertus P. beigezogen. In diesen Akten seien die militärische Lage, die Befehlsverhältnisse und die tatsächlichen Verhältnisse des Kommandos F. eingehend erörtert worden. Sie nicht beizuziehen sei eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

5

Der Kläger hat den Antrag gestellt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. August 1961 und die ihm zugrunde liegenden Verwaltungsbescheide aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Oberkreisdirektor in D. anzuweisen, dem Kläger im gesetzlichen Rahmen Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren,

6

hilfsweise,

die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

7

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. Er vertritt die Auffassung, daß der Kläger keinen militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet habe, jedenfalls aber von der Gewährung einer Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ausgeschlossen sei.

9

II.

Die Revision ist nicht begründet.

10

1.

Nach § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - sind Kriegsgefangene diejenigen Deutschen, die von einer ausländischen Macht wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes in Gewahrsam genommen worden sind. Ihnen steht - sofern sie eine der Voraussetzungen des § 1 KgfEG erfüllen - Entschädigung im Rahmen des § 3 dieses Gesetzes zu. § 8 Abs. 1 Nr. 1 KgfEG schließt jedoch von den Vergünstigungen des Gesetzes denjenigen aus, der der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vorschub geleistet hat.

11

Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, daß er in Holland militärähnlichen Dienst geleistet habe und wegen dieses Dienstes gefangengenommen worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Dienst als militärischer oder militärähnlicher anzusehen ist; denn der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 KgfEG militärischen und militärähnlichen Dienst rechtlich gleichgestellt. Auch wenn der Kläger hiernach echter Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG gewesen sein mag, so kann er doch eine Entschädigung nicht beanspruchen. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß auf den Kläger die Ausschlußvorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 KgfEG anzuwenden sei.

12

2.

Hiergegen wendet sich der Kläger zunächst mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Strafakten des Landgerichts Lüneburg über das Verfahren gegen Wilhelm Albertus P. beizuziehen. Diese Verfahrensrüge hat er jedoch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht begründet, insbesondere nicht näher dargelegt, inwiefern der Inhalt dieser Akten im einzelnen ein für den Kläger günstigeres Ergebnis herbeiführen könnte. Die Rüge ist daher schon mangels schlüssigen Vortrage unbeachtlich.

13

Weiterhin greift er die tatsächliche Würdigung der festgestellten Tatsachen an. Damit könnte er aber nur insoweit Erfolg haben, als diese überhaupt für die Sachentscheidung Bedeutung hätte und gegen die Denkgesetze, Erfahrungssätze oder die allgemeinen Beweisregeln verstieße.

14

Bedeutungslos ist zunächst, daß das Verwaltungsgericht von einer Zugehörigkeit des Klägers zur "germanischen SS" gesprochen hat. Selbst wenn diese Bezeichnung nicht einmal im seinerzeitigen Sprachgebrauch Verwendung gefunden hätte, wäre sie unschädlich; denn das Verwaltungsgericht hat unterstellt, daß der Dienst des Klägers in ihr jedenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KgfEG erfülle.

15

Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung die Urteile der niederländischen Sondergerichte zugrunde gelegt, griffe möglicherweise dann durch, wenn die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen dieser Gerichte ohne eigene Nachprüfung übernommen worden wären. Das ist indessen nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat dieses Material lediglich als Erkenntnisquelle mit verwertet und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer eigenen Würdigung unterzogen.

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Rechtlich bedeutungslos ist ferner, ob das Verwaltungsgericht mit Recht zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger "sicher" nicht gegen seinen Wunsch zur SS versetzt worden und ihm "sicher" bekannt gewesen sei, daß die SS den Ruf einer besonders geschulten Parteitruppe gehabt habe. Denn diese Polgerungen in tatsächlicher Hinsicht widersprechen weder den Denkgesetzen, den Erfahrungssätzen oder allgemeinen Beweisregeln, noch sind sie für die Entscheidung erheblich. Selbst die Tatsache, daß ein Angehöriger der Wehrmacht sich auf eigenen Wunsch zur SS hätte versetzen lassen, würde ohne das Hinzutreten wesentlicher weiterer Belastungsmomente nicht ausreichen, um als ein verwerfliches Vorschubleisten zugunsten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gewertet zu werden. In gleicher Weise ist es für die Entscheidung ohne Belang, ob dem Kläger tatsächlich der Ruf der SS als einer besonders geschulten Parteitruppe bekannt gewesen ist.

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Schließlich ist es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt gewesen, auch entgegen der Einlassung des Klägers die Begleitumstände bei der Tötung des Försters van ... anders zu würdigen, als der Kläger es wünscht. Auch insoweit ist nichts dafür ersichtlich, daß der Teil der Würdigung, der die festgestellten Tatsachen betrifft, rechtsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Wenn endlich ausgesprochen worden ist, der Kläger habe vom Ausland her den Nationalsozialismus in verklärtem Licht gesehen und deshalb die Befehle gehorsam ausgeführt, so ist diese Feststellung - selbst wenn sie sich als eine ungerechtfertigte Vermutung herausstellen würde - nicht geeignet, dem Kläger nachteilig zu sein. Denn sie besagt, daß ihm ein gewisses Maß von Gutgläubigkeit zugebilligt werde.

18

3.

Nach alledem bleibt zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht den Rechtsgehalt des § 8 Abs. 1 Nr. 1 KgfEG frei von Rechtsirrtum erkannt und diese Vorschrift zutreffend auf den Kläger angewendet hat.

19

Nach dieser Vorschrift ist von dem Anspruch auf. Zahlung der Kriegsgefangenenentschädigung ausgeschlossen, wer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vorschub geleistet hat. Entgegen der vom Kläger vertretenen Meinung geben Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift nichts dafür her, daß von ihr nur Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegenüber innerpolitischen Gegnern des Nationalsozialismus erfaßt werden. Durch die Erweiterung des Reichsgebietes seit 1938, vor allem durch die Besetzung zahlreicher ausländischer Gebiete während des zweiten Weltkrieges, wurde der Machtbereich der nationalsozialistischen Herrschaft auf diese ausgedehnt, so daß sie auch dort Gewaltmaßnahmen gegen die Bewohner dieser Gebiete treffen konnte und tatsächlich getroffen hat. Allerdings fällt nicht jede Tätigkeit im Dienste der NSDAP oder des nationalsozialistischen Staates unter die genannte Vorschrift. Vielmehr werden davon nur solche Handlungen erfaßt, die in verwerflicher Weise der Erreichung der besonderen politischen Ziele der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dienten. Ohne Bedeutung ist dabei, in welcher Eigenschaft der Handelnde tätig geworden ist, ob als Parteifunktionär, Beamter, Soldat oder auch ohne irgendwelche organisatorische Bindungen an die NSDAP oder den nationalsozialistischen Staat. Allerdings ergeben sich hieraus nicht unerhebliche Schwierigkeiten für die Abgrenzung solcher Fälle, in denen es sich unzweifelhaft um politische Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes handelt, von denjenigen Fällen, die rechtswidrige und möglicherweise sogar unmenschliche Maßnahmen der militärischen Kriegführung zum Gegenstand haben. Natürlich war auch die Gewinnung des Krieges ein Ziel der nationalsozialistischen Politik, aber dieses Ziel war nicht typisch für sie. Es wird vielmehr von jedem Staat, der einen Krieg führt, verfolgt. Daß nicht jede rechtswidrige Maßnahme der militärischen Kriegführung ein Vorschubleisten für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft einschließen soll, ergibt sich im übrigen aus dem Gesetz selbst, nämlich aus dem Zusammenhang von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KgfEG. In der zuletzt genannten Vorschrift wird der Fall behandelt, in dem jemand wegen einer während der Herrschaft des Nationalsozialismus in Ausübung einer tatsächlichen oder angemaßten Befehlsgewalt begangenen Tat nach dem 8. Mai 1945 rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, daß nicht alle in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft begangenen rechtswidrigen Taten zugleich auch ein Vorschubleisten für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 KgfEG enthalten. Er behandelt beide Fälle auch verschieden: Während Nr. 1 den in verwerflicher Weise Vorschubleistenden, gleichviel, ob er Befehlsgeber oder Befehlsempfänger ist, von der Entschädigung ausschließt, trifft Nr. 3 lediglich den Befehlsgeber und auch nur dann, wenn er nach dem 8. Mai 1945 rechtskräftig zu Zuchthaus verurteilt ist.

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Es kommt somit für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 KgfEG darauf an, daß die zu beurteilende Tat mit der Verfolgung typischer Ziele nationalsozialistischer Gewaltpolitik im Zusammenhang steht. Das ist in der hier zu entscheidenden Sache der Fall. Zu den typischen Zielen nationalsozialistischer Gewaltpolitik gehört jedenfalls die Judenverfolgung. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils diente die Aktion, an der der Kläger beteiligt war, mindestens auch der Ausspähung von Verstecken von Juden. Diese Feststellung beruht allerdings auf der Wiedergabe der eigenen Darstellung des Klägers im Tatbestand des Urteils des holländischen Sondergerichts. In seiner. Aussage vor dem Verwaltungsgericht hat der. Kläger nur von der Ausspähung von Verstecken schlechthin gesprochen. Seine Rüge gegen die Verwendung seiner im Urteil des holländischen Gerichts wiedergegebenen Darstellung ist indessen nicht begründet. Denn es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb das holländische Gericht das Wort "Juden" in die vom Kläger damals gegebene Darstellung aufgenommen haben sollte, wenn der Kläger es nicht gebraucht, hätte. Für das holländische Gericht kam es nämlich nicht darauf an, ob die vom Kläger begangene Tat im. Zusammenhang mit einer Aktion stand, die mindestens auch der Judenverfolgung diente, sondern vielmehr darauf, daß er einen holländischen Staatsangehörigen erschossen hatte. Es verstößt deshalb weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze oder anerkannte Beweisregeln, wenn das Verwaltungsgericht die in dem holländischen Urteil wiedergegebene Darstellung des Klägers verwendet hat. Diese Darstellung hat sogar den Vorteil der Ursprünglichkeit für sich. Es ist dem erkennenden Senat aus zahlreichen von ihm entschiedenen Fällen bekannt, daß Verfahrensbeteiligte längere Zeit zurückliegende Vorgänge, die für die Beurteilung ihres Streitfalles maßgebend sind, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anders darstellen als in einem vorangegangenen anderen Verfahren, wenn sie inzwischen erkannt haben, daß die ursprüngliche Darstellung ihrem Begehren schädlich sein könnte.

21

Ist demnach davon auszugehen, daß die hier in Rede stehende Aktion, an der der Kläger beteiligt war, mindestens auch der Judenverfolgung diente, so hat der Kläger durch seine Beteiligung an ihr der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 KgfEG Vorschub geleistet. Das allein genügt jedoch nicht zur Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift. Vielmehr muß die vom Kläger begangene Tat, die Erschießung des Försters van Emst, auch verwerflich gewesen sein. Verwerflich ist nicht dasselbe wie strafbar. Verwerflich ist ein Verhalten jedenfalls dann, wenn es unabhängig von der Strafbarkeit sittlich zu verurteilen ist. Die Mißachtung menschlichen Lebens und seine willkürliche Vernichtung sind auf jeden Fall Ausfluß einer sittlich zu verurteilenden Gesinnung. Demgegenüber kann sich der Kläger auch nicht auf einen Befehlsnotstand berufen, der die Strafbarkeit seiner Tat möglicherweise ausschließen könnte. Denn nach seiner eigenen Aussage vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger sich gar keine Gedanken darüber gemacht, daß die willkürliche Erschießung des Försters van Emst eine sittlich zu verurteilende Tat war. Gerade diese Gesinnung, ein Menschenleben willkürlich vernichten zu dürfen, nur weil es befohlen war, spricht für die Verwerflichkeit seiner Tat.

22

Somit erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 KgfEG und ist von dem Anspruch auf Zahlung der Kriegsgefangenenentschädigung ausgeschlossen.

23

Damit erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts als zutreffend. Die Revision des Klägers war daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.740 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf