Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.10.1974, Az.: BVerwG VI B 48/74
Abweichung eines Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur so genannten situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 48/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 26.03.1974 - AZ: II VG W 310/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. März 1974 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die ablehnenden Bescheide aufgehoben und festgestellt, der Kläger sei berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat es nicht zugelassen.
Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan.
Die Begründung der Divergenzbeschwerde muß nicht nur die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnen, von der das angefochtene Urteil abweicht, sondern auch anführen, worin die Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage bestehen soll (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. Beschluß vom 22. März 1973 - BVerwG VI B 5.73 -). Eine die Revision eröffnende Abweichung ist nur gegeben, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt. Dieser Rechtssatz braucht zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen zu sein, muß sich jedoch aus der Entscheidung hinreichend deutlich ergeben.
Die danach erforderliche ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrundes der Abweichung läßt die Beschwerdeschrift vermissen. Sie knüpft an Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung über seine eventuelle Bereitschaft zur Teilnahme an gewaltsamer Verteidigung im Ausrottungskrieg an und macht geltend, das Verwaltungsgericht sei mit seinem der Klage gleichwohl stattgebenden Urteil von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Fragenkreis, insbesondere der sogenannten situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung, abgewichen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 50]). Mit den sich aus den Angaben des Klägers zu den objektiven Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG in diesem Zusammenhang möglicherweise ergebenden Rechtsproblemen hat das Verwaltungsgericht sich jedoch in seinen Entscheidungsgründen nicht befaßt. Es hat sich vielmehr mit der Formel begnügt, das Vorbringen des Klägers erfülle objektiv den Tatbestand einer Gewissensentscheidung, um sich sogleich deren subjektivem Element zuzuwenden. Eine von der Rechtsprechung abweichende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist daher nicht dargetan. Die - knappe - Behandlung der Schlüssigkeit der Klage hätte, wenn überhaupt, dann nur mit der Verfahrensrüge erfolgreich beanstandet werden können, das Verwaltungsgericht habe die gebotene Würdigung des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung unterlassen (§ 108 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO verworfen werden.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.