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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1970, Az.: BVerwG VIII C 44.69

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Verwertbarkeit einer Vernehmung bei Richterwechsel; Grundsatz der Einheit der Verhandlung; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Bedeutsamkeit des persönlichen Eindrucks vom Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 44.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 26.02.1969 - AZ: I A 102/68

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Niesert, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. Februar 1969 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Er hatte mit seinem diesbezüglichen Antrage im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Begehren auf Aufhebung der Verwaltungsbescheide und auf Feststellung seiner Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe. Er hat geltend gemacht, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe auf Grund einer Gewissensentscheidung ablehne.

2

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

3

Vor dem Verwaltungsgericht haben in dieser Sache drei Termine stattgefunden. Im ersten Termin am 23. Oktober 1968 sind der Kläger persönlich sowie drei Zeugen vernommen worden. In den beiden weiteren Terminen am 13. November 1968 und am 19. Februar 1969 sind je ein weiterer Zeuge vernommen worden. Dann ist im letzten dieser Termine zum Schluß verhandelt worden. In allen diesen drei Terminen ist das Gericht, bestehend aus jeweils drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, unterschiedlich besetzt gewesen.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil es auf Grund der Beweisaufnahme und des persönlichen Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen habe, die Überzeugung gewonnen habe, daß die vom Kläger vorgetragene Gewissensentscheidung glaubhaft sei.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

6

Die Beklagte hat ohne Zulassung Revision eingelegt. Sie beantragt die Zurückverweisung an die Vorinstanz und trägt vor:

7

Sie rüge eine Verletzung des formellen Rechts, insbesondere des § 112 VwGO und des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. In der (letzten) Besetzung vom 19. Februar 1969 habe das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung nicht fällen dürfen. In dem Verfahren, das der Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers gelte, komme es entscheidend auf die konkrete Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers an. Das Kernstück des Prozesses sei die Darstellung, die dieser von seinen Gewissensgründen gebe. Der persönliche Eindruck des Gerichts von dem Wehrpflichtigen sei dabei von entscheidender Bedeutung. Daher müßten im Kriegsdienstverweigerungsverfahren alle Richter, die das Urteil fällten, an der für das Verfahren entscheidenden Vernehmung des Wehrpflichtigen teilnehmen. Hier aber hätten an der persönlichen Vernehmung des Klägers vom 23. Oktober 1968 nur zwei der insgesamt fünf Richter teilgenommen, die an der Urteilsfällung beteiligt gewesen seien.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Zulässigkeit der vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Revision ergibt sich, da die Beklagte wesentliche Mängel des Verfahrens rügt, aus § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) gilt.

10

Die Revision ist jedoch nicht begründet. Der von der Beklagten gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

11

Zwar trifft es zu, daß das Verwaltungsgericht, das den Kläger als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG anerkannt hat, in den drei Terminen, die in dieser Sache in der Tatsacheninstanz stattgefunden haben, jeweils teilweise mit anderen Richtern besetzt gewesen ist. Nur zwei der fünf Richter, die das Urteil gefällt haben, haben an allen drei Terminen teilgenommen. Hieraus läßt sich jedoch bei der gegebenen Sachlage ein Verfahrensfehler nicht herleiten.

12

Auch im Verwaltungsprozeß gilt, wie im Zivilprozeß, der Grundsatz der Einheit der Verhandlung. Nach ihm bilden alle im Prozeß aufeinanderfolgenden mündlichen Verhandlungen eine Einheit (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., Übersicht 2 B vor § 253). Dies bewirkt, daß das einmal Vorgetragene für die gesamte Verhandlung gilt, ohne daß es wiederholt wird. Bei Richterwechsel genügt im Zivilprozeß regelmäßig der Parteibericht über das bisher Vorgetragene und Geschehene, insbesondere auch über das Ergebnis einer früheren Beweisaufnahme (ebenda, Übersicht 2 D vor § 253; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO, 19. Aufl., § 285 Anm. II 1). Das Gesetz bestimmt nicht, daß nur der Richter, der an der Beweisaufnahme mitgewirkt hat, sachlich entscheiden darf (Wieczorek, ZPO, 1957, § 355 Anm. B I c 1). Vielmehr steht auch bei einem Richterwechsel die Anordnung einer erneuten Vernehmung bereits vernommener Zeugen oder Parteien, wie wichtig und prozeßentscheidend deren Aussagen im jeweiligen Einzelfalle auch sein mögen, gemäß §§ 398, 451 ZPO allein im Ermessen des Gerichts. Dies gilt nach § 98 VwGO auch für den Verwaltungsprozeß.

13

Im Verwaltungsprozeß tritt an die Stelle des Parteiberichts der Vortrag des Berichterstatters gemäß § 102 Abs. 2 VwGO (Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 101 Anm. 1). Es ist also hier, wenn ein Richterwechsel stattgefunden hat, notwendig und ausreichend, daß der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des bisherigen Prozeßverlaufs vorträgt. Der § 112 VwGO besagt nichts hiervon Abweichendes; die "dem Urteil zugrunde liegende Verhandlung" ist die letzte mündliche Verhandlung (Eyermann-Fröhler, a.a.O., § 112 Anm. 1). Im Protokoll der (letzten) mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1969 aber heißt es, daß der Berichterstatter den Sachverhalt vorgetragen habe. Daß dies geschehen ist, steht somit verbindlich fest. Die Beklagte hat ausweislich des Sitzungsprotokolls im Verhandlungstermin nicht gerügt, daß der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig vorgetragen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat demnach seine Überzeugung, daß die von dem Kläger vorgetragene Gewissensentscheidung glaubhaft sei, in nicht zu beanstandender Weise, wie in der Urteilsbegründung ausgesprochen wird, "auf Grund der Beweisaufnahme" erlangt. Die diesbezügliche Rüge der Beklagten ist daher unbegründet.

14

Das Verwaltungsgericht hat jedoch diese seine Feststellung, wie es in den Gründen des angefochtenen Urteils heißt, auch "auf Grund des persönlichen Eindrucks" getroffen, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat. Dieser persönliche Eindruck, der, wie die Beklagte mit Recht hervorhebt, in den Rechtsstreitigkeiten der Kriegsdienstverweigerer naturgemäß oft von entscheidender Bedeutung ist, wäre in der Tat durch den Sachvortrag des Berichterstatters nicht zu vermitteln gewesen. In dieser Hinsicht war aber das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls nicht fehlerhaft. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht persönlich zugegen gewesen und hat er dabei während der Vernehmung seines Vaters das Wort ergriffen. Daher hatte das Verwaltungsgericht auch in der Besetzung, in der es das angefochtene Urteil beschlossen hat, die Gelegenheit, von der Persönlichkeit des Klägers einen Eindruck zu gewinnen und diesen Eindruck bei seiner Entscheidung zu verwerten. Den Anforderungen des Verfahrensrechts ist damit Genüge getan.

15

Der Revision der Beklagten war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Bundesrichter Niesert ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert Dr. Baring
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf