Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1974, Az.: BVerwG VI C 252.73
Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung i.R.d. Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 252.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 15260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 06.11.1973 - AZ: VG 111/2 E 112/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. F ü r s t und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. W a i t z, Dr. B e c k e r, Dr. N e h
l e r t und N i e d e r m a i e r
fur Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. November 1973 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger legte nach Abschluß der Volksschule eine Lehre als Elektromechaniker zurück, besuchte dann eine private Techniker schule und legte im April 1973 die Prüfung als Elektrotechniker ab. Er wurde im Winter 1971 "tauglich" gemustert, jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung erst zum 2. Juli 1973 zum Wehrdienst einberufen. Er trat den Grundwehrdienst zu diesem Zeitpunkt an.
Im April 1973 hatte der Kläger bereits beantragt, als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) anerkannt zu werden. Sein Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.
Der Kläger hat darauf das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei und einen Freund des Klägers sowie drei seiner Ausbilder bei der Bundeswehr als Zeugen vernommen. Es hat sodann der Klage stattgegeben.
Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und Verletzung formellen und materiellen. Rechts gerügt. Sie hat Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Wie dem Sinnzusammenhang der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, muß es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen der Aufklärungsschwierigkeiten in Kriegsdienstverweigerungssachen für den Nachweis des "subjektiven Tatbestandes" einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG ausreichen, wenn der Kriegsdienstverweigerer "aufgrund der gesamten Beweiserhebung als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch erscheint". Diese rechtliche Konzeption ist vom erkennenden Senat im Anschluß an die Entscheidung des früher zuständig gewesenen VIII. Senats in BVerwGE 41, 53 [BVerwG 18.10.1972 - BVerwG VIII C 46.72] in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG unvereinbar mißbilligt worden, weil sie die Anerkennung des Kriegsdienstverweigerers von der gesetzlichen Voraussetzung einer Gewissensentscheidung löst (vgl. u. a. Urteil vom 14. August 1974 - BVerwG VI C 107.73 - mit Nachweisen). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung des erkennenden Senats im Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 - für Verfassungsgemäß erachtet (vgl. dazu auch weiter unten). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nur dann vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können.
Das Verwaltungsgericht hat sich auch in der vorliegenden Sache von der eingangs dargelegten fehlerhaften Betrachtungsweise maßgeblich leiten lassen. Denn an der Spitze des Teils der Urteilsbegründung, in dem sich das Verwaltungsgericht dem konkreten Fall zuwendet, findet sich die ersichtlich als entscheidungstragend gedachte und von der Revision mit Recht angegriffene Feststellung, "diesen Anforderungen" (nämlich dem zuvor dargelegten Kriterium der "Ehrlichkeit" und "Glaubwürdigkeit") werde der Kläger gerecht. Da jene Anforderungen aber - wie dargetan - für die Anerkennung des Klägers unzureichend sind, kann das angefochtene Urteil jedenfalls mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden.
Das angefochtene Urteil enthält auch keine zusätzlichen Feststellungen, die den vom Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anforderungen an eine Gewissensentscheidung gerecht werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat sich praktisch auf eine Prüfung der Schlüssigkeit des Vorbringens des Klägers beschränkt, wenn es ausführt, der Kläger habe seine Weigerungsgründe widerspruchsfrei vorgetragen, er sei dem Gericht jedenfalls um die Wahrheit bemüht erschienen, wenn er sich auch wegen seiner Ausdrucksschwierigkeiten mitunter habe korrigieren müssen; da das Gericht auch keine Tatsachen aus der Lebensweise des Klägers habe feststellen können, die mit seinen Weigerungsgründen nicht im Einklang gestanden hätten, sei er als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen gewesen. Bei diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich nur um die Konsequenz der in seinem Urteil einleitend dargestellten und es prägenden rechtsfehlerhaften Tendenz, den subjektiven Tatbestand einer Gewissensentscheidung durch gesetzwidrig reduzierte Beweisanforderungen zu ersetzen - die also nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur Beweisanzeichen für eine Gewissensentscheidung sein können, sondern bei deren Vorliegen stets ein Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu bejahen sei.
Die ausführliche Begründung, die das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Sache seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision wegen Abweichung von der Rechtsprechung des VI. Senats angefügt hat, gibt dem erkennenden Senat Anlaß, nochmals auf die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen diese Rechtsprechung näher einzugehen. Der Senat kann hierbei weitgehend auf sein Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 - zurückgreifen. In dieser Entscheidung wird die rechtliche Betrachtungsweise des Senats wie folgt verdeutlicht:
"Mit der Auffassung, eine Gewissensentscheidung liege nur dann vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung.. seines Gewissens in dem Sinne führe, daß er sich dessen bewußt sei, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können, wird keine zusätzliche, über Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WPflG hinausgehende Voraussetzung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aufgestellt. Vielmehr soll damit nur verdeutlicht werden, welche Intensität eine sittliche Entscheidung haben muß, um eine Gewissensentscheidung zu sein. Eine Gewissensentscheidung unterscheidet sich von anderen Entscheidungen durch ihre unabdingbare Verbindlichkeit. Die enge Verknüpfung zwischen der Gewissensentscheidung und der Vorstellung einer Gewissensnot beim Zuwiderhandeln gegen diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zum Recht der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] [55, 57]). aufgezeigt, und darüber geht auch der erkennende Senat mit seinen Anforderungen nicht hinaus. Er hat im Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 171.73 - ausgeführt:
"Aus dem ... Begriff der Gewissensentscheidung ergibt sich als ausreichende, aber unerläßliche Voraussetzung, daß die gegenwärtige Vorstellung des Wehrpflichtigen, entgegen den ihn innerlich bindenden Geboten seines Gewissens, im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen, zu einer seelischen Belastung in dem Sinne führt, daß er sich gegenwärtig dessen bewußt ist, solches nicht ohne künftigen schweren seelischen Schaden tun zu können. Daraus folgt zugleich, daß derjenige, der die innere Belastung beim Töten eines Menschen im Kriege nicht zu beurteilen vermag, sich mit dem Problem (noch) nicht ernsthaft und jedenfalls für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht endgültig auseinandergesetzt hat und bei ihm (noch) kein unabweisbarer innerer Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gegeben' ist."
Hieraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß der erkennende Senat keineswegs von dem Antragsteller etwas Unmögliches verlangt, um als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Insbesondere wird von dem Wehrpflichtigen nicht gefordert, daß er sich in vollem Umfang und in allen Einzelheiten darüber im klaren ist, wie er auf das Töten eines Menschen im Kriege seelisch reagieren und welche seelische Folgen das für ihn haben würde. Ein solches Verlangen würde - wie der erkennende Senat ebenfalls in der angeführten Entscheidung BVerwG VI C 171.73 ausgesprochen hat - »ersichtlich gegen die gesetzliche Regelung verstoßen, die davon ausgeht, daß die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen wird, bevor der Wehrpflichtige mit der im Ernstfall an ihn herantretenden Situation, einen Menschen töten zu müssen, konfrontiert wird'.
Dafür, ob ein Zwang zum Kriegsdienst mit der Waffe auf den Wehrpflichtigen, der behauptet, eine Gewissensentscheidung getroffen zu haben, bei ihm zu seelischen Schäden führen würde, lassen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus 'konkrete Anhaltspunkte, d. h. Umstände ermitteln, die auf den Ernst und die Tiefe der behaupteten Gewissensbindung hindeuten und den Schluß zulassen, daß der Wehrpflichtige unter dem inneren Zwang steht, nicht im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu können.
Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht um 'bloßes Richterrecht', ja nicht einmal um richterliche Rechtsfortbildung, sondern um richterliche Rechtsanwendung unter der zwingenden Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie gerade in Art. 4 Abs. 3 GG sinnfällig zum Ausdruck kommt.
Zu der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gebotenen Feststellung solcher konkreter Anhaltspunkte hält er folgende Erläuterung für angezeigt:
Die Gewissensentscheidung gegen die Beteiligung an der Waffenanwendung zwischen Staaten ist eine innere Tatsache. Ihre Feststellung begegnet somit den Schwierigkeiten, die in allen Rechtsgebieten auftreten, wenn es um die Überprüfung innerer Vorgänge und Zustände geht. Mit der einfachen Frage an den Betroffenen, ob eine bestimmte Vorstellung, ein bestimmtes Bewußtsein oder eine bestimmte Motivation vorhanden sei, ist es bei dieser Überprüfung nicht getan. Außenstehende sind vielmehr darauf angewiesen, an Hand einzelner faßbarer Umstände Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der inneren Tatsache zu ziehen. Eben dieses sachlich bedingte und in anderen Rechtsgebieten nie in Zweifel gezogene Verfahren gibt der erkennende Senat in seiner ständigen Rechtsprechung mit dem Erfordernis wieder, daß konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden müssen.
Welche Umstände einen Aussagewert hinsichtlich innerer Tatsachen haben, läßt sich nicht einheitlich beantworten. Für die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe kommen insbesondere in Betracht die persönliche Entwicklung des Wehrpflichtigen, die Einflüsse, denen er ausgesetzt war, sein bisheriges Verhalten und die Gedanken, die er sich bei seiner Entscheidungsbildung gemacht hat, kurz: der Gesamteindruck, den das Gericht von der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen gewinnt. Die Spannweite möglicher Anhaltspunkte ist somit sehr groß; sie erfordert eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere eine tiefgehende, auf den Einzelfall abstellende Vernehmung des Wehrpflichtigen.
Der erkennende Senat übersieht keineswegs, daß die Ermittlung solcher konkreter Anhaltspunkte für den inneren Tatbestand einer Gewissensentscheidung Schwierigkeiten, im Einzelfall sogar sehr großen, begegnen kann. Ihnen ist dadurch Rechnung zu tragen, daß im Rahmen der dem Tatsachengericht obliegenden Beweiswürdigung den eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung größeres Gewicht zukommen kann, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist (vgl.Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435] und seither ständige Rechtsprechung). Diese Forderung bezieht sich nicht nur auf die Gesamtwürdigung, sondern gerade auch auf die Frage, ob einzelne konkrete Anhaltspunkte allein auf Grund der Aussage des Wehrpflichtigen als zur Überzeugung des Gerichts festgestellt erachtet werden können. Ist die Aussage des Klägers in bezug auf solche konkrete Anhaltspunkte glaubwürdig, wofür die allgemeine Glaubwürdigkeit ein Indiz, aber nicht mehr ist (BVerwGE 30, 358[BVerwG 31.10.1968 - VIII C 97.67] [361] und Urteile vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 103.67 - und vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73 -), so kann sich das Gericht die im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene 'Überzeugung' von der Richtigkeit des Ausgesagten bilden und daraus auf den inneren Tatbestand der Gewissensentscheidung schließen. Das vom Senat geforderte Vorgehen entspricht der dem Richter übertragenen Pflicht zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Das Verwaltungsgericht entzieht sich dagegen durch seine generell reduzierten Anforderungen in der Regel von vornherein jeder präzisen Prüfung. Es beruft sich insoweit auch zu Unrecht auf die frühere Rechtsprechung des damals für das Rechtsgebiet der Kriegsdienstverweigerung zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, wie der erkennende Senat im Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 61.74 - näher dargelegt hat.
Das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene Vorgehen im Anerkennungsverfahren genügt auch dem grundgesetzlichen Schutz des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, den der erkennende Senat nach seiner auch hier der Entscheidung zugrundegelegten Auffassung entschieden hatte, durch Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 - bestätigt. Es heißt dort:
"Das der Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers vorausgehende Verfahren ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (BVerfGE 28, 243 [259]; 32, 40 [45]). Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom. 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45 ff. [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60][BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]) auch festgestellt, daß die Frage, ob im Einzelfall der Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert wird, richterlicher Nachprüfung unterliegt (BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] [55 f.]). Darf damit der Richter dem "Phänomen Gewissen" (BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] [55]) nachgehen, dann kann er, solange das Gesetz nichts anderes vorschreibt, dem allgemeinen Verwaltungsprozeßrecht gemäß das Vorliegen einer Gewissensentscheidung nur bejahen, wenn er im Einzelfall davon überzeugt ist. Beweiserleichterungen, welche über die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den Besonderheiten des Anerkennungsverfahrens entwickelten Gesichtspunkte hinausgehen ... , lassen sich nicht aus Art. 4 Abs. 3 GG herleiten. Insbesondere trifft es nicht zu, daß ohne solche. Erleichterungen das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG unerträglich ausgehöhlt wird. Die den Gerichten zu Gebote stehenden Erkenntnismittel sind generell geeignet und reichen aus festzustellen, ob das Verhalten eines Wehrdienstverweigerers auf einer an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierten Gewissensentscheidung beruht."
Wie sehr die III. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die Rechtsprechung des erkennenden Senats (und auch des früher zuständig gewesenen VIII. Senats) in dem hier wesentlichen Punkt der Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung mißversteht, ergibt sich in vorliegender Sache besonders deutlich aus den Darlegungen in Nr. 4 der Revisionszulassungsbegründung. Die vom VIII. Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 30, 358[BVerwG 31.10.1968 - VIII C 97.67] formulierten und vom erkennenden Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45]) noch weiter präzisierten Beweiswürdigungsregeln in Kriegsdienstverweigerungssachen führen nicht - wie das Verwaltungsgericht offenbar annimmt - dazu, daß die Inanspruchnahme des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 GG "von wenig griffigen, höchst subjektiven und kaum nachprüfbaren Kategorien" oder gar von einem richterlichen "Wohlwollen" abhängig ist. Wenn - wie oben schon ausgeführt - nach Auffassung des erkennenden Senats im Rahmen der dem Tatsachengericht obliegenden Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) den eigenen Angaben des Wehrpflichtigen je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung größeres Gewicht zukommen kann als meist sonst in der Prozeßpraxis, so entbindet dieser "Grundsatz das Tatsachengericht selbstverständlich nicht von seiner Pflicht, sich auch im Rahmen der gebotenen Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Wehrpflichtigen Gewißheit zu verschaffen über den Ernst und die Tiefe der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung. Es handelt sich hierbei - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht einräumt - um einen "vollen Beweis, also volle Überzeugung" und nicht bloß um "ein minderes Glauben oder Fürwahrscheinlichhalten". Eine andere Beweiswürdigungsmethodik wäre dem geltenden Verfahrensrecht fremd.
Abschließend darf noch folgendes bemerkt werden:
Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechungspraxis in Kriegsdienstverweigerungssachen den Eindruck gewonnen, daß die Tatsachengerichte im allgemeinen nach ähnlichen Beweiswürdigungsgrundsätzen wie den von ihm als zutreffend erachteten verfahren und daß sie dabei - von wenigen Ausnahmen abgesehen - zu Entscheidungen gelangt sind, die dem hohen Rang des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 GG gerade auch im konkreten Einzelfall durchaus gerecht werden. Es kann also keine Rede davon sein, daß bei einer Interpretation, wie sie der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugrunde liegt, das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung "in seiner Wirkung weitgehend aufgehoben (wird)". Den Gerichten steht es im übrigen nicht zu, auch nicht auf dem "Umweg" über eine Rechtsprechung, die für die Klärung der Gewissensfrage allein die persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers maßgeblich sein ließe, in Durchbrechung des Prinzips der Gewaltentrennung der Entscheidung des Gesetzgebers in bezug auf die künftige Gestaltung des Anerkennungsverfahrens vorzugreifen (vgl. hierzu auch Urteil BVerwG VI C 228.73 vom selben Tag).
Nach alledem rechtfertigen die bisherigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht. Ob eine weitere Sachaufklärung zu ausreichenden Feststellungen führen könnte, hat das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft. Daher war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Da sich die III. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht in der Lage sieht, der Rechtsprechung des VI. Senats zu folgen, hält es der erkennende Senat für geboten, die Streitsache an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zurückzuverweisen, um zu vermeiden, daß die Feststellung, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, zu dessen Nachteil im Verwaltungsstreitverfahren unverantwortlich verzögert wird.
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr den Kläger nochmals zu vernehmen haben, um sich unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (vgl. auch dazu das Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 -) Klarheit zu verschaffen über den Ernst und die Tiefe der Gewissensbindung des Klägers an die Weigerung, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Kiedermaier