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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1974, Az.: BVerwG VI C 247.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 247.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 23.10.1973 - AZ: III/2 E 73/73

Fundstelle

  • NZWehrr 1975, 193

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Purst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 1973 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger wurde im Jahre 1970 "tauglich" gemustert. Er beantragte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, blieb aber mit diesem Begehren vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer ohne Erfolg. Er hat sodann Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 13. Juni 1972 die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 98.73 - aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. In den Entseheidungsgründen jenes Revisionsurteils ist ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu geringe Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gestellt und nicht nach konkreten Anhaltspunkten hierfür geforscht. Das Verwaltungsgericht hat in der erneuten Verhandlung den Kläger als Partei sowie einen früheren Lehrer des Klägers als Zeugen vernommen und daraufhin die Klage durch Urteil vom 23. Oktober 1973 abgewiesen, weil es konkrete Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung des Klägers nicht als erwiesen habe feststellen können.

2

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger hat Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung beantragt. Er hat Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

3

Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.

4

II.

Die zulässige Revision ist begründet.

5

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zwar die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie in dem vorauf gegangenen Revisionsurteil zum Ausdruck gekommen ist, dem Wortlaut nach wiedergegeben, es hat aber ihren Sinn verkannt und daher seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung des. Revisionsgerichts zugrunde gelegt (§ 144 Abs. 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Frage nach der Vorstellung des Wehrpflichtigen über die Folgen eines Zuwiderhandelns gegen seine Entscheidung, keinen Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, gewissermaßen wie die Prüfung einer zusätzlichen Voraussetzung der Anerkennung neben der Gewissensentscheidung behandelt und hat ferner verkannt, welcher Art die vom erkennenden Senat hierfür geforderten "konkreten Anhaltspunkte" sein können. Dieses Vorgehen hat zu einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts und zu einer unzulänglichen Würdigung geführt, so daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann.

6

Zur Verdeutlichung der vom Verwaltungsgericht mißverstandenen Ausführungen des erkennenden Senats in dem ersten Revisionsurteil ist auf folgendes hinzuweisen:

7

Mit der Auffassung, eine Gewissensentscheidung liege nur dann vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führe, daß er sich dessen bewußt sei, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können, wird keine zusätzliche, über Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WPflG hinausgehende Voraussetzung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aufgestellt. Vielmehr soll damit nur verdeutlicht werden, welche Intensität eine sittliche Entscheidung haben muß, um eine Gewissensentscheidung zu sein. Eine Gewissensentscheidung unterscheidet sich von anderen Entscheidungen durch ihre unabdingbare Verbindlichkeit. Die enge Verknüpfung zwischen der Gewissensentscheidung und der Vorstellung einer Gewissensnot beim Zuwiderhandeln gegen diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zum Recht der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 12, 45 [55, 57]) aufgezeigt, und darüber geht auch der erkennende Senat mit seinen Anforderungen nicht hinaus. Er hat im Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 171.73 - ausgeführt:

"Aus dem ... Begriff der Gewissensentscheidung ergibt sich als ausreichende, aber unerläßliche Voraussetzung, daß die gegenwärtige Vorstellung des Wehrpflichtigen, entgegen den ihn innerlich bindenden Geboten seines Gewissens, im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen, zu einer seelischen Belastung in dem Sinne führt, daß er sich gegenwärtig dessen bewußt ist, solches nicht ohne künftigen schweren seelischen Schaden tun zu können. Daraus folgt zugleich, daß derjenige, der die innere Belastung beim Töten eines Menschen im Kriege nicht zu beurteilen vermag, sich mit dem Problem (noch) nicht ernsthaft und jedenfalls für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht endgültig auseinandergesetzt hat und bei ihm (noch) kein unabweisbarer innerer Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gegeben ist."

8

Hieraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß der erkennende Senat keineswegs von dem Antragsteller etwas Unmögliches verlangt, um als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Insbesondere wird von dem Wehrpflichtigen nicht gefordert, daß er sich in vollem Umfang und in allen Einzelheiten darüber im klaren ist, wie er auf das Töten eines Menschen im Kriege seelisch reagieren und welche seelische Folgen das für ihn haben würde. Ein solches Verlangen würde - wie der erkennende Senat ebenfalls in der angeführten Entscheidung BVerwG VI C 171.73 ausgesproche hat - "ersichtlich gegen die gesetzliche Regelung verstoßen, die davon ausgeht, daß die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen wird, bevor der Wehrpflichtige mit der im Ernstfall an ihn herantretenden Situation, einen Menschen töten zu müssen, konfrontiert wird".

9

Dafür, ob ein Zwang zum Kriegsdienst mit der Waffe auf den Wehrpflichtigen, der behauptet, eine Gewissensentscheidung getroffen zu haben, bei ihm zu seelischen Schäden führen würde, lassen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus "konkrete Anhaltspunkte", d.h. Umstände ermitteln, die auf den Ernst und die Tiefe der behaupteten Gewissensbindung hindeuten und den Schluß zulassen, daß der Wehrpflichtige unter dem inneren Zwang steht, nicht im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu können.

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Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung, des Verwaltungsgerichts auch nicht um "bloßes Richterrecht", ja nicht einmal um richterliche Rechtsfortbildung, sondern um richterliche Rechtsanwendung unter der zwingenden Wert Ordnung des Grundgesetzes, wie sie gerade in Art. 4 Abs. 3 GG sinnfällig zum Ausdruck kommt.

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Zu der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gebotenen Feststellung solcher konkreten Anhaltspunkte hält er folgende Erläuterung für angezeigt: Die Gewissensentscheidung gegen die Beteiligung an der Waffenanwendung zwischen Staaten ist eine innere Tatsache. Ihre Feststellung begegnet somit den Schwierigkeiten, die in allen Rechtsgebieten auftreten, wenn es um die Überprüfung innerer Vorgänge und Zustände geht. Mit der einfachen Frage an den Betroffenen, ob eine bestimmte Vorstellung, ein bestimmtes Bewußtsein oder eine bestimmte Motivation vorhanden sei, ist es bei dieser Überprüfung nicht getan. Außenstehende sind vielmehr darauf angewiesen, an Hand einzelner faßbarer Umstände Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nicht vorliegen der inneren Tatsache zu ziehen. Eben dieses sachlich bedingte und in anderen Rechtsgebieten nie in Zweifel gezogene Verfahren gibt der erkennende Senat in seiner ständigen Rechtsprechung mit dem Erfordernis wieder, daß konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden müssen.

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Welche Umstände einen Aussagewert hinsichtlich innerer Tatsachen haben, läßt sich nicht einheitlich beantworten. Für die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe kommen insbesondere in Betracht die persönliche Entwicklung des Wehrpflichtigen, die Einflüsse, denen er ausgesetzt war, sein bisheriges Verhalten und die Gedanken, die er sich bei seiner Entscheidungsbildung gemacht hat, kurz: der Gesamteindruck, den das Gericht von der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen gewinnt. Die Spannweite möglicher Anhaltspunkte ist somit sehr groß; sie erfordert eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere eine tiefgehende, auf den Einzelfall abstellende Vernehmung des Wehrpflichtigen.

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Der erkennende Senat übersieht keineswegs, daß die Ermittlung solcher konkreter Anhaltspunkte für den inneren Tatbestand einer Gewissensentscheidung Schwierigkeiten, im Einzelfall sogar sehr großen, begegnen kann. Ihnen ist dadurch Rechnung zu tragen, daß im Rahmen der dem Tatsachengericht obliegenden Beweiswürdigung den eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung größeres Gewicht zukommen kann, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435] und seither ständige Rechtsprechung). Diese Forderung bezieht sich nicht nur auf die Gesamtwürdigung, sondern gerade auch auf die Frage, ob einzelne konkrete Anhaltspunkte allein auf Grund der Aussage des Wehrpflichtigen als zur Überzeugung des Gerichts festgestellt erachtet werden können. Ist die Aussage des Klägers in bezug auf solche konkrete Anhaltspunkte glaubwürdig, wofür die allgemeine Glaubwürdigkeit ein Indiz, aber nicht mehr ist (BVerwGE 30, 358 [361] und Urteile vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 103.67 - und vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73 -), so kann sich das Gericht die im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene "Überzeugung" von der Richtigkeit des Ausgesagten bilden und daraus auf den inneren Tatbestand der Gewissensentscheidung schließen. Das vom Senat geforderte Vorgehen entspricht der dem Richter übertragenen Pflicht zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Das Verwaltungsgericht entzieht sich dagegen durch seine generell reduzierten Anforderungen in der Regel von vornherein jeder präzisen Prüfung. Es beruft sich insoweit auch zu Unrecht auf die frühere Rechtsprechung des damals für das Rechtsgebiet der Kriegsdienstverweigerung zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, wie der erkennende Senat im Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 61.74 - näher dargelegt hat.

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Das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene Vorgehen im Anerkennungsverfahren genügt auch dem grundgesetzlichen Schutz des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, den der erkennende Senat nach seiner auch hier der Entscheidung zugrundegelegten Auffassung entschieden hatte, durch Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 - bestätigt. Es heißt dort:

"Das der Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers vorausgehende Verfahren ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (BVerfGE 28, 243 [259]; 32, 40 [45]). Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45 ff.) auch festgestellt, daß die Frage, ob im Einzelfall der Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert wird, richterlicher Nachprüfung unterliegt (BVerfGE 12, 45 [55 f.]). Darf damit der Richter dem 'Phänomen Gewissen' (BVerfGE 12, 45 [55]) nachgehen, dann kann er, solange das Gesetz nichts anderes vorschreibt, dem allgemeinen Verwaltungsprozeßrecht gemäß das Vorliegen einer Gewissensentscheidung nur bejahen, wenn er im Einzelfall davon überzeugt ist. Beweiserleichterungen, welche über die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den Besonderheiten des Anerkennungsverfahrens entwickelten Gesichtspunkte hinausgehen ..., lassen sich nicht aus Art. 4 Abs. 3 GG herleiten. Insbesondere trifft es nicht zu, daß ohne solche Erleichterungen das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG unerträglich ausgehöhlt wird. Die den Gerichten zu Gebote stehenden Erkenntnismittel sind generell geeignet und reichen aus festzustellen, ob das Verhalten eines Wehrdienstverweigerers auf einer an den Kategorien von 'Gut' und 'Böse' orientierten Gewissensentscheidung beruht."

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Weil das Verwaltungsgericht der Frage der Bindung des Klägers an seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht in der hier verdeutlichend aufgezeigten Weise nachgegangen ist und den Sachverhalt von seinem unrichtigen Ansatzpunkt aus nicht hinreichend aufgeklärt hat, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wiederum zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Da sich die III. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht in der Lage sieht, der Rechtsprechung des VI. Senats zu folgen, die sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anschließt (BVerfGE 28, 243 [259]; 32, 40 [45]) und mit ihr übereinstimmt, insbesondere auch in bezug auf die Beweisanforderungen (vgl. den eben auszugsweise wiedergegebenen Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 -), hält es der erkennende Senat für geboten, die Streitsache an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2, § 173 VwGO, § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. auch Wieczorek, ZPO, § 565 Anm. C IV d 2 ff.). Das Verwaltungsgericht wird bei der jetzt erforderlichen dritten Vernehmung des Klägers auf eine - im Gerichtsverfahren bisher noch nicht erfolgte - umfassende Darlegung der Gründe hinwirken müssen, die den Kläger zu seiner Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geführt haben. Es wird sich sodann ein abschließendes Urteil zu bilden haben, inwieweit der Kläger über eine ethische Einstellung hinaus von dem Tötungsverbot im Falle kriegerischer Auseinandersetzungen im Sinne einer Gewissensentscheidung durchdrungen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier