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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1973, Az.: BVerwG VI C 98.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 98.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 13.06.1972 - AZ: III/2 E 6/72

Fundstellen

  • DVBl 1974, 165-167 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdJB 1974, 309

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1951 geborene Kläger, Sohn eines Industrievertreters, bestand im Sommer 1971 das Abitur. Er will Psychotherapeut werden, hat aber wegen des numerus clausus sich zunächst im Fach Diplom-Pädagogik eingeschrieben. Bereits im Januar 1970 wurde der Kläger gemustert und für tauglich befunden. Am selben Tage stellte er den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Seine Eltern erklärten hierzu schriftlich, daß sie seine Erwägungen respektierten, insbesondere deshalb, weil er bereit sei, jeglichen Ersatzdienst zu leisten.

2

Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Prüfungskammer zurück.

3

Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen und hat sodann der Klage stattgegeben.

5

Die beklagte Bundesrepublik hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensrecht gerügt. Sie hat Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.

6

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hat das angefochtene Urteil verteidigt.

8

II.

Die Revision ist zulässig und begründet.

9

Nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist das Revisionsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensrügen beschränkt (vgl. das für die Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - [NJW 1973, 635]). Die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil unvereinbar ist mit der in der eben angeführten Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der sich insoweit auch der inzwischen zuständig gewordene VI. Senat bekennt.

10

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfen unvermeidliche Aufklärungsschwierigkeiten nicht zu Lasten des Kriegsdienstverweigerers gehen, der sich auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG beruft; für die Bejahung der "Beweisfrage" will es deshalb "regelmäßig" genügen lassen, daß der Wehrpflichtige einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, diese Kundgabe mit seinem Gesamt verhalten im Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt. Zu entsprechenden Darlegungen in einem Urteil desselben Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 1972 hat der damals für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige VIII. Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 18. Oktober 1972 u.a. zutreffend ausgeführt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei dem Wehrpflichtigen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei ihm die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können (folgen Nachweise)... Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gehört zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, von denen die Freistellung des Wehrpflichtigen von der staatsbürgerlichen Pflicht zur Ableistung des Wehr- und Kriegsdienstes abhängig ist. Daher kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die bloße Behauptung eines Wehrpflichtigen, eine solche Gewissensentscheidung getroffen zu haben, einen Anerkennungsanspruch nicht selbständig begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige 'einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, wenn diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies 'Nein' zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt'. Diese Umstände können zwar als Beweisanzeichen für die vom Grundgesetz geforderte Gewissensentscheidung gewertet werden. Keinesfalls aber können sie dem Verwaltungsgericht eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ersparen (vgl. BVerwGE 30, 358 [360 f.]). Die Prüfung entfällt auch nicht deshalb, weil das Recht auf Kriegsdienstverweigerung den Charakter eines Grundrechts hat. Denn auch ein Grundrecht kann nur ausgeübt werden, wenn im jeweiligen Einzelfalle dessen gesetzliche Voraussetzungen gegeben sind ..."

11

An der Spitze des letzten Drittels der Urteilsgründe, in dem sich das Verwaltungsgericht dem konkreten Fall zuwendet, findet sich die ersichtlich als entscheidungstragend gedachte und von der Revision zutreffend als unzureichend beanstandete Feststellung, "diesen Anforderungen" (wie sie soeben im Vorabsatz dieses Revisionsurteils vor dem eingerückten Rechtsprechungszitat wiedergegeben sind) werde der Kläger gerecht. Da jene Anforderungen, wie dargetan, unzureichend sind, kann das angefochtene Urteil jedenfalls mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden.

12

Das Urteil enthält auch keine zusätzlichen Feststellungen, die den vom Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anforderungen an eine Gewissensentscheidung gerecht werden könnten. Das gilt insbesondere auch für die Bemerkung des Verwaltungsgerichts, es habe "aufgrund des Gesprächs mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, daß er von seiner gegen den Waffendienst getroffenen Entscheidung innerlich so ergriffen wird, daß er seelisch schweren Schaden erleiden würde, wenn man ihn zum Wehrdienst zwingen würde." Dieser Satz weist zwar eine gewisse Ähnlichkeit auf mit der oben wiedergegebenen Formulierung im Grundsatzurteil des VIII. Senats vom 18. Oktober 1972, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG dann - aber auch nur dann - vorläge, wenn beim Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führe, daß er sich dessen bewußt sei, solches "nicht ohne schweren seelischen Schaden" tun zu können. - Eine nähere vergleichende Betrachung zeigt aber, daß das Verwaltungsgericht im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht auch an dieser Stelle die von ihm allerdings bejahte Möglichkeit schweren seelischen Schadens nicht als potentielle Folge einer solchen Gewissensbelastung des Klägers festgestellt und belegt hat. Dabei handelt es sich ersichtlich auch nicht etwa nur um eine Unvollkommenheit der Formulierung, sondern um die Konsequenz der im Urteil des Verwaltungsgerichts einleitend dargestellten Tendenz, das Gewissen bei der praktischen Rechtsanwendung durch zwar griffigere, zugleich aber geringere Anforderungen zu ersetzen - die also nicht nur Beweisanzeichen für eine Gewissensentscheidung sein sollen, sondern bei deren Vorliegen regelmäßig ein Anspruch auf Anerkennung zu bejahen sei. Es ist auch nicht etwa so, daß die Feststellung, ein Zwang zur Wehrdienstleistung würde den Kriegsdienstverweigerer seelisch schwer schädigen, die Bejahung einer Gewissensnot gleichsam in sich trage. Schwere seelische Schäden können viele andere Ursachen haben: In dem engeren, hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang kann z.B. der Idealist sie erleiden, der sich an der rauhen Wirklichkeit stößt; auch derjenige, der rational oder politisch von einer generellen, durch nichts aufzuwiegenden Schädlichkeit der Unterhaltung einer Wehrmacht überzeugt ist, aber erkennen muß, daß er sich mit seiner Überzeugung nicht durchzusetzen vermag, und als Folge mit großem Unheil rechnet. Anfällig in diesem Sinne könnten gerade Menschen nervösen Typs mit starkem "affektiven Engagement" sein, wie es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Kläger ist. Auch dessen zu Protokoll genommene Erklärung bei der Parteivernehmung (Er glaube nicht, das Recht zu haben, in ein fremdes Leben einzugreifen und vor sich selbst bestehen zu können, wenn er einen Menschen getötet hätte - dann wäre sein Selbstverständnis verloren) hat keinen zwingenden Bezug zum Gewissen. Es müßte vielmehr an Hand konkreter Anhaltspunkte weiter erwiesen sein, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242;  23, 98) [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]und daß gerade eine von ihm als unerträglich empfundene Verstrickung in das Böse es wäre, die er in dem potentiellen Zwang erblicke, als Soldat u.U. töten zu müssen, und daß er deshalb nicht ohne schweren seelischen Schaden Soldat sein könnte.

13

Nach alledem rechtfertigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht. Ob eine weitere Sachaufklärung zu ausreichenden Feststellungen führen könnte, hat das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft. Daher war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht erhält damit zugleich Gelegenheit darzutun, daß es sich aus dem Banne seiner rechtsfehlerhaften Grundeinstellung zu lösen weiß. - Übrigens fällt auf, daß der frühere Lehrer des Klägers, den als Zeugen zu vernehmen das Gericht bereits beschlossen hatte, nicht gehört worden ist; und zwar - verfahrensfehlerhaft - ohne förmliche Aufhebung des Beweisbeschlusses. Jedenfalls wird aber der Kläger selbst nochmals als Partei vernommen werden müssen, da seine bisherige Befragung möglicherweise durch die mit dem Gesetz nicht in Einklang stehenden zu geringen Anforderungen, die das Verwaltungsgericht für den Nachweis einer durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung hat genügen lassen, beeinflußt war. Erst dann kann sich die Frage stellen, ob dem Kläger die Erleichterungen bei der Beweis Würdigung zugute kommen können, deren Berechtigung in diesem Rechtsbereich bereits der VIII. Senat in seinem oben angeführten Urteil vom 18. Oktober 1972 anerkannt hatte und die der erkennende Senat inzwischen dahin präzisiert hat, daß für die Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist (Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier