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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1974, Az.: BVerwG VI C 107.73

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Anforderungen an die Beweisführung; Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 107.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 08.08.1972 - AZ: D III E 150/72

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. August 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger verließ die Realschule mit der Mittleren Reife, legte von 1965 bis 1969 eine Lehre als Starkstromelektriker ab und studiert an der Ingenieurschule in Darmstadt.

2

Noch bevor der Kläger als "tauglich" gemustert wurde, stellte er im Februar 1968 den Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Der Prüfungsausschuß wies den Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

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Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben und Feststellung begehrt, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei und den Bruder des Klägers sowie den Pfarrer Vogel als Zeugen vernommen. Es hat sodann der Klage stattgegeben.

4

Die Beklagte hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensrecht gerügt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Der Kläger hat Zurückweisung der Revision beantragt.

6

II.

Die Revision ist zulässig und begründet.

7

Die Zulässigkeit der von der Beklagten eingelegten Verfahrensrevision ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG -. Nach dieser Vorschrift kann die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Revisionszulassung eingelegt werden, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden. Wesentlich im Sinne dieser Regelung ist jeder Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann (Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 83.73 - unter Hinweis auf Beschluß vom 28. September 1967 - BVerwG VIII B 94.67 - [BVerwGE 28, 22]). Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe aufgrund einer von ihm unterstellten Beweisregel entschieden und damit den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Gegen die Zulässigkeit dieser Rüge bestehen keine Bedenken (Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - [in BVerwGE 41, 53 insoweit nicht abgedruckt]). Ob diese Rüge begründet ist, kann hier dahinstehen. Denn das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt, und die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil unvereinbar ist mit der in der vorstehend angeführten Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der sich insoweit auch der inzwischen zuständig gewordene VI. Senat bekennt (vgl. u.a. Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73, BVerwG VI C 83.73 und BVerwG VI C 90.73 -, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - [BVerwGE 41, 53, 55 ff. [BVerwG 18.10.1972 - VIII C 46/72]] sowie vor allem Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 110.73 -).

8

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muß es wegen der Unmöglichkeit einer wirklichen Beweisführung genügen, wenn der Kriegsdienstverweigerer einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, diese Kundgabe mit seinem Gesamt verhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt.

9

Zu gleichlautenden Darlegungen in einem Urteil desselben Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 1972 hat der damals für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige VIII. Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 18. Oktober 1972 u.a. zutreffend ausgeführt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei dem Wehrpflichtigen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei ihm die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können (folgen Nachweise)... Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gehört zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, von denen die Freistellung des Wehrpflichtigen von der staatsbürgerlichen Pflicht zur Ableistung des Wehr- und Kriegsdienstes abhängig ist. Daher kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die bloße Behauptung eines Wehrpflichtigen, eine solche Gewissensentscheidung getroffen zu haben, einen Anerkennungsanspruch nicht selbständig begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, wenn diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt. Diese Umstände können zwar als Beweisanzeichen für die vom Grundgesetz geforderte Gewissensentscheidung gewertet werden. Keinesfalls aber können sie dem Verwaltungsgericht eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ersparen (vgl. BVerwGE 30, 358 [360 f.]). Die Prüfung entfällt auch nicht deshalb, weil das Recht auf Kriegsdienstverweigerung den Charakter eines Grundrechts hat. Denn auch ein Grundrecht kann nur ausgeübt werden, wenn im jeweiligen Einzelfalle dessen gesetzliche Voraussetzungen gegeben sind ..."

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Nun schließen sich allerdings in der vorliegenden Sache den zumindest dem Umfang nach prägenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den seines Erachtens gebotenen Konsequenzen aus den in Kriegsdienstverweigerungssachen unvermeidbaren Aufklärungsschwierigkeiten weitere Ausführungen an, die den Eindruck erwecken könnten, das Urteil beruhe gar nicht auf den zuvor angestellten Überlegungen; insbesondere die Formulierung: "... die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissens gründen verweigert", ließe sich möglicherweise in diesem Sinne deuten.

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Dem steht jedoch der sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergebende unmittelbare Zusammenhang der Urteilsbegründung mit der zuvor aufgestellten fehlerhaften These zur Beweisfrage entgegen, durch die sich das Verwaltungsgericht ersichtlich auch in der vorliegenden Sache an einer eigenen Aufklärung des Sachverhalts (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) und an einer konkreten Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) gehindert gesehen hat. Dies wird schon dadurch deutlich, daß das Verwaltungsgericht in dem Teil seiner Ausführungen, in dem es sich dem konkreten Fall zuwendet, wiederum maßgeblich darauf abstellt, daß der Kläger seine Entscheidung widerspruchsfrei und verständig begründet habe.

12

Die Bejahung einer echten Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im vorliegenden Falle auch nicht aus dem vom VIII. Senat in seinem oben angeführten Urteil vom 18. Oktober 1972 angedeuteten Gesichtspunkt möglich, daß in Verweigerungsfällen, in denen sich häufig ein voller Beweis nicht führen lasse, ein aufgrund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit werde genügen müssen. Dies hat der erkennende Senat im Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (MDR 1973, 435) bereits dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen die eigenen Angaben des Kriegsdienstverweigerers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist. Hieraus folgt aber zugleich, daß das angefochtene Urteil auch nicht als Anwendungsfall einer solchen Beweiswürdigung begriffen oder unter diesem Blickwinkel aufrechterhalten werden kann. Denn es enthält in diesem Zusammenhang nicht einmal einen durch nähere Angaben des Klägers oder durch sonstige Feststellungen untermauerten Hinweis darauf, daß "die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können" (so die Kriterien der oben zitierten Grundsatzentscheidung vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 -). Der Überzeugung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger es ernst mit der getroffenen Entscheidung meine, dies auch die Ansicht des Zeugen Vogel sei und daß es als ausgeschlossen angesehen werde, daß der Kläger sich aus opportunistischen Überlegungen der Wehrpflicht entziehen wolle, ist auch bei großzügiger Würdigung kein konkreter Anhaltspunkt für eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Bei diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich nur um die Konsequenz der in seinem Urteil einleitend dargestellten und dieses prägenden rechtsfehlerhaften Tendenz, das Gewissen bei der praktischen Rechtsanwendung durch zwar griffigere, zugleich aber geringere Anforderungen zu ersetzen. Es ist diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nichts dafür zu entnehmen, daß eine an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichtete Gewissensentscheidung zu einer schweren seelischen Belastung des Klägers führen würde, wenn er im Kriege Menschen mit der Waffe töten müßte.

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Nach alledem rechtfertigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht. Ob eine weitere Sachaufklärung zu ausreichenden Feststellungen führen könnte, hat das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft. Daher war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Jedenfalls wird der Kläger selbst nochmals als Partei vernommen werden müssen, da seine bisherige Befragung möglicherweise durch die mit dem Gesetz nicht in Einklang stehenden zu geringen Anforderungen, die das Verwaltungsgericht für den Nachweis einer durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung hat genügen lassen, beeinflußt war. Erst nach dem Ergebnis einer nach Lage des Falles gebotenen weiteren Sachaufklärung wird sich dann die Frage stellen, ob dem Kläger die Erleichterungen bei der Beweiswürdigung zugute kommen können, deren Berechtigung in diesem Rechtsbereich der VIII. Senat in seinem oben, angeführten Urteil vom 18. Oktober 1972 anerkannt hatte und die der erkennende Senat inzwischen - wie bereits ausgeführt - in seinem Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - noch näher-präzisiert hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier