Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1973, Az.: BVerwG VI C 83.73
Beweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Rüge eines Verfahrensmangels im Rahmen der zulassungsfreien Revision in Wehrpflichtsachen; Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung bei Begründetheit einer Verfahrensrevision; Anforderungen an die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Aufklärungsschwierigkeiten in Kriegsdienstverweigerungssachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 83.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 18.04.1972 - AZ: D III E 46/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. April 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger wurde noch vor seiner im Juni 1971 bestandenen Reifeprüfung am 2. Februar 1971 gemustert und für tauglich befunden. Bereits Mitte Januar 1971 hatte er beantragt, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Seine Eltern erklärten hierzu in einer schriftlichen Stellungnahme vom 28. Februar 1971 u.a., ihr Sohn habe sich von Auseinandersetzungen handgreiflicher Art schon als Kind zurückgezogen und nie zurückgeschlagen, obwohl sie ihm dazu geraten hätten. Ein Studienrat, der seit Unterprima in der Klasse des Klägers Deutschunterricht erteilt hatte, führte in einem Schreiben an den Prüfungsausschuß vom 16. März 1971 u.a. aus, der Kläger lehne jede Art von Politik, die die Anwendung von bewaffneter Gewalt als Möglichkeit gelten lasse, ab und halte sie mit seinem Gewissen für nicht vereinbar.
Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Prüfungskammer zurück.
Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen und hat sodann der Klage stattgegeben.
Die beklagte Bundesrepublik hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensrecht gerügt. Sie hat Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zu verwerfen. Er hält sie für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
II.
Die Revision ist zulässig. Die Auffassung des Klägers, die zulassungsfreie Revision des § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG dürfe nur auf einen der in § 133 VwGO aufgezählten - hier nicht gerügten und ersichtlich auf nicht vorliegenden - Verfahrensmängel gestützt werden, ist unzutreffend und steht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die erstgenannte Vorschrift fordert, daß "wesentliche" Verfahrensmängel gerügt werden. "Wesentlich" im Sinne dieser Regelung ist aber jeder Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. BVerwGE 28, 22 mit Nachweisen).
Die Revision ist auch begründet.
Nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist das Revisionsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensrügen beschränkt (vgl. das für die Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - [NJW 1973, 635]). Die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil unvereinbar ist mit der in der eben angeführten Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der sich insoweit auch der inzwischen zuständig gewordene VI. Senat bekennt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfen unvermeidliche Aufklärungsschwierigkeiten nicht zu Lasten des Kriegsdienstverweigerers gehen, der sich auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG beruft; für die Bejahung der "Beweisfrage" will es deshalb "regelmäßig" genügen lassen, daß der Wehrpflichtige einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten im Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt. Zu entsprechenden Darlegungen in einem Urteil desselben Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 1972 hat der damals für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige VIII. Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 18. Oktober 1972 u.a. zutreffend ausgeführt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei dem Wehrpflichtigen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei ihm die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können (folgen Nachweise)... Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gehört zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, von denen die Freistellung des Wehrpflichtigen von der staatsbürgerlichen Pflicht zur Ableistung des Wehr- und Kriegsdienstes abhängig ist. Daher kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die bloße Behauptung eines Wehrpflichtigen, eine solche Gewissensentscheidung getroffen zu haben, einen Anerkennungsanspruch nicht selbständig begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige 'einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, wenn diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt'. Diese Umstände können zwar als Beweisanzeichen für die vom Grundgesetz geforderte Gewissensentscheidung gewertet werden. Keinesfalls aber können sie dem Verwaltungsgericht eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ersparen (vgl. BVerwGE 30, 358 [360 f.]). Die Prüfung entfällt auch nicht deshalb, weil das Recht auf Kriegsdienstverweigerung den Charakter eines Grundrechts hat. Denn auch ein Grundrecht kann nur ausgeübt werden, wenn im jeweiligen Einzelfalle dessen gesetzliche Voraussetzungen gegeben sind ..."
Nun schließen sich allerdings in der vorliegenden Sache den zumindest dem Umfang nach prägenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den s. E. gebotenen Konsequenzen aus den in Kriegsdienstverweigerungssachen unvermeidbaren Aufklärungsschwierigkeiten auf einer knappen Seite weitere Ausführungen an, die den Eindruck erwecken könnten, das Urteil beruhe gar nicht auf den zuvor angestellten Überlegungen; insbesondere die Formulierung "Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts eine echte Gewissensentscheidung getroffen" ließe sich solchermaßen deuten.
Dem steht jedoch entgegen: Die fraglichen Ausführungen werden eingeleitet mit dem Satz: "Diesen Anforderungen wird der Kläger gerecht"; und dieser Satz schließt sich unmittelbar an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, zur Bejahung der entscheidenden Beweisfrage genüge regelmäßig ein in näher erläuterter Weise erklärtes klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe. Dieser Anforderung also wurde der Kläger gerecht und deswegen hat das Verwaltungsgericht geglaubt, eine echte Gewissensentscheidung bejahen zu dürfen. Angesichts der Beweisschwierigkeiten, die für den Rechtsbereich der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen kennzeichnend sind, hätte zwar der Gesetzgeber - auch der einfache Gesetzgeber - solche erleichternden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer genügen lassen können. Er hat es aber nicht getan. Dem Gericht steht es nicht zu. Zudem enthält das Urteil die Feststellung, der Kläger habe seine Entscheidung zunächst religiös, später rein humanistisch und dann politisch und rational begründet, das sei als Ausdruck einer Weiterentwicklung seiner Person zu werten. Die am Schluß dieser Entwicklung stehende politische und rationale Motivierung kann aber gerade nicht einer Gewissensentscheidung gleicherachtet werden. Solche Motive können sich freilich zu einer Gewissensentscheidung verdichten. Über eine derartige Weiterentwicklung enthält das Urteil aber nichts.
Trotz der ihm anhaftenden Begründungsmängel könnte das angefochtene Urteil aufrechterhalten werden, wenn seine tatsächlichen Feststellungen nicht nur den vom Verwaltungsgericht gegenüber den geltenden Recht reduzierten Beweisanforderungen gerecht würden, sondern darüber hinaus die Bejahung einer echten Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermöglichten. In dem bereits zitierten Urteil des VIII. Senats von 18. Oktober 1972, dem der erkennende Senat auch insoweit bereits grundsätzlich beigepflichtet hat (Leitsatzbeschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 -), ist ausgeführt: In Verweigerungsfällen, in denen sich (wie häufig) ein voller Beweis nicht führen lasse, werde ein auf Grund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügen müssen. Dies hat der erkennende Senat in dem gerade genannten Beschluß bereits dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist. Hieraus folgt aber zugleich, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht als Anwendungsfall einer solchen Beweiswürdigung begriffen oder unter diesem Aspekt aufrechterhalten werden kann. Die auf die eigene Erklärung des Klägers gestützte Feststellung, er habe im Zuge einer "Weiterentwicklung seiner Person" seine Weigerung schließlich "politisch und rational" begründet, läßt sich auch bei großzügiger Würdigung nicht dahin deuten, daß "die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können" (so die Kriterien der zitierten Grundsatzentscheidung vom 18. Oktober 1972). Auch die vom Verwaltungsgericht unterstützend herangezogenen schriftlichen Bekundungen des früheren Lehrers des Klägers enthalten nicht, wie dies erforderlich wäre, konkrete Anhaltspunkte für eine solche Schlußfolgerung; die Bezugnahme auf das Gewissen findet sich dort ohne nachprüfbare faktische Erläuterung bei der Darstellung der politischen Überzeugung des Klägers.
Nach alledem rechtfertigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht. Ob eine weitere Sachaufklärung zu ausreichenden Feststellungen führen könnte, hat das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft. Daher war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht erhält damit zugleich Gelegenheit darzutun, daß es sich aus dem Banne seiner rechtsfehlerhaften Grundeinstellung zu lösen weiß.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier