Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.12.1974, Az.: BVerwG VI CB 30.74
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines zum Zwecke der Verfahrensverzögerung gestellten Vertagungsantrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 30.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 14.02.1974 - AZ: IV E 253/73
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1975, 139
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Februar 1974 wird verworfen.
Die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet werden, von der das angefochtene Urteil abweicht. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde erschöpft sich ausschließlich in Angriffen auf die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Sie verkennt offensichtlich den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Revision und derjenigen einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluß vom 11. Juni 1974 - BVerwG VI OB 205.73 - mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen sinngemäß vor, das Verwaltungsgericht hätte nicht in Abwesenheit des Klägers entscheiden dürfen, sondern dem von seinem Prozeßbevollmächtigten gestellten Vertagungsantrag stattgeben müssen. Der Kläger, der dem Einberufungsbescheid nicht gefolgt sei, habe befürchtet, bei einem Erscheinen in der mündlichen Verhandlung festgenommen und zwangsweise zur Bundeswehr verbracht zu werden.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Revisionsbegründung den formellen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist grundsätzlich nur dann hinreichend substantiiert, wenn zugleich dargelegt wird, was vom Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (vgl. BVerfGE 28, 17; Beschluß vom 20. Januar 1972 - BVerwG VI B 35.71 - [RiA 1972, 78]). Daran fehlt es hier. Jedenfalls kann dem Verwaltungsgericht der gerügte Verfahrensverstoß nicht zur Last gelegt werden.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bedeutet, daß die Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das war hier zumindest insoweit der Fall, als der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Gelegenheit hatte, sich in der mündlichen Verhandlung zu dem der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils allein zugrundegelegten Ergebnis des Verwaltungsverfahrens zu äußern (vgl. Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG VIII C 118.67 -). In Kriegsdienstverweigerungssachen wird allerdings die durch den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistete Möglichkeit zu erschöpfendem und sachgerechtem Vortrag in aller Regel nur bei persönlicher Anwesenheit des Wehrpflichtigen in der mündlichen Verhandlung gegeben sein (vgl. auch BVerwGE 44, 307 [BVerwG 25.01.1974 - VI C 7/73] [309/310]). Denn gerade in diesen Streitsachen können die eigenen Angaben des Wehrpflichtigen je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 44, 307 [BVerwG 25.01.1974 - VI C 7/73] [310]). Jedoch kann auch in diesen Verfahren sich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht berufen, wer aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt hat oder nicht imstande ist, sich das Gehör mit den gegebenen prozessualen Möglichkeiten zu verschaffen (vgl. das oben angeführte Urteil vom 15. Januar 1970 unter Hinweis auf BVerwGE 19, 231 [237]). Denn dann kann schwerlich davon gesprochen werden, daß das rechtliche Gehör "versagt" wird (vgl. BVerwGE 36, 264 [266]). So liegt hier der Fall.
Nach dem Revisionsvorbringen ist das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung allein darauf zurückzuführen, daß er bei einem Erscheinen in der mündlichen Verhandlung seine Festnahme und zwangsweise Verbringung zur Bundeswehr glaubte befürchten zu müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob seine Befürchtung nach Lage der Dinge begründet war (was bezweifelt werden könnte, zumal der Kläger keinen Grund sah, der Verhandlung vor der Prüfungskammer fernzubleiben). Jedenfalls steht das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausschließlich im Zusammenhang mit seinem Bestreben, sich weiterhin seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes zu entziehen. Diese Verpflichtung besteht für ihn fort, solange nicht über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß §§ 25 ff. WPflG positiv entschieden worden ist (vgl. BVerwGE 46, 49 [52]). Wäre der Kläger von einer Gewissensentscheidung ernsthaft durchdrungen gewesen, dann hätte er an der mündlichen Verhandlung teilnehmen müssen. Im Falle einer für ihn günstigen Gerichtsentscheidung wäre er nach der Praxis der Beklagten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung - VMBl. 1972, 165 ff., Anl, 5 S. 181) schon vor Rechtskraft eines anerkennenden Urteils beurlaubt und später gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG aus dem Wehrdienst entlassen worden. Der Kläger hat auch keine Schritte unternommen, um einen Sonderurlaub gemäß § 28 Abs. 3 SG und § 12 der Soldatenurlaubsverordnung i.d.F. vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu erlangen, obwohl er bereits zwei Monate vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden war.
In Anbetracht dieses offensichtlich auf die Nichterfüllung gesetzlicher Pflichten, auf die Verzögerung des Verfahrens abgestellten und daher nicht schutzwürdigen Verhaltens des Klägers hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch einen "erheblichen Grund" (§ 227 ZPO, § 173 VwGO) für die Vertagung der mündlichen Verhandlung verneint. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift scheidet ebenfalls aus (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1971 - BVerwG I C 12.71 - [JR 1972, 78]; Kopp VwGO, § 102 Anm. 1 und 2). Abgesehen davon kann das "Prozeßgrundrecht" des rechtlichen Gehörs nur im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnung gewährleistet werden (vgl. BVerwGE 7, 230). Es verleiht daher keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten - wie hier - aus Gründen des formellen Rechts (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO) nicht berücksichtigen (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]; 36, 92).
Die Revision konnte nach alledem gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Becker