Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1970, Az.: BVerwG VIII C 118.67
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 118.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 23.08.1963 - AZ: VG 2 K 1122/62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Niesert, Maetzel und Dr. Raschke sowie die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 23. August 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Sein Antrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Auf seine Klage bestimmte das Verwaltungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Entscheidung und ordnete hierzu das persönliche Erscheinen des Klägers an. Der ordnungsgemäß geladene Kläger erschien ohne Angabe von Gründen nicht. Den Vertagungsantrag seines im Termin erschienenen Prozeßbevollmächtigten lehnte das Verwaltungsgericht ab. Ebenso lehnte es dessen Beweisanträge auf Vernehmung des Klägers als Beteiligten, seiner Mutter als Zeugin, sowie eines psychologischen und pädagogischen Sachverständigen ab. Die Klage wurde abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Bereits nach seinem Vortrag im bisherigen Verfahren fühle sich der Kläger nicht unbedingt durch sein Gewissen verpflichtet, den Kriegsdienst zu verweigern. Seine Äußerungen vor der Prüfungskammer, "ich will ... nicht" (an den Schäden und Zerstörungen des Krieges mitwirken; eine Waffe in die Hand nehmen und auf jemanden schießen)"... will ich nicht", zeigten, daß seine Entscheidlang der jedem Menschen regelmäßig innewohnenden Abscheu vor dem Töten und dem Wunsch, daran nicht mitzuwirken, entspringe.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Termin überreichten schriftlichen Antwort des Klägers auf einschlägige Fragen, die ihm sein Prozeßbevollmächtigter in einem Fragebogen gestellt habe. Selbst wenn der Kläger einen Gewissensgrund hätte, müßte er unberücksichtigt bleiben, weil diese anderen - nicht berücksichtigungsfähigen - Gründe überwögen. Wollte man aber seinen Vortrag als objektiv geeignet ansehen, so müßte die Klage deshalb abgewiesen werden, weil im subjektiven Sinne keine wahre Gewissensentscheidung vorliege. Das ergebe sich aus folgendem: Der Kläger habe sich innerhalb von drei Jahren (1958 - 1961) acht Übertretungen und Vergehen im Straßenverkehr zuschulden kommen lassen; bei seiner zweiten Straftat habe er einen anderen Verkehrsteilnehmer erheblich verletzt; das habe er sich nicht zur Warnung dienen lassen; seine letzte Straftat steche durch Gefährlichkeit und Rücksichtslosigkeit hervor. Wer schon im Straßenverkehr Menschenleben leichtsinnig gefährde, dem könne man nicht glauben, daß er in Gewissensnot geriete, wenn er im Krieg, in dem es häufig um Sein oder Nichtsein gehe, Menschen töten müsse. Der Kläger habe ferner im Anerkennungsverfahren nicht gezeigt, daß ihm seine Anerkennung ein so ernstliches Anliegen sei, wie es allgemein der Fall sei, wenn es um eine wirkliche Gewissensentscheidung gehe Trotz Aufforderung sei er nicht zum Termin vor dem Prüfungsausschuß erschienen und habe sich erst nachträglich entschuldigt. Hätte er sich damals ernsthaft um Urlaub für den Prüfungstag bemüht, so hätte er entgegen der Einlassung in seinem damaligen Entschuldigungsschreiben sicherlich Urlaub erhalten. Dem gerichtlichen Termin sei er trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Strafandrohung unentschuldigt ferngeblieben. Nicht nachgekommen sei er ferner der wiederholten Aufforderung in den bisherigen Verfahren, seine Weigerungsgründe darzulegen; dazu wäre er, da er seinem Rechtsanwalt einen ausführlichen Bericht gegeben habe, durchaus in der Lage gewesen. Angesichts seiner Straftaten sowie der Nichtbefolgung behördlicher und gerichtlicher Anordnungen erscheine der Kläger als Mensch ohne das nötige Verantwortungsbewußtsein, und diese charakterlichen Mängel seiner Gesamtpersönlichkeit machten seine Einlassung unglaubhaft, er verweigere den Kriegsdienst aus Gewissensgründen. Jeder dieser drei genannten Gründe (Straftaten, Ungehorsam, Charaktermängel) hätte für sich allein das Gerichtüberzeugt, daß die behauptete Gewissensentscheidung unglaubhaft sei; erst recht gelte dies für die Gesamtheit dieser Gründe. Die beantragte Beweisaufnahme sei nicht erforderlich, weil - sofern die Beweisthemen überhaupt Tatsachen beträfen - das Gericht aufgrund der bisherigen Ermittlungen die feste Überzeugung gewonnen habe, daß der Kläger nicht aus echten Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigere, und eine weitere Beweisaufnahme diese Überzeugung nicht würde erschüttern können.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, er rüge die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision, die entgegen ihrem Vorspruch nur auf Verfahrensrügen gestützt ist, ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Der Revision verhilft allerdings nicht zum Erfolg der Angriff auf die Ablehnung der Vertagung als solche, ebensowenig die Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe in Abwesenheit des Klägers aus seinen Terminsversäumnissen keine nachteiligen Schlüsse ziehen dürfen. Die Revision bezeichnet keine Vorschriften, die das Verwaltungsgericht dadurch verletzt haben soll (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das kann auf sich beruhen; denn auch wenn die Verfahrensvorschriften, auf die diese Angriffe zielen, herangezogen werden, so fehlt es doch bereits an der ordnungsgemäßen Erhebung einschlägiger Rügen.
In einem Prozeß, in dem - wie hier - das persönliche Auftreten eines Klägers wichtig ist, mag seine persönliche Verhinderung an einem Termin, in dem er durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, ein erheblicher Grund für Vertagung im Sinne des § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 3 ZPO sein. Die Rüge, daß das Gericht fehlerhaft einem Vertagungsantrag nicht entsprochen habe, erfordert aber zumindest die Darlegung einer schuldlosen Verhinderung. Daran fehlt es. Die Revision spricht nur von der Möglichkeit, daß der Kläger aufgrund eines Mißverständnisses nicht zum Termin erschien, nämlich wegen des Ausbleibens einer ihm von seinem Prozeßbevollmächtigten zugesagten Information noch vor dem Termin. Dieses Vorbringen ist bereits insofern nicht schlüssig, als die Revision an anderer Stelle vorträgt, der Kläger sei "am frühen Morgen" des Terminstages verreist, wohingegen der Termin erst auf 11.30 Uhr festgesetzt war. Davon abgesehen war der Kläger, wenn er aus diesem Grunde nicht kam, nicht verhindert, sondern er hat nicht kommen wollen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß nach Lage der Akten das Verwaltungsgericht keinen Anhalt für eine schuldlose Verhinderung des Klägers hatte; aus einem Telefongespräch, das am Terminstag mit der Mutter des Klägers geführt wurde, die als Ersatzperson die Ladung zum persönlichen Erscheinen entgegengenommen hatte, war zu folgern, daß der Kläger die - ordnungsmäßige - Ladung auch tatsächlich erhalten hatte.
Die Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe aus dem Ausbleiben des Klägers keine beweiserheblichen Schlüsse ziehen dürfen, weil sich der Kläger dazu nicht habe äußern können, ergibt keine ordnungsgemäße Rüge aus § 108 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Da der Kläger im Termin durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, konnte er sich durch diesen im Sinne dieser Vorschrift äußern. Allerdings mag es die Ablehnung der Vertagung dem Prozeßbevollmächtigten unmöglich gemacht haben, das Ausbleiben in einer Weise aufzuklären, die nachteilige Folgerungen verhinderte. Jedoch hätte zu einer darauf gestützten ordnungsmäßigen Rüge zumindest die Angabe gehört, daß der Kläger aus Gründen nicht erschienen war, die die nachteilige Würdigung nicht gestatteten. Den Grund des Ausbleibens gibt die Revision, wie bereits gesagt, nicht an. Davon abgesehen kann sich auf die Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO (und über diese Vorschrift auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs) nicht berufen, wer es unterlassen hat, sich das Gehör mit den gegebenen prozessualen Möglichkeiten zu verschaffen (BVerwGE 19, 231 [237]). Der Prozeßbevollmächtigte, der den Grund des Ausbleibens nicht kannte, konnte einer nachteiligen Würdigung zuvorkommen, indem er beantragte, den Kläger über die von ihm, dem Prozeßbevollmächtigten, für wahrscheinlich gehaltenen Gründe des Ausbleibens zu vernehmen. Insoweit wurde kein Beweisantrag gestellt.
Die Revision ist aber deshalb begründet, weil sie zu Recht beanstandet, daß das Verwaltungsgericht die Anträge auf Vernehmung des Klägers als Beteiligten sowie seiner Mutter als Zeugin abgelehnt hat.
Die Vernehmung des Klägers über seine Gewissensgründe schied nicht schon deshalb aus, weil er, wie anzunehmen ist, willentlich der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nicht folgte (aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht die Beweisanträge auch nicht abgelehnt). § 95 Abs. 1 VwGO knüpft an das schuldhafte Ausbleiben nur die - unter Umständen zu wiederholende - Festsetzung einer Ordnungsstrafe, aber keine prozessualen Verwirkungsfolgen. Beweise müssen daher erhoben werden, sofern die Sachaufklärung nach allgemeinen Beweisgrundsätzen dies erfordert, gleichgültig, ob eine Vertagung erforderlich wird (deren Kosten dem schuldigen Beteiligten zur Last gelegt werden können, § 155 Abs. 5 VwGO). Wohl endet die Aufklärungspflicht des Gerichts dort, wo die Mitwirkungspflicht der Partei beginnt (vgl. hierzu die Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - und vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 36.67 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 63]); damit ist aber abgehoben auf eine Aufklärung, die infolge fehlender Mitwirkung der Partei nicht möglich ist. Hier war die zur Beteiligtenvernehmung erforderliche Mitwirkung jedenfalls dann nicht mehr versagt, als der Prozeßbevollmächtigte im Termin die Vernehmung des Klägers beantragte; in dem Antrag lag zugleich das Angebot der erforderlichen Mitwirkung des Klägers (§ 67 VwGO in Verbindung mit § 85 ZPO). Die schuldhafte Nichtbefolgung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen kann aber in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art die Beweislage insofern verändern, als dieser Umstand ein negatives Beweisanzeichen ist, das je nach den Umständen die Beteiligtenvernehmung als nicht geboten, möglicherweise sogar als untauglich erscheinen lassen kann.
Nach dem Beweisangebot sollten der Kläger und seine Mutter darüber aussagen, daß der Kläger insbesondere aufgrund seiner Kindheitserlebnisse glaubwürdig eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Auf die grundsätzliche Notwendigkeit, solche Beweise zu erheben, gegebenenfalls auch ohne ausdrücklichen Antrag, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder hingewiesen worden (vgl. zuletzt Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 75.67 - [BWV 1969, 189 = NZWehrr 1969, 231]; ferner BVerwGE 30, 358 [362]). Nur in besonders gelagerten Fällen kann von der Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers abgesehen werden (vgl. Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 - [NJW 1968, 1646 = BWV 1968, 234 = NZWehrr 1968, 230]). Die Nichtvernehmung benannter Zeugen kann auch unter der Voraussetzung, daß ihre Vernehmung nicht ausdrücklich beantragt war, im Falle einer entsprechenden Verfahrensrüge nur dann der revisionsgerichtlichen Nachprüfung standhalten, wenn aus dem angefochtenen Urteil die Gründe ersichtlich sind, die dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme als nicht sachdienlich erscheinen lassen (vgl. das bereits genannte Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 -). Eine (vom Kläger) beantragte Beteiligten- oder Zeugenvernehmung kann, sofern nicht das Gericht ohnehin vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung ausgehen will, nur unterbleiben, wenn sie offensichtlich von vornherein untauglich ist.
Ersichtlich hat das Verwaltungsgericht gemeint, die besonderen Umstände des Falles ergäben die Untauglichkeit der genannten Beweise. Darin kann ihm nicht gefolgt werden.
An erster Stelle hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil die vorgetragenen Gründe schon objektiv keine Gewissensgründe seien. Der "Vortrag" eines Kriegsdienstverweigerers kann allerdings die Erhebung von Beweisen über die innere Tatsache des Gewissenszwanges undüber die Glaubwürdigkeit überflüssig machen, wenn er - beispielsweise - eindeutig den Kriegsdienst nicht prinzipiell, sondern nur in einer bestimmten Situation, gegenüber bestimmten Gegnern, mit bestimmten Waffen usw. verweigert (vgl. das Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 11]). Die zu beweisenden Tatsachen stehen solchenfalls in keiner Beziehung zu dem objektiven Sachverhalt, der zur Klagabweisung zwingt. Im vorliegenden Fall indessen betrifft der - vom Verwaltungsgericht für mangelhaft gehaltene - objektive Inhalt des Vortrags nicht den sachlichen Gegen stand der Weigerung, sondern die eigene Erklärung über den inneren psychischen Sachverhalt, über die Motive der Weigerung. Aus den Äußerungen im Vorverfahren, "ich will ... nicht" (mitwirken; eine Waffe in die Hand nehmen) "... will ich nicht", folgert das Verwaltungsgericht, der Kläger behaupte selbst nicht einmal "Gewissen sondern bezeichne bloßes Gefühl ohne Gewissensbeteiligung als die ihn treibende Kraft. Diese Folgerung sieht das Verwaltungsgericht bestätigt durch die ihm im Termin überreichte Antwort des Klägers auf den Fragebogen des Prozeßbevollmächtigten.
Die angeführten Äußerungen im Vorverfahren sprechen allerdings gegen einen Gewissenszwang; auch begründet es Zweifel an dem sittlichen Charakter der Entscheidung des Klägers, wenn er in dem Fragebogen erklärt, der Staat müsse sich gegen einen Angriff von außen wehren, es sei nötig, daß eine bestimmte Menge Soldaten da sei, die für den Ernstfall bereit sei, die Verteidigung zuübernehmen; es sollten aber ausschließlich Freiwillige sein, die sich keine Gewissensnot daraus machten, eine Waffe in die Hand zu nehmen. Es ist zwar, wie in der Entscheidung vom 10. November 1961 - BVerwG VII C 190.60 - (DVBl. 1962, 303) ausgesprochen worden ist, rechtlich bedeutungslos, daß der Wehrpflichtige die Macht des Staates zur Aufstellung einer Wehr aus Freiwilligen nicht bezweifelt; der Kriegsdienstverweigerer muß auch nicht, wie in der Entscheidung vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 19.67 - (BWV 1969, 190 = NZWehrr 1969, 147) ausgesprochen worden ist, die eigene Weigerung als eine allgemein gültige, jedermann verpflichtende Norm ansehen. Das ändert aber nichts daran, daß sich der Kriegsdienstverweigerer für seine Person aus einem sittlichen Prinzip gezwungen sehen muß, den Kriegsdienst zu verweigern. Daran lassen die angeführten Äußerungen und Antworten in der Tat zweifeln. Es ist aber nicht auszuschließen, einmal, daß der Kläger als jugendlicher Kriegsdienstverweigerer ohne höhere Schulbildung für seine innere Lage und für seine Beweggründe keine passenden eigenen Worte gefunden hat, zum anderen, daß er, um mit seiner Klage durchzudringen, fremde Worte und Sätze nachgesprochen hat, ohne ihren Sinn zu verstehen und zu übernehmen. Angesichts dieser immerhin in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten bedeutet es eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung, wenn die beantragte Vernehmung des Klägers sowie seiner Mutter unterblieb. Die Beweisangebote bezogen sich nicht nur auf die einem Beweis nicht zugängliche rechtliche Beurteilung eines gegebenen psychischen Sachverhalts, sie sollten diesen vielmehr erst ergeben bzw. vervollständigen.
Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang zusätzlich erhobene Auslegungsrüge, das Verwaltungsgericht hafte am bloßen Wortlaut der Erklärungen des Klägers im Vorverfahren, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Die Rüge ist in Wahrheit eine allgemeine Aufklärungsrüge; es wird nicht geltend gemacht, daß und wie die genannten Äußerungen anders auszulegen gewesen seien, sondern daß sie zu weiterer Aufklärung durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit genötigt hätten. Ob letzteres zutrifft, braucht nicht geprüft zu werden, da - wie dargelegt - die beantragten Beweise bereits dann fehlerhaft abgelehnt sind, wenn bloß die Möglichkeit besteht, daß sie einen anderen Sinn der Worte ergaben.
An zweiter Stelle hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil ein allenfalls vorhandener Gewissensgrund durch andere Gründe (wohl die gefühlsmäßige Abscheu vor dem Töten)überwogen würde. Ob in Beziehung zu diesem Grund die beantragten Vernehmungen tauglich oder untauglich waren, ist nicht zu prüfen; denn dieser Ablehnungsgrund beruht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, und dieser materiellrechtliche Fehler ist auch bei der Verfahrensrevision zu berücksichtigen (§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Nach der grundsätzlichen Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 - ist die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung unzutreffend, daß der Kriegsdienst mit der Waffe nur dann aus Gewissensgründen verweigert werde oder die Weigerung nur dann anzuerkennen sei, wenn die Gewissensgründe die einzigen oder doch dieüberwiegenden Gründe der Weigerung seien.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Klage aus dem - selbständig gemeinten - dritten Grund abgewiesen, daß der Kläger in Wahrheit den Kriegsdienst nicht aus den angegebenen Gründen verweigere. Diese Folgerung zieht das Verwaltungsgericht wiederum aus drei Gründen, nämlich dem leichtfertigen Verhalten des Klägers im Straßenverkehr, seinem nachlässigen Verhalten im Anerkennungsverfahren und Mängeln seiner Gesamtpersönlichkeit. Da die Persönlichkeitsmängel im wesentlichen nur aus den erstgenannten Verhaltensweisen hergeleitet werden, brauchen nur letztere Umstände darauf geprüft zu werden, ob sie die durch die Vernehmung des Klägers und seiner Mutter unter Beweis gestellte Gewissensentscheidung schlechthin ausschlossen. Auch das ist nicht der Fall.
Die genannten Umstände sind Beweisanzeichen (Indizien), die aus der allgemeinen Lebenserfahrung gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse auf die Fähigkeit, eine Gewissensentscheidung zu treffen, sowie auf die Echtheit des behaupteten Gewissenszwanges rechtfertigen. Ein gewissenloses Verhalten, insbesondere in bezug auf das gleiche Rechtsgut des menschlichen Lebens, um das es bei der Kriegsdienstverweigerung geht, spricht dagegen, daß dem Betreffenden das menschliche Leben unantastbar sei. Ein nachlässiges Verhalten im Anerkennungsverfahren spricht dagegen, daß der Betreffende durch sein Gewissen bewegt wird, zumal dann, wenn er sich bei seiner Nachlässigkeit über ein strafbewehrtes Gebot, zu erscheinen, hinwegsetzt. Indizien und Schlüsse sind aber als solche der Modifizierung durch direkte Beweise zugänglich; als solche direkten Beweise sind die Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers als Beteiligter sowie nächster Angehöriger als Zeugen über die seelische Entwicklung anzusehen. Auch wenn der Kläger wiederholt und leichtfertig fremdes Leben im Straßenverkehr gefährdet hat, ist es nicht auszuschließen, daß sein Gewissen auf den besonderen Anstoß der Vorstellung,überlegt Menschen töten zu müssen, im Sinne der behaupteten Entscheidung gesprochen hat. Ebensowenig schließen die festgestellten Terminsversäumnisse im Anerkennungsverfahren die behauptete Gewissensentscheidung notwendig aus. Zwar ist ein gewisses Maß von Durchsetzungsbestreben begrifflich notwendig für eine Gewissensentscheidung (vgl. das angeführte Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 -), jedoch liegt zunächst ein gewisses Mindestmaß des Durchsetzungsbestrebens darin, daß der Kläger einen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung im gerichtlichen Verfahren bestellt und diesem seine Weigerungsgründe ausführlich dargelegt hat. Die Gründe, aus denen der Kläger den Termin vor dem Prüfungsausschuß und den gerichtlichen Termin versäumt hat, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt; es hat insoweit nur Vermutungen angestellt und Wahrscheinlichkeitsschlüsse gezogen. Versäumnisse, die auf festgestellter Interesselosigkeit beruhen, könnten allerdings, je nach den Umständen, die Annahme einer Gewissensentscheidung ausschließen und angebotene Beweise untauglich erscheinen lassen. Eine solche Interesselosigkeit ist aber, wie dargelegt, nicht festgestellt; es ist denkbar, daß der Kläger dem gerichtlichen Termin ferngeblieben ist, weil er befürchtete, ohne rechtzeitige vorherige Instruktion durch seinen Prozeßbevollmächtigten den Erfolg der Sache zu gefährden; das zwingt nicht notwendig zu negativen Schlüssen hinsichtlich des Gewissenszwanges und der Glaubwürdigkeit.
Hiernach beruht das Urteil auf fehlerhafter Ablehnung der Vernehmung des Klägers sowie seiner Mutter.
Die weitere Rüge, daß das Verwaltungsgericht fehlerhaft den beantragten Sachverständigenbeweis nicht erhoben habe, ist weder ordnungsgemäß erhoben noch begründet. Der psychologische und pädagogische Sachverständige sollte bekunden, daß sich aus den den Kläger betreffenden Strafakten über seine Verfehlungen im Straßenverkehr nicht ohne weiteres ergebe, daß die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst unglaubwürdig sei. Damit wird in das Urteil des Sachverständigen gestellt, was Gegenstand der dem Gericht obliegenden Würdigung eines entscheidungserheblichen Umstandes ist. Es ist nicht erkenntlich gemacht und auch nicht ersichtlich, inwiefern das Gericht für diese Würdigung der Sachkunde eines Fachmannes bedurfte. Es kommt jedoch auf diese Rüge nicht mehr an, da die anderen Beweisrügen durchgreifen.
Hiernach mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden, um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des Klägers und seiner Mutter zu vervollständigen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Hopf