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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.06.1975, Az.: BVerwG II B 15.75

Anforderungen an die Bezeichnung von Revisionszulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG II B 15.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 16.01.1974 - AZ: III/2 - E 73/73
VGH Hessen - 04.12.1974 - AZ: I OE 14/74

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle drei Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann nicht zum Erfolg führen.

2

Zum Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht die Beschwerde geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Regelung das Art. 12 Abs. 2 des 1. Hessischen Besoldungsanpassungsgesetzes vom 24. Mai 1971 (GVBl. I S. 113) "gegen den Gleichheitsgrundsatz den § 6 GG" verstoße, indem sie bestimme, daß die durch Art. 3 § 1 Nr. 2 Buchst. c des vorgenannten Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juni 1970 erfolgte. Änderung des Besoldungsrechts - Streichung der sog. Heiratsklausel bezüglich des Kinderzuschlags - nur dann auch für die vor dem genannten Stichtag liegende Zeit gelte, wenn der Anspruch auf die Leistung vorher geltend gemacht und darüber nicht bereits nach damaligem Recht eine unanfechtbare Entscheidung getroffen war. Dieses Vorbringen läßt nicht eindeutig erkennen, ob die Beschwerde die Vereinbarkeit der in Rede stehenden gesetzlichen Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder mit der den Schutz von Ehe und Familie sichernden Grundrechtsnorm des Art. 6 Abs. 1 GG in Frage stellen will. Indessen kann dies auf sich beruhen; denn eine höchstrichterlicher Klärung bedürftige Rechtsfrage, deren Beantwortung in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre, wird durch dieses Beschwerdevorbringen jedenfalls weder unter dem einen, noch unter dem anderen rechtlichen Gesichtspunkt aufgeworfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Art. 3 Abs. 1 GG lediglich die willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichen und die willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (u.a. BVerfGE 4, 31 [BVerfG 11.08.1954 - 2 BvK 2/54] [42]). Der hessische Gesetzgeber hat dieses Gebot nicht dadurch verletzt, daß er die Fälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier in Rede stehenden günstigeren Regelung bereits unanfechtbar abgeschlossen waren, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich von der Neuregelung ausnahm. Das bedarf nicht höchstrichterlicher Klärung. Ebenso bedarf es nicht höchstrichterlicher Klärung, daß Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht verpflichtete, alle unanfechtbar entschiedenen Verfahren, in denen nach bisherigem Recht wegen Verheiratung des Kindes die Gewährung von Kind er Zuschlag eingestellt worden war, wiederaufzugreifen. Ob, wie die Beschwerde geltend macht, der Gesetzgeber auch eine andere Lösung hätte treffen können, kann auf sich beruhen.

3

Soweit die Beschwerde unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, das Berufungsurteil weiche von der - mit dem Urteil BVerwGE 13, 17 eingeleiteten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Schadensersatzpflicht des Dienstherrn wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und auch von der Rechtsprechung zur Verpflichtung zur Beseitigung von Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns ab, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil Ansprüche dieser Art nicht im Streit sind und demgemäß insoweit vom Berufungsgericht auch keine Entscheidung getroffen worden ist. Im Streit ist allein der besoldungsrechtliche Anspruch auf Kinderzuschlag und erhöhten Ortszuschlag. Übrigens hätte das Berufungsgericht über Ansprüche auf Schadensersatz und auf Folgenbeseitigung, wie sie der Kläger zu haben glaubt, eine Sachentscheidung auch nicht treffen dürfen, selbst wenn der Kläger diese Ansprüche mit der Klage ebenfalls geltend gemacht hätte. Bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen ist nämlich Klagevoraussetzung - nicht lediglich (im Prozeß nachholbare) Sachurteilsvoraussetzung -, daß der Kläger seinen Anspruch vor Klageerhebung an die Behörde heranträgt (u.a. Urteil des Senatsvom 30. August 1973 - BVerwG II C 10.73 - [Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6]); das war hier nicht geschehen.

4

Die Beschwerde beruft sich zu Unrecht ferner auf Verfahrensmängel, auf denen das Berufungsurteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

Insoweit macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe die ihm gemäß § 86 VwGO obliegende Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts in mehrfacher Hinsicht verletzt. Was die Beschwerde hierzu vorbringt, genügt jedoch schon in formeller Hinsicht nicht den durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Erfordernissen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Hierzu gehört, soweit die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt, werden soll, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegung, welchen Beweismittels sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht bedient hat, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme gehabt hätte oder hätte haben können, und inwiefern dieses Ergebnis geeignet gewesen wäre, zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung zu führen. Ferner ist darzulegen, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht die unterbliebene Aufklärung aufdrängen, mußte. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht durch ihr Vorbringen gerecht, die "oben zu 1)-4) angeführten Gründe wären ... durch die beantragte Beweisaufnahme ... so aufgeklärt worden, daß die auf sie gestützte Begründung der Klageabweisung hinfällig geworden wäre".

6

Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, daß er den durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO normierten Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels genügt hätte, hätte die Rüge der Verletzung des § 86 VwGO nicht zum Erfolg führen können:

7

Die Beschwerde verkennt, daß bei der Beantwortung der Frage, ob das Berufungsgericht verfahrensrechtlich gehalten war, weitere Ermittlungen anzustellen, von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen ist, und zwar in diesem Zusammenhang ungeachtet dessen, ob das Revisionsgericht diese Rechtsauffassung für zutreffend hält (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Nach dem Sinnzusammenhang der Darlegungen im Berufungsurteil war für das Berufungsgericht weder die Unkenntnis des Klägers von der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO und der des § 76 VwGO von entscheidungserheblicher Bedeutung (Absatz I Nr. 2 der Beschwerdebegründung), noch der Umstand, daß der Kläger über diese Frist nicht belehrt worden ist und warum dies nicht geschehen ist (Absatz I Nrn. 3 und 4 der Beschwerdebegründung).

8

Soweit der Kläger ferner rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht "irrtümlich" unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger in der Zeit von Oktober 1966 bis Oktober 1967 schwer erkrankt gewesen sei (Absatz I Nr. 1 der Beschwerdebegründung), kann er mit seiner Aufklärungsrüge ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat positiv die Feststellung getroffen, daß der Kläger nicht "durch persönliche Umstände (Krankheit pp.)" nachhaltig gehindert gewesen sei, den geltend gemachten Anspruch rechtzeitig auf dem durch die Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Weg zu verfolgen. Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht Ermittlungen über den Gesundheitszustand des Klägers in der fraglichen Zeit hätten aufdrängen müssen; nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Kläger sich übrigens im bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf eine Erkrankung euch nicht berufen. Das Vorbringen, der Kläger sei in der in Rede stehenden Zeit durch Krankheit an der Wahrung der gesetzlichen Fristen gehindert gewesen, erweist sich damit lediglich als neues tatsächliches Vorbringen, mit dem der Kläger gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auch im Revisionsverfahren nicht gehört worden könnte.

9

Soweit die Beschwerde ferner vorträgt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht die unzutreffende Feststellung getroffen, der Kläger hätte sich bei der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs durch seinen rechtkundigen Sohn vertreten lassen können - dieser sei nämlich damals noch nicht rechtskundig gewesen -, geht ihr Vorbringen schon deshalb fehl, weil es sich bei dieser Feststellung des Berufungsgerichts nur um eine das Urteil nicht tragende Hilfsbegründung handelt. Das Berufungsgericht hat sich in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang, wie bereits dargelegt, darauf gestützt, daß der Kläger nicht durch persönliche Umstände an der eigenen Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs gehindert gewesen sei; es fügt lediglich hinzu, "zumal" er sich durch seinen rechtskundigen Sohn hätte vertreten lassen können Übrigens ist dem Beschwerdevorbringen auch nicht schlüssig zu entnehmen, daß der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der fraglichen Zeit 25 Jahre alte und bereits das Studium der Rechtswissenschaften betreibende Sohn des Klägers nicht in der Lage gewesen wäre, diesen zweckgemäß zu unterstützen.

10

Allee weitere Beschwerdevorbringen erweist sich ohne weitere als ungeeignet, einen Revisionszulassungsgrund darzutun. Insbesondere ist es Einzelfallfrage und deshalb ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, ob das Schreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt vom 15. Oktober 1966 sich als Verwaltungsakt darstellt, ob ferner GUS Ermessensgründen der Erlaß eines - eine erneute Sachprüfung eröffnenden - "Zweitbescheides" geboten war und ob schließlich der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt vom 25. November 1970 als ein solcher "Zweitbescheid" einzusehen ist. - Eine Vernehmung des Sachbearbeiters Berenroth über die Verwaltungsaktqualität des Schreibens vom 15. Oktober 1966, das dem Berufungsgericht vorlag, brauchte sich schon deshalb nicht aufzudrängen, weil es sich hierbei um eine reine Rechtsfrage handelt.

11

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

12

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Weber-Lortsch
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel