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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1975, Az.: BVerwG II B 31.74

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1975
Aktenzeichen
BVerwG II B 31.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 08.05.1973 - AZ: 1038 - I/72
VGH Bayern - 01.03.1974 - AZ: 95 III 73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 1975
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Dr. Rosendahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 1974 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.098 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

In der Beschwerdeschrift hat der Beklagte geltend gemacht, die oben bezeichnete Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei in mehrfacher Hinsicht von grundsätzlicher Bedeutung. Insoweit beruft der Beklagte sich also auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn durch sie eine grundsätzliche und höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Klärung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf, die im angestrebten Revisionsverfahren erwartet werden kann. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO - innerhalb der Beschwerdefrist - durch Anführung mindestens einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Erfordernisse sind in der Beschwerdeschrift des Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt worden.

3

Das Beschwerdevorbringen zu Nrn. 1 bis 5 und 7 der Beschwerdebegründung beruht auf einer Verkennung des rechtssystematisch bedeutsamen Unterschiedes zwischen einer Revisionsbegründung und der Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Ob der Beklagte zur Rückzahlung der gewährten Studienbeihilfe verpflichtet ist - was das Berufungsgericht bejaht hat und der Beklagte verneint -, kann nur nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles entschieden werden. Eine Rechtsfrage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung wird insoweit - auch bezüglich der Zinshöhenicht aufgeworfen.

4

Das Beschwerdevorbringen zu Nr. 6 der Beschwerdebegründung kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Insoweit wendet sich der Beklagte gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nach seiner Meinung vertretene Rechtsauffassung, daß die ihm gewährte Studienbeihilfe der Lohnsteuerpflicht unterworfen gewesen sei. Damit sei - so macht die Beschwerde geltend - der Verwaltungsgerichtshof von der Entscheidung des Bundesfinanzhofsvom 29. Juni 1973 - VI R 267/69 - (BStBl. II/1973 S. 736) abgewichen.

5

Nun ist der Beschwerde allerdings einzuräumen, daß der Verwaltungsgerichtshof allem Anschein nach der Auffassung war, der Beklagte sei wegen der ihm gewährten Studienbeihilfe (zunächst) lohnsteuerpflichtig gewesen; der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in diesem Zusammenhang auf die "zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen", in dessen Urteil vom Wegfall der "einmal entstandenen" Steuerschuld des Beklagten die Rede ist. Der Beschwerde ist auch einzuräumen, daß nach der von ihr zutreffend zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Beklagte wegen der ihm gewährten Studienbeihilfe in Wahrheit nicht lohnsteuerpflichtig war. Wenn der Verwaltungsgerichtshof von diesem Urteil des Bundesfinanzhofs abgewichen sein sollte, würde das indessen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen; denn gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist dies nur bei Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, und zwar zudem nur unter der weiteren Voraussetzung, daß das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht.

6

Die Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden.

7

Ohne daß es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat den Beklagten noch auf folgendes hin:

8

Der Sachverhalt, der den - im Berufungsurteil angeführten - Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 24, 92 und 25, 97 [BVerwG 22.09.1966 - BVerwG VIII C 270.63] zugrunde lag, unterscheidet sich von dem hier festgestellten Sachverhalt allerdings insbesondere dadurch, daß in jenen Fällen Leistungen gewährt wurden, die der Dienstherr zutreffend als lohnsteuerpflichtig behandelt hatte, während in dem hier zur Entscheidung gestellten Fall der Beklagte Leistungen erhalten hat, die der Dienstherr rechtsirrigerweise als lohnsteuerpflichtig ansah, was ihn veranlaßte, unrichtigerweise entsprechende Steuerbeträge einzubehalten und an die Steuerbehörde abzuführen. Für die Frage, ob die Klägerin von dem Beklagten die Brutto- und nicht nur die Nettobezüge der Studienbeihilfe zurückfordern kann, macht dies aber keinen entscheidenden Unterschied. Obgleich die Klägerin zwar eine nur vermeintliche Steuerschuld des Beklagten für diesen an das Finanzamt abgeführt hat, regelt sich der Ausgleich insoweit ausschließlich nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung - AO -. Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs hat grundsätzlich nur der vermeintliche Steuerschuldner gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO gegen die Steuerbehörde einen Erstattungsanspruch (RFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1937 - IV 92/37 - [RStBl. 1937 S. 1182]; BFH, Urteil vom 19. Dezember 1960 - VI 92/60 U - [BStBl. III 1961 S. 170]); die Klägerin könnte also die von ihr für den Beklagten entrichtete vermeintliche Steuerschuld von der Steuerbehörde nicht zurückfordern. Dies gilt nach der vorgenannten Entscheidung des Reichsfinanzhofs jedenfalls dann, wenn der "Arbeitgeber" den "Arbeitnehmer" - hier also die Klägerin den Beklagten - in die Abwicklung einbezogen, d.h. den "Arbeitnehmer" mit dem vermeintlich von ihm geschuldeten Steuerbetrag belastet, diesen Betrag anstelle des "Arbeitnehmers" und für dessen Rechnung - nicht also als eigene Schuld - an die Steuerkasse abgeführt und der "Arbeitnehmer" dieses Verfahren gebilligt oder gekannt hat. Der Beklagte hatte daher, und zwar unabhängig davon, ob er auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen zur Rückzahlung der Studienbeihilfe verpflichtet ist oder nicht, nach Maßgabe des § 152 AO einen Erstattungsanspruch gegen die Steuerbehörden in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Netto- und der Bruttostudienbeihilfe erlangt. Hierauf ist er übrigens ausweislich des in Fotokopie bei den Streitakten befindlichen Schreibens des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 29. Januar 1970 sinngemäß hingewiesen worden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.098 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 22. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. Idel
Dr. Rosendahl