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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1966, Az.: BVerwG VIII C 270.63

Widerruf einer "bis auf weiteres" ausgesprochenen Bewilligung einer Privatdozentenvergütung für einen Privatdozenten und apl. Professor bei Ausübung eines anderen Hauptberufes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 270.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 07.12.1962 - AZ: VGH 81 III 62

Fundstellen

  • BVerwGE 25, 91 - 97
  • DÖV 1967, 319 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zum Widerruf einer "bis auf weiteres" ausgesprochenen Bewilligung einer Privatdozentenvergütung für einen Privatdozenten und apl. Professor, wenn dieser einen anderweitigen Hauptberuf ergreift.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1900 geborene Kläger wurde am 1. September 1932 als Assistent ärztlicher Leiter der Röntgenabteilung der Medizinischen und Nervenklinik ... Nach seiner Habilitation für das Fach der Strahlenforschung wurde ihm im Juli 1936 die Dozentur verliehen. Seit Dezember 1940 erhielt er anstelle seiner bisherigen Assistentenbezüge die entsprechenden Diäten als Dozent. Im April 1942 wurde er zum apl. Professor ernannt. Nachdem er im Sommer 1945 auf Weisung der Militärregierung des Dienstes enthoben worden war, wurde er im Oktober 1947 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Privatdozenten in der Medizinischen Fakultät der Universität ... und zum apl. Professor wiederernannt. Mit Wirkung vom 1. Februar 1948 wurde ihm bis auf weiteres, jedoch längstens auf die Dauer von drei Jahren, eine Grundvergütung nach Maßgabe der Diätenordnung bewilligt.

2

Im Jahre 1949 wurde der Lehrstuhl für Innere Medizin und Neurologie ... neu besetzt. Der neue Klinikdirektor verzichtete auf die weitere Mitarbeit des Klägers im bisherigen Umfang. Darüber entspannen sich Auseinandersetzungen zwischen der Universität und dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Das Ministerium wies im Januar 1950 den Rektor der Universität darauf hin, daß die wissenschaftliche Tätigkeit der Privatdozenten und apl. Professoren zu unterstützen und diesen insbesondere die Benutzung der Lehr- und Forschungsmittel der Hochschule im Rahmen des Möglichen zu gestatten sei. Es bestehe offensichtlich die Möglichkeit der Leitung der Röntgenabteilung durch einen Privatdozenten oder apl. Professor unter der Oberleitung des Klinikvorstandes. In der Entschließung heißt es weiter: "Es wird erwartet, daß der apl. Professor Dr. H... unter der Oberleitung des Vorstandes der Medizinischen und Nervenklinik der Universität ... in gleicher Weise wie unter dessen Vorgängern Gelegenheit zur selbständigen Arbeit in der Röntgenabteilung der Klinik erhält. Ein selbständiges Liquidationsrecht bei Privatpatienten kann dem apl. Professor Dr. H... nicht bewilligt werden. Über die getroffene Regelung ist zu berichten."

3

In einem Aktenvermerk des Ministeriums vom November 1950 ist festgestellt, es sei nicht möglich gewesen, dem Kläger gegen den Widerstand des Klinikchefs Gelegenheit zur selbständigen Arbeit im Röntgenlaboratorium der Klinik zu geben.

4

Ungeachtet eines Beschlusses der Medizinischen Fakultät vom Februar 1950, wonach eine Verlängerung der Diätendozentur des Klägers über den bisher bewilligten Zeitraum hinaus nicht erwünscht sei, hat das Ministerium mit Entschließung vom 1. Dezember 1950 die Privatdozentenvergütung ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres verlängert.

5

Im Juni 1951 zeigte die Medizinische Fakultät dem Ministerium an, daß der Kläger seit mehreren Monaten an Krankenanstalten in F... beruflich tätig sei. Damit seien wohl die Voraussetzungen für die Entziehung der Privatdozentenvergütung gegeben. Nachdem die Fakultät auf Grund ihrer eigenen Ermittlungen über die Tätigkeit des Klägers am 14. Dezember 1951 ausdrücklich beschlossen hatte, die Einstellung der Dozentenvergütung zu beantragen, hob das Ministerium mit Entschließung vom 15. Januar 1952 die Bewilligung der Dozentenvergütung mit Wirkung ab 1. Februar 1952 auf. Noch bevor er diese Entschließung erhalten hatte, bat der Kläger das Ministerium mit Schreiben vom 19. Januar 1952 unter Darlegung seiner Gründe, die Diäten vom kommenden Semester ab ruhen zu lassen, solange er seine Ersatztätigkeit in Frankfurt/Main ausübe. Nach Erhalt der Entschließung bat er mit Schreiben vom 20. Februar 1952, sein zuvor eingereichtes Gesuch zu genehmigen. Das Ministerium entschied am 10. März 1952, es könne auch nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit von der mit der Entschließung vom 15. Januar 1952 getroffenen Entscheidung nicht abgehen.

6

Mit Schreiben vom 8. Februar 1961 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Entschließung vom 15. Januar 1952 mit dem Antrag, diese aufzuheben und ihm die früher bewilligte Vergütung ab sofort weiterzubewilligen. Das Ministerium erklärte den Widerspruch ausdrücklich für zulässig, wies ihn aber als unbegründet zurück. Der Kläger beschritt den Verwaltungsrechtsweg und begehrte die Aufhebung der Entschließung vom 15. Januar 1952 und des Widerspruchsbescheides. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung zurück und begründete sein Berufungsurteil im wesentlichen wie folgt:

7

Es könne dahinstehen, ob die Klage unzulässig sei; sie sei jedenfalls unbegründet. Die Gewährung der Dozentenvergütung sei nach Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Verhältnisse der Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen vom 15. November 1948 (BayBS II S. 609) - HSchLG 1948 - nach Maßgabe der im Haushalt vorgesehenen Mittel und nach Maßgabe der Vergütungsordnung für Privatdozenten zulässig gewesen für solche Privatdozenten, die sich in mehrjähriger Dozententätigkeit wissenschaftlich bewährt und keinen anderweitigen Hauptberuf haben. In der Vergütungsordnung für Privatdozenten vom 30. Januar 1951 sei bestimmt, daß die Vergütung unter anderem nur widerrufen werden könne, wenn der Empfänger eine Tätigkeit ausübe, die ihm ein Einkommen in annähernd gleicher Höhe gewähre. Die durch den angefochtenen Verwaltungsakt verfügte Einstellung der Vergütung sei damit begründet worden, daß der Kläger als Röntgenfacharzt mit Kassenzulassung in F... tätig sei, also einen anderen Hauptberuf habe. Aus welchen Gründen ein Vergütungsempfänger sich entschließe, neben seiner Dozententätigkeit hauptberuflich tätig zu werden, sei ohne rechtliche Bedeutung. Entscheidend sei nur, daß aus dieser hauptberuflichen Tätigkeit ein Einkommen erzielt werde, das in seiner Höhe der Dozentenvergütung annähernd gleichkomme. Das sei hier unstreitig der lall. Dann sei aber auch bei Anwendung eines pflichtgemäßen Ermessens kein Raum mehr gewesen für die Weitergewährung der Vergütung. Nach der damaligen Rechtslage hätten Privatdozenten - auch solche mit dem Titel eines apl. Professors - für ihre Tätigkeit an der Hochschule grundsätzlich keine Vergütung erhalten. Um aber auch denjenigen Privatdozenten, die über kein anderweitiges Einkommen verfügten, die wissenschaftliche Arbeit zu ermöglichen, sei eine eng begrenzte Zahl von Vergütungsstellen geschaffen worden. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, daß die in begrenztem Umfang zur Verfügung stehenden Mittel nur solchen Privatdozenten zugute kämen, die sie zur weiteren Ausübung ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit benötigten. Die langjährige Tätigkeit des Klägers an der Universität W... und die Gründe für die Aufnahme seiner Tätigkeit in F... ... müßten bei der Ermessensausübung außer Betracht, bleiben.

8

Daß der Kläger nach der Neubesetzung der Stelle des Klinikdirektors seine Arbeitsmöglichkeiten für unzureichend gehalten habe, hänge damit zusammen, daß der neue Klinikdirektor im Rahmen seiner Befugnisse, die ihm als Inhaber eines Lehrstuhles im Interesse einer freien und ungehinderten Forschungstätigkeit bei der Auswahl seiner Mitarbeiter eingeräumt seien, auf die weitere Mitarbeit des Klägers im bisherigen Umfang verzichtet und, wie es bei der Neubesetzung von Lehrstühlen häufig geschehe, personelle und sachliche Änderungen in seinem Wirkungsbereich vorgenommen habe. Die Änderungen seien auch in bezug auf den Kläger zulässig gewesen. Nach der Vergütungsordnung vom 30. Januar 1951 habe der Kläger im Einverständnis mit dem Vorstand an einem Institut oder an einer Klinik als (Ober-)Assistent arbeiten dürfen. Dieses Arbeitsverhältnis habe von beiden Seiten durch schriftliche Mitteilung unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Vierteljahres beendet werden dürfen. Da der neue Vorstand der Klinik mit der Mitarbeit des Klägers nicht einverstanden gewesen sei, habe das Ministerium keine rechtliche Möglichkeit besessen, die Weiterarbeit zu erzwingen. Es sei deshalb auch nicht gerechtfertigt gewesen, dem Kläger zum Ausgleich für die - zulässige - Einschränkung der Arbeitsmöglichkeit die Vergütung entgegen den gesetzlichen Vorschriften weiterzugewähren.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere des Art. 24 HSchLG 1948 und des Grundsatzes von Treu und Glauben.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

11

II.

1.

Die Revision ist mit Recht gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der hier maßgebenden Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) zugelassen worden. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 15. Januar 1952 war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so daß eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Das Schreiben des Klägers vom 20. Februar 1952 ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Einspruch anzusehen; es enthält der Sache und der Form nach Gegenvorstellungen. Ein Sachverhalt, der gemäß § 137 BRRG die Anwendung des § 127 BRRG im vorliegenden Fall ausschlösse, ist sonach nicht gegeben.

12

2.

Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Entschließung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Januar 1952 hat, mit der die Bewilligung seiner Privatdozentenvergütung aufgehoben wurde.

13

Die Klage ist zulässig. Eine Rechtsmittelfrist ist nicht versäumt, da der angefochtene Verwaltungsakt mit einer Rechtsmittelbelehrung nicht versehen war und da der Kläger den Widerspruch am 9. Februar 1961, also innerhalb der Frist des § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO, eingelegt hat. Die Zulässigkeit wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch eine etwaige Verwirrung berührt. Es bedarf hier keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob das prozessuale Anfechtungsrecht überhaupt der Verwirkung unterliegen kann (so Urteil vom 1. März 1956 - BVerwG V C 44.54 -, Buchholz BVerwG 332, § 35 MRVO 165 Nr. 3 = MDR 1956 S. 632 = NJW 1956 3. 1213 = DVBl. 1956 S: 520) oder ob der Gedanke der Verwirkung dem materiellen Recht und nicht dem Prozeßrecht angehört (so BVerwGE 7, 54). Auch wenn man sich zur Möglichkeit der Verwirkung des Anfechtungsrechts bekennen wollte, wäre im vorliegenden Fall eine solche nicht anzunehmen, nachdem das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ungeachtet der Länge der seit dem Ergehen des Verwaltungsaktes verstrichenen Zeit die Anfechtung nicht als ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers angesehen, sich vielmehr auf den Widerspruch eingelassen, ihn ausdrücklich für zulässig erklärt und sachlich über ihn entschieden hat.

14

Hält man indessen die Verwirkung für eine Frage des materiellen Rechts, so käme es auf sie nur an, wenn die Klage an sich begründet wäre.

15

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hatte als Privatdozent und apl. Professor gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 21 und 25 Abs. 2 HSchLG 1948 die Rechtsstellung eines außerplanmäßigen Beamten auf Widerruf, dessen Ernennung nach Art. 22 HSchLG 1948 keinen Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge begründete. Art. 24 HSchLG 1948 bestimmt:

"Privatdozenten, die sich in mehrjähriger Dozententätigkeit wissenschaftlich bewährt und keinen anderweitigen Hauptberuf haben, können nach Maßgabe der im Haushalt vorgesehenen Mittel Privatdozentenvergütung auf Grund der Vergütungsordnung für Privatdozenten erhalten.

Hieraus können im Falle des Ausscheidens nach Art. 28 oder des Todes Versorgungsbeihilfen gewährt werden.

Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen."

16

Die Vergütungsordnung für Privatdozenten und wissenschaftliche Assistenten wurde durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen vom 30. Januar 1951 (KMBl. S. 46) erlassen. Sie bestimmt in ihrem Teil A (Privatdozenten) unter Abschnitt I Nr. 4 Abs. III, daß die Weitergewährung der Vergütung mit der Ernennung zum apl. Professor auf unbestimmte Zeit erfolgt und nur widerrufen werden kann, wenn der Vergütungsempfänger

  1. a)

    eine Tätigkeit ausübt, die ihm ein Einkommen in annähernd gleicher Höhe gewährleistet,

  2. b)

    nach übereinstimmender Feststellung von Fakultät und Senat die wissenschaftlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die an einen akademischen Lehrer zu stellen sind,

  3. c)

    infolge Erkrankung nicht nur vorübergehend dienstunfähig ist,

  4. d)

    das 65. Lebensjahr vollendet hat.

17

Ob Teile der Vergütungsordnung vom 30. Januar 1951 Rechtsnormcharakter haben und deshalb nicht als Ministerialbekanntmachung, sondern nur als Rechtsverordnung und auf Grund einer den rechtsstaatlichen Erfordernissen genügenden gesetzlichen Ermächtigung hätten ergehen dürfen, kann hier unerörtert bleiben. Soweit die Vergütungsordnung die Einzelheiten der Entziehung der bewilligten Privatdozentenvergütung regelt, hat sie jedenfalls nur den Charakter einer den Vollzug des Art. 24 Abs. 1 HSchLG 1948 regelnden Verwaltungsanordnung. Selbst wenn sie aus irgendeinem Grunde ungültig wäre, wäre die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die dem Kläger "bis auf weiteres" bewilligte Privatdozentenvergütung wieder entzogen werden durfte, unmittelbar aus Art. 24 HSchLG 1948 nicht anders zu beantworten als nach der im Teil A Abschnitt I Nr. 4 Abs. III Buchst. a der Vergütungsordnung getroffenen Regelung. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Widerruf der Bewilligung überhaupt eine Ermessensentscheidung darstellt, wie der Verwaltungsgerichtshof und die Parteien annehmen, oder ob er vom Gesetz zwingend geboten ist, etwa aus der Erwägung, daß die gesetzliche Voraussetzung der Bewilligung im Wege des Ermessens, nämlich die Nichtausübung eines anderweitigen Hauptberufs, nachträglich entfallen ist. Hätte man jedoch eine Ermessensentscheidung anzunehmen, so hätte das Ministerium von seinem Ermessen keinen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht. Das ergeben die folgenden Erwägungen:

18

Das hergebrachte Hochschulrecht war stets von dem auch in Art. 22 HSchLG 1948 verankerten Prinzip beherrscht, daß Privatdozenten keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung haben, soweit sie nicht als (Ober-)Assistenten tätig sind und deshalb Assistentenvergütung zu beanspruchen haben. Die wirtschaftliche Entwicklung seit dem 1. Weltkrieg und der Wandel sozialer Gegebenheiten machten es jedoch erforderlich, unter Aufrechterhaltung des Prinzips Ausnahmen zuzulassen und im Einzelfall durch Gewährung von Bezügen die wirtschaftliche Existenz von Privatdozenten zu sichern. Es bestand nicht nur ein Interesse daran, daß befähigte Privatdozenten die Zeit bis zur Erlangung einer ordentlichen oder außerordentlichen Professur durchstehen konnten, es kam auch die Notwendigkeit hinzu, die mangels einer ausreichenden Zahl von Lehrstühlen nicht für die Berufung in Betracht kommenden, zur Durchführung des Lehr- und Forschungsbetriebes an den Hochschulen aber dringend benötigten Privatdozenten zu halten (vgl. Felgentraeger, Zur Lage der Nichtordinarien [Mitteilungen des Hochschulverbandes 1952 Nr. 6 S. 3]; Köttgen, Das Grundrecht der deutschen Universitäten, 1959 [Göttinger rechtswissenschaftliche Studien, Bd. 26 S. 60]). Aus diesem Grunde wurden die "Diätendozenturen" geschaffen, deren Zahl jedoch aus vielen Gründen stets kleiner war und ist als die Zahl der Privatdozenten. Als Anwärter auf die Dozentenvergütung müssen deshalb diejenigen Privatdozenten ausscheiden, die einen anderweitigen Hauptberuf haben, da für sie von vornherein keine Notwendigkeit besteht, ihnen die "Existenz" als Privatdozent zu ermöglichen. Diese in Art. 24 HSchLG 1948 bezüglich der Bewilligung der Dozentenvergütung zum Ausdruck gebrachte Interessenlage hat auch Bedeutung für den Widerruf der Bewilligung. Es ist deshalb dem Verwaltungsgerichtshof zuzustimmen, wenn er ausführt, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die nur in begrenztem Umfange zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich denjenigen Privatdozenten zugute kommen zu lassen, die sie zur weiteren Ausübung ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit benötigen. Der Widerruf der Bezüge des Klägers, der eine andere hauptberufliche Tätigkeit aufgenommen hat und hieraus Einkünfte wenigstens in Höhe der Dozentenvergütung bezog, entspricht hiernach der Zweckbestimmung des Gesetzes und ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft.

19

Zu Unrecht leitet die Revision eine Rechtswidrigkeit (Ermessensfehlgebrauch, Verletzung von Treu und Glauben) der Entziehung der Privatdozentenvergütung aus dem Umstand her, daß der Kläger zur Ergreifung seines anderweitigen Hauptberufs durch die Maßnahmen des neuberufenen Lehrstuhlinhabers und Klinikdirektors gezwungen worden sei und daß das Staatsministerium für Unterricht und Kultus es unterlassen habe, seine zugunsten des Klägers ergangenen Anordnungen durchzusetzen.

20

Es trifft zwar zu, daß die Maßnahmen des neuen Lehrstuhlinhabers und Klinikdirektors die weitere Lehr- und Forschungstätigkeit des Klägers schließlich zum Erliegen gebracht hätten, wenn der Kläger nicht durch Aufwendung eigener Mittel die erforderlichen Laboratoriumsarbeiten ermöglicht und sich durch seine Tätigkeit in F... das benötigte Material für seine Vorlesungen erarbeitet hätte» Dies ist jedoch nicht eine rechtlich zu mißbilligende Folge unzulässiger Maßnahmen des neuberufenen Lehrstuhlinhabers, sondern eine unter rechtlichen Gesichtspunkten neutrale, rein tatsächliche Folge rechtlich zulässiger Maßnahmen. Daß das Recht des Klägers, als Mitglied der Hochschulkorporation frei zu lehren und zu forschen, als solches beeinträchtigt worden wäre, behauptet er selbst nicht; dagegen spricht auch die Tatsache, daß er nach wie vor seine Vorlesungen in W... gehalten hat und seinen wissenschaftlichen Forschungsaufgaben nachgegangen ist.

21

Bezüglich der Ermöglichung einer Forschungstätigkeit gerade in der Universitätsklinik ist folgendes zu erwägen: Die Abhängigkeit der Lehr- und Forschungstätigkeit des Klägers von Laboratoriumsarbeiten und von ständiger Befassung mit Krankheitsfällen ist durch die Art seines Fachgebietes bedingt. Die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen erlassene Erste Bekanntmachung zum Vollzug des Hochschullehrergesetzes 1948 vom 26. September 1949 (KMBl. S. 197) bestimmt zwar einleitend zum Abschnitt V des Gesetzes ("Die Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren"): "Die wissenschaftliche und die Lehrtätigkeit der Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren ist zu unterstützen, insbesondere ist die Benutzung der Lehr- und Forschungsmittel der Hochschule im Rahmen des Möglichen zu gestatten". Dies bedeutet indessen nicht, daß die Privatdozenten in der medizinischen Fakultät zur Untersuchung und Behandlung der Kranken zugelassen werden müßten. Was ihnen außer einem Hörsaal und der Bibliothek an Lehr- und Forschungsmitteln zur Verfügung zu stellen ist (etwa Krankengeschichten, Untersuchungsbefunde, Ergebnisse von Versuchen u. ä.), ist hier im einzelnen nicht zu beurteilen. Kliniken, Forschungsinstitute und dazugehörige Laboratorien müssen jedenfalls schon deshalb weitgehend ausscheiden, weil diese regelmäßig voll in Anspruch genommen werden für die konkreten Forschungsaufgaben, die der Klinik- oder Institutsleiter sich gestellt hat. Er ist in seiner Forschung und in der Aufgabenstellung frei und unabhängig; er könnte beeinträchtigt werden durch die Inanspruchnahme der Institute für die Forschungszwecke Dritter. Er mußüber die dem Institutszweck gewidmeten Mittel disponieren können (Köttgen, a. a. O., S. 56 und 73). Dazu kommt, daß die Kliniken nicht allein der Forschung und Lehre, sondern vor allem auch der Betreuung der Kranken dienen. Insoweit ist der Klinikdirektor dem Staate bzw. dem sonstigen Träger der Klinik verantwortlich. Aus all diesen Gründen werden die Privatdozenten jedenfalls in solchen Fächern, die ihren Schwerpunkt in der Tätigkeit in Kliniken und Instituten finden, regelmäßig als (Ober-)Assistenten angestellt und genießen insoweit nicht die Vorrechte der Hochschullehrer (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 1956, S. 204, 283). Allerdings ist ihnen in ihrer Eigenschaft als wissenschaftliche Assistenten gemäß Art. 36 HSchLG 1948 in angemessenem Umfange Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Hierzu können sie nach näherer Bestimmung des Leiters die Einrichtungen des Instituts oder der Anstalt benutzen.

22

Der Kläger ist bereits vor dem Kriege aus dem Assistentenverhältnis ausgeschieden und wurde auch nach dem Krieg nicht wieder als Assistent angestellt. Als Privatdozent und apl. Professor ohne Assistenteneigenschaft war er hinsichtlich der Forschung und Lehre nicht weisungsgebunden. Wenn er aber in einer Klinik und dem dazugehörenden Laboratorium arbeiten wollte, bedurfte er dazu der Erlaubnis des Klinikdirektors und mußte sich dessen Weisungen bezüglich der Forschung und auch im übrigen unterordnen. Dieser gewohnheitsrechtlichen Rechtslage entspricht der Teil A Abschnitt I Nr. 5 Abs. II der Vergütungsordnung vom 30. Januar 1951, wonach der Empfänger einer Dozentenvergütung im Einverständnis mit dem Vorstand an einem Institut oder einer Klinik als (Ober-)Assistent arbeiten kann mit der Folge, daß ihn alle dieser Stellung entsprechenden Pflichten Treffen (vgl. Art. 34 bis 36 HSchLG 1948), ohne daß er Anspruch auf eine weitere Vergütung hat, und wonach dieses Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist beendet werden kann. Die Folge der Kündigung ist, daß der Privatdozent nun nicht mehr den Weisungen des Vorstandes des Instituts oder der Klinik hinsichtlich der Forschung unterliegt, daß er aber, sofern seine Forschung von der Arbeit in einer Klinik abhängt, eben nur noch unter erschwerten Bedingungen forschen kann. So liegt der Fall des Klägers, dem der neue Klinikdirektor im Rahmen seiner Befugnisse die Arbeit in der Röntgenabteilung der Klinik und im Strahlenlaboratorium nicht mehr gestattet hat und der deshalb seine Forschungstätigkeit an einer Krankenanstalt in F... fortsetzen mußte.

23

Ob der Beklagte etwa im Rahmen der Aufsicht über den Klinikdirektor als Anstaltsleiter angesichts der Freiheit von Forschung und Lehre und der damit verbundenen Freiheit in der Auswahl der Mitarbeiter für die Forschung überhaupt personelle Entscheidungen der hier in Rede stehenden Art beanstanden könnte, erscheint problematisch. Ein Eingreifen wäre allenfalls bei einem rechtsfehlerhaften Gebrauch des sehr weit gespannten Ermessens möglich. Daß der Klinikdirektor bei seiner Entscheidung auf die langjährige und verdienstvolle Tätigkeit des Klägers keine Rücksicht genommen hat, diese Tatsache rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme einer Rechtsverletzung. Andere Gründe, die eine solche Annahme nahelegen körnten, hat der Kläger selbst nicht vorgebracht. Ein Ermessensfehlgebrauch des Beklagten bei der Entziehung der Privatdozentenvergütung kann deshalb auch nicht darauf gestützt werden, der Beklagte habe das Eintreten des die Weiterbewilligung der Privatdozentenvergütung ausschließenden Sachverhalts verhindern können und müssen.

24

Ob etwa korporationsrechtlich die Möglichkeit eines Eingreifens bestanden hätte, erscheint ebenfalls sehr fraglich. Raiser (Die Universität im Staat, Schriften des Hofgeismarer Kreises, 1958, S. 25 ff.) fordert zwar bezüglich des Verhältnisses der Universitätsinstitute und der in ihnen tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter zur akademischen Selbstverwaltung unter anderem, die Universität als Ganzes müsse darauf achten, daß alle habilitierten Mitarbeiter auch im Institutsbetrieb eine selbständige Stellung einnehmen können. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Falle die medizinische Fakultät als akademisches Selbstverwaltungsorgan die Maßnahmen des Klinikdirektors gebilligt hat, kommt es in diesem Rechtsstreit aber nicht auf die korporationsrechtliche Beurteilung, sondern allein darauf an, ob die Entziehung der Privatdozentenvergütung durch den Beklagten rechtsfehlerhaft war.

25

Schließlich ist entgegen der Auffassung der Revision ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auch nicht darin zu sehen, daß dem Kläger die Dozentenvergütung entzogen wurde, obwohl er nach seiner Behauptung im Jahre 1932 ausdrücklich mit dem Ziel der Leitung und des Ausbaues der Strahlenabteilung der Medizinischen Universitätsklinik für W... gewonnen worden und obwohl auch seine Wiederbeschäftigung nach seiner Entlassung im Jahre 1945 zuerst als Leiter der Röntgenabteilung der Klinik und später erst als Privatdozent und apl. Professor erfolgt sei. Auch wenn diese Behauptungen zutreffen - der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen -, mußte der Kläger, solange er die Rechtsstellung eines Assistenten und später eines Privatdozenten und apl. Professors innehatte, doch stets damit rechnen, daß ihm sein Tätigkeitsbereich entzogen werden konnte. Das liegt, wie bereits dargelegt, in der Eigenart der Rechtsstellung der nichtplanmäßigen Hochschullehrer begründet, auf die sich der Kläger einstellen mußte. Daß die Fortsetzung seiner Vorlesungstätigkeit seinen Anspruch nicht rechtfertigt, ergibt sich schon aus Art. 22 HSchLG 1948.

26

Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Berlin-Charlottenburg, den 22. September 1966