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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1973, Az.: BVerwG II B 66.72

Nichtzulassung der Revision ; Bewilligung einer Fachausbildung als Güteprüfer bei der Bundeswehr ; Rechtswidrigkeit eines Berufsverbots

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG II B 66.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.08.1972 - AZ: 137 III 70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 1973
durch
die Vorsitzende Richterin, am Bundesverwaltungsgericht Schmitt
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch und Wetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 1972 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

I.

Sie beruft sich zu Unrecht auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -. In der Beschwerdeschrift hat der Kläger zwar geltend gemacht, das Berufungsurteil weiche von mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Begründung hierfür entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, bezeichnet werden. Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschluß vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 9]), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil nach Ansicht der Beschwerde abweicht, noch der Kenntlichmachung bedarf, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung des Berufungsgerichts in seinen rechtlichen Darlegungen von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.

3

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte angesichts von ihr im einzelnen benannter Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts das berechtigte Interesse des Klägers an der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bejahen müssen. Die Voraussetzungen für die Bejahung dieses Rechtsschutzinteresses sind vielfach und unterschiedlich. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat sie sämtlich verneint, indem es ausgeführt hat, daß die Entscheidung in diesem Verfahren - wegen Fehlens eines materiellen Schadens - für die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht erheblich sei, daß die Gefahr der Wiederholung des belastenden Verwaltungsakts nicht bestehe, daß abträgliche Nachwirkungen aus ihm für den Kläger nicht zu befürchten seien und daß weder das Persönlichkeitsrecht noch die Menschenwürde des Klägers verletzt worden seien. Hierfür hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen. Die Beschwerde hat nicht dargetan, inwieweit das Berufungsurteil in diesen Darlegungen, soweit sie rechtlichen Inhalt haben, von der jeweils von ihr angeführten Entscheidung, des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Es ist auch nicht ersichtlich, daß einer dieser Entscheidungen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit dem hier entscheidungserheblichen Sachverhalt übereinstimmt, nach dem der Kläger - inzwischen als technischer Angestellter in einem Privatbetrieb beschäftigt - die Feststellung der Rechtswidrigkeit des seinerzeitigen Widerrufs der Bewilligung einer Fachausbildung als Güteprüfer bei der Bundeswehr begehrt.

4

1.

In der von der Beschwerde angeführten Entscheidung BVerwGE 12, 87 hat das Bundesverwaltungsgericht das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Berufsverbots mit der Begründung bejaht, dieses, habe für die Klägerinnen diskriminierende Wirkung (BVerwGE 12, 87 [90]). Hiervon weicht das Berufungsurteil nicht ab; denn es legt dar, daß eine Diskriminierung des Klägers nicht vorliege und hebt dabei insbesondere darauf ab, daß in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - anders als im vorliegenden Verfahren - ein starkes wirtschaftliches Interesse der Klägerinnen gegeben gewesen sei.

5

2.

Auch bezüglich der von der Beschwerde genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1970 - BVerwG I C 6.69 - (Buchholz 310 § 113 Nr. 51), vom 24. August 1971 - BVerwG I C 21.66 - (Buchholz 310 § 113 Nr. 57 = Buchholz 402.44 VersG Nr. 1) und vom 9. September 1971 - BVerwG II C 7.70 - (Buchholz 310 § 113 Nr. 59) ist eine Abweichung des Berufungsurteils in seinen rechtlichen Ausführungen nicht dargelegt.

6

In dem erstgenannten Verfahren war der Klägerin der Betrieb eines Thermalfreibades untersagt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seiner Entscheidung dahinstehen lassen, ob eine Diskriminierung des Geschäftsführers der Klägerin und deshalb ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellungsklage vorlag, weil die Behörde selbst die ehrverletzende Wirkung des Verwaltungsaktes beseitigt hatte.

7

In dem zweitgenannten Verfahren war gegen den dortigen Kläger eine belastende behördliche Maßnahme mit der Begründung ergangen, er wolle die Ziele einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei fördern. Hiergegen ist Ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme zuerkannt worden.

8

In der an dritter Stelle genannten Entscheidung schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein für die Fortsetzungsfeststellungsklage zu bejahendes Interesse sei dann gegeben, wenn ungünstige Nachwirkungen auf die Laufbahn des betroffenen Beamten durch den erledigten Verwaltungsakt sich nicht mit Sicherheit ausschließen ließen.

9

Alle diese Fälle unterscheiden sich nicht nur im Sachverhalt von dem vorliegenden Fall; es ist auch eine Abweichung des Berufungsurteils in seinen rechtlichen Ausführungen von denen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu erkennen. Das Berufungsurteil legt vielmehr ausdrücklich dar, daß ein berechtigtes Schutzbedürfnis wegen Fehlens abträglicher Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts für den Kläger nicht gegeben sei.

10

3.

In der von der Beschwerde weiter genannten Entscheidung BVerwGE 26, 161 hat das Bundesverwaltungsgericht auf den Vortrag des dortigen Klägers, er sei von Polizeivollzugsbeamten ohne hinreichenden Grund mit Waffengewalt mißhandelt worden, das berechtigte Interesse des Klägers an der Fortsetzungsfeststellungsklage mit der Begründung bejaht, er sei durch eine obrigkeitliche Maßnahme in seiner Menschenwürde verletzt worden.

11

In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, eine Verletzung der Menschenwürde des Klägers durch den erledigten Verwaltungsakt sei zu verneinen. Auch hier ist mithin eine Abweichung, in den rechtlichen Darlegungen des Berufungsurteils von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennbar.

12

4.

Zu dem von der Beschwerde genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1969 - BVerwG VI C 59.66 - (Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 45 = 232 § 26 BBG Nr. 12) führt sie selbst aus, daß dort ein anderer Fall zur Entscheidung stand. Zudem ist dort ebenso wie im Berufungsurteil - das sich übrigens ausdrücklich darauf bezogen hat - ausgeführt worden, daß zur Bejahung des berechtigten Interesses für die Fortsetzungsfeststellungsklage ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber noch fortbestehenden abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes vorhanden sein muß. Eine Divergenz ist somit auch hier nicht dargelegt.

13

5.

In dem weiter von der Beschwerde genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1957 - BVerwG VII C 9.57 - (NJW 1958, 312 [314]), das übrigens insoweit zu § 79 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 31. Oktober 1946 in der Fassung vom 30. Juni 1949 (GVBl. Hessen S. 137) ergangen ist, wird das berechtigte Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes mit der Begründung bejaht, es ergebe sich schon daraus, daß das den Ablehnungsbescheiden zugrundeliegende Referenzverfahren vorher und nachher angewendet worden sei und dadurch für die weitere Handhabung der Ausschreibungen (zur Einfuhr von Waren aus dem Ausland) von Bedeutung sei. Eine Verneinung des Feststellungsinteresses würde daher praktisch zur Verweigerung des Verwaltungsrechtsschutzes führen, da bei der langen Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren die streitigen Ausschreibungen in der Regel im Zeitpunkt der Entscheidung abgewickelt seien.

14

Auch hier ist mithin eine abweichende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von einer solchen des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargelegt und nicht erkennbar.

15

6.

Zu dem Vorbringen des Klägers, eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 4. Juni 1968 sei als Grundlage für eine Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung von Bedeutung, hat das Berufungsgericht - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht - festgestellt, zum Schadensersatz verpflichtende abträgliche Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes seien nicht zu erkennen, zumal der Kläger die ausdrückliche Frage nach einem materiellen Schaden, nicht bejaht habe. Abgesehen davon ist eine Divergenz zwischen dem Berufungsurteil und einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch hier nicht dargelegt.

16

7.

Auf einer Abweichung, die vermeintliche Mängel des Vorverfahrens betrifft (Versagung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren, fehlende Begründung des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 4. Juni 1968), kann das Berufungsurteil nicht beruhen, weil es wegen Verneinung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses eine Entscheidung darüber, ob der Widerruf - wegen mangelhaften Vorverfahrens - rechtswidrig war, nicht enthält. - Übrigens wäre nach dem Vorbringen der Beschwerde auch insoweit keine Abweichung zu BVerwGE 26, 161 (168) [BVerwG 09.02.1967 - I C 49/64] dargelegt; denn dort wird ausgeführt, es hieße den nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zu gewährenden Rechtsschutz zu beschneiden, wenn man dem Betroffenen die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts vorenthalten und ihn statt, dessen auf einen Amtshaftungs- oder Strafprozeß verweisen würde. Von der Begründung des Verwaltungsakts ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede.

17

II.

Auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft die Beschwerde sich ebenfalls ohne Erfolg.

18

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und außerdem einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung). In der vorliegenden Beschwerdeschrift ist aber weder eine konkrete Rechtsfrage, die sich im Revisionsverfahren stellen könnte, angeführt hoch die "grundsätzliche Bedeutung" in dem soeben umschriebenen Sinne dargetan worden.

19

Sollte die Beschwerde - im Zusammenhang mit ihrem vorherigen Vorbringen - sagen wollen, es sei eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wann ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts vorliege, so wäre diese Frage nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten und würde schon deswegen der grundsätzlichen - d.h. der allgemeinen - Bedeutung entbehren.

20

Mit den weiteren Angriffen der Beschwerde auf die materielle Rechtsfindung des Berufungsgerichts kann eine konkrete Rechtsfrage in dem oben aufgezeigten Sinn nicht dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 - und vom 4. Januar 1973 - BVerwG II B 16.72 -). Die Beschwerde verkennt insoweit den rechtssystematisch bedeutsamen Unterschied zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde.

21

Die Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Weber-Lortsch
Wetzel